Betteln im Stadtgebiet

Steigende Besucherzahlen und belebte Fußgängerzonen führen dazu, dass PassantInnen häufiger mit bettelnden Menschen in Kontakt kommen. Die Stadt informiert über die geltende Rechtslage und gibt praktische Hinweise.
Gemäß § 13 der städtischen Umweltschutz- und Polizeiverordnung ist das Betteln untersagt, wenn die bettelnden Menschen dabei die körperliche Nähe zu den angesprochenen Personen suchen oder auf andere Weise besonders aufdringlich sind. Es handelt sich dann um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Darüber hinaus können bestimmte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit aggressivem Betteln auch strafrechtlich relevant sein. Dazu zählen z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Nötigung, Sachbeschädigung oder Körperverletzung.
Wie sollten Betroffene reagieren?
Das Bürgeramt empfiehlt, sich nicht auf Diskussionen mit aufdringlich bettelnden Menschen einzulassen und diesen kein Geld zu geben. Sollte es zu massiver Belästigung kommen, sollten sich Betroffene umgehend an die Polizei wenden. Die Polizei steht auch in ständiger Verbindung mit den MitarbeiterInnen des Kommunalen Ordnungsdiensts.
Stilles Betteln ist erlaubt
Das sogenannte stille Betteln – also das ruhige, nicht aufdringliche Bitten um Unterstützung – gehört zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch und ist in Deutschland grundsätzlich zulässig. Es kann weder von der Stadt noch von der Polizei generell verboten werden.
