Schulkindbetreuung in Konstanz
In Konstanz gibt es an jedem Grundschulstandort eine Schulkindbetreuung für die Zeit vor und nach dem Unterricht. Die Schulkindbetreuung vor Ort liegt teils in freier, teils in städtischer Trägerschaft.
Anmeldung Schulkindbetreuung (Schuljahr 2025/2026)
Die Standorte
- Grundschule Berchen
- Grundschule Dettingen
- Grundschule Litzelstetten
- Grundschule Petershausen
- Grundschule Stephan
befinden sich in städtischer Trägerschaft. Wenn Sie Ihr Kind an einem dieser fünf Standorte für die Schulkindbetreuung anmelden wollen, geht dies über unser Online-Verfahren.
Ihr Kind für die Schulkindbetreuung anmelden! (nur für die oben genannten Standorte in städtischer Trägerschaft)
Bei Fragen zum Online-Verfahren erreichen Sie uns per E-Mail unter schulkindbetreuung@konstanz.de.
Schulkindbetreuung in freier Trägerschaft
Die untenstehenden Standorte der Schulkindbetreuung befinden sich in freier Trägerschaft. Sollte Ihr Kind eine dieser Schulen besuchen, informieren Sie sich bitte auf den jeweiligen Internetseiten über die Anmeldung zur Schulkindbetreuung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer kann die Schulkindbetreuung in Anspruch nehmen?
Wie und wo melde ich mein Kind an?
Die Anmeldung zur Schulkindbetreuung erfolgt über ein Online-Verfahren. Eine Anmeldung ist nur für die Standorte in städtischer Trägerschaft möglich:
- Grundschule Berchen
- Grundschule Dettingen
- Grundschule Litzelstetten
- Grundschule Petershausen
- Grundschule Stephan
Für alle anderen Grundschulen gilt:
Sie melden Ihr Kind direkt beim jeweiligen Schulstandort (freie Träger) an.
Wann kann ich mich anmelden?
Für das Schuljahr 2025/26 können Sie Ihr Kind ab sofort bis zum 20. Juli 2025 anmelden. Sie können die Anmeldung ändern oder auch wieder zurücknehmen. Das geht bis 14 Tage nach der Zusage. Danach ist eine Ab- oder Ummeldung zum Schulhalbjahr 2025/26 möglich. Für eine Abmeldung von der Schulkindbetreuung müssen sie das Online-Verfahren nutzen
Was sind die Unterschiede zwischen Ganztagsschule in Wahlform und anderen Grundschulen?
In Konstanz sind die Grundschule Petershausen und die Berchenschule Ganztagsschulen in Wahlform. Das bedeutet, dass Sie die Wahl haben, ob Sie ihr Kind im schulischen Ganztag anmelden oder nicht.
Kinder, die im Ganztag angemeldet sind, sind an vier Nachmittagen in der Woche (Montag bis Donnerstag) bis 15:50 Uhr in der Schule.
Für eine Betreuung Ihres Kindes durch die Schulkindbetreuung bedeutet dies:
- Sie können eine Betreuung von 7 Uhr bis Unterrichtsbeginn buchen.
- Sie können eine Betreuung für den Freitag ab Unterrichtsende bis 14 Uhr buchen.
Für Kinder, die nicht im Ganztag angemeldet sind, beginnt der Unterricht je nach Stundenplan zur 1. oder 2. Stunde. Der Unterricht endet je nach Stundenplan nach der 5. oder 6. Stunde.
Für eine Betreuung Ihres Kindes durch die Schulkindbetreuung bedeutet dies:
- Sie können eine Betreuung von 7 Uhr bis Unterrichtsbeginn buchen.
- Sie können eine Betreuung für Montag bis Freitag ab Unterrichtsende bis 14 Uhr buchen.
Nähere Informationen zum schulischen Ganztag entnehmen Sie den Links zu den Homepages der
Grundschule Petershausen und der Grundschule Berchen.
Welches Betreuungsangebot brauche ich und was kostet es?
Mittagessen
Ihr Kind bekommt in der Schulkindbetreuung Mittagessen, wenn Sie das Mittagessen buchen. Das Essen kostet extra.
Sie können das Mittagessen immer dann buchen, wenn Ihr Kind in der Betreuung bis 14 Uhr angemeldet ist. Sie können die Anzahl der Tage mit Mittagessen bei der Online-Anmeldung frei wählen.
Für Kinder der Grundschule Petershausen und der Berchenschule gilt Folgendes: Sie buchen das Mittagessen über einen externen Anbieter. Informationen hierzu erhalten Sie zu Beginn des Schuljahres von der Schule.
Für Kinder der Grundschulen Dettingen, Litzelstetten und Stephan gilt Folgendes: Sie buchen das Mittagessen bei der Online-Anmeldung.
Informationen über die Kosten finden Sie hier (26 KB).
Satzungen
Die Schulkindbetreuung folgt bestimmten Regeln. Diese Regeln stehen in zwei wichtigen Dokumenten: Die Betriebssatzung und die Gebührensatzung. Eine Satzung ist ein Text mit festen Regeln, an die sich alle halten müssen. Der Gemeinderat der Stadt Konstanz hat diese Regeln am 26. Juni 2025 beschlossen.
Unten finden Sie die Betriebssatzung sowie die Gebührensatzung zum Download.
- Betriebssatzung Schulkindbetreuung (88 KB)
- Gebührensatzung Schulkindbetreuung (198 KB)
Infoheft zur Anmeldung in der Schulkindbetreuung Konstanz
Erklärung zur Bring- und Abholsituation
Mitarbeitende der Schulkindbetreuung haben die Aufsichtspflicht über die Kinder, sobald sie von den Sorgeberechtigten der Schulkindbetreuung übergeben werden. Auf dem Weg zu und von der Schulkindbetreuung sind die Sorgeberechtigten verantwortlich. Nach § 1631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben in der Regel die Eltern als Sorgeberechtigte die Personensorge.
Mein Kind wird von der Schulkindbetreuung abgeholt:
Kinder, die von der Schulkindbetreuung abgeholt werden, dürfen von den Mitarbeitenden der Schulkindbetreuung nur an Sorgeberechtigte übergeben werden. Das bedeutet, dass ein Kind grundsätzlich nur den Eltern übergeben werden kann. Keine anderen Personen, auch wenn die Personen dem Kind vertraut bzw. der Einrichtung bekannt sind, können das Kind abholen. Nur eine vorliegende schriftliche Erlaubnis der Sorgeberechtigten (Vollmacht) ermöglicht es, dass andere Personen das Kind aus der Schulkindbetreuung abholen können.
Mein Kind kann alleine in und von der Schulkindbetreuung gehen:
Die Betreuungskräfte haben ausschließlich während der vereinbarten Betreuungszeit und in den Räumlichkeiten der Schulkindbetreuung die Aufsichtspflicht über Ihr Kind. Wenn Ihr Kind den Weg von und zur Schulkindbetreuung alleine gehen kann, sind Sie als Sorgeberechtigte für den Weg zur und von der Schulkindbetreuung verantwortlich. Sie müssen der Schulkindbetreuung versichern, dass Ihr Kind in das Verhalten im Straßenverkehr eingewiesen und aufgrund seines Entwicklungsstandes in der Lage ist, den Schulweg gefahrlos zu bewältigen.
Schriftliche Einverständniserklärung:
Wir bitten Sie im Infoheft, Ihr schriftliches Einverständnis zu geben, welche Personen Ihr Kind von der Schulkindbetreuung abholen dürfen und ob Ihr Kind alleine von der Schulkindbetreuung nach Hause bzw. zu Veranstaltungen außerhalb der Schulkindbetreuung gehen darf.
Einverständniserklärung für Foto- und Videoaufnahmen
Im Rahmen der Schulkindbetreuung entstehen regelmäßig Foto- und Videoaufnahmen, etwa bei Ausflügen, Projekten, Festen oder anderen Aktivitäten. Diese Aufnahmen können zu Dokumentationszwecken oder für die Öffentlichkeitsarbeit der Einrichtung genutzt werden.
Dabei kann es vorkommen, dass ausgewählte Fotos und/oder Videos Ihres Kindes ggf. auf der Website, in Informationsmaterialien, in lokalen Medien oder anderen Veröffentlichungen verwendet werden.
Dies kann sowohl Einzel- als auch Gruppenfotos und Videos betreffen. Eine namentliche Nennung Ihres Kindes erfolgt dabei nicht.
Die Verwendung der Bilder und Videos erfolgt ausschließlich im Kontext der Schulkindbetreuung. Verantwortlich für die Nutzung der Fotos und Videos ist die Teamleitung der Schulkindbetreuung sowie die Mitarbeitenden der Schulkindbetreuung. Es werden keine darüberhinausgehenden Rechte eingeräumt oder personenbezogene Daten weitergegeben.
Bitte beachten Sie, dass Fotos und Videos, auf denen auch andere Kinder zu sehen sind, nicht ohne Einwilligung der betroffenen Familien – insbesondere nicht in sozialen Medien oder im Internet – veröffentlicht werden dürfen.
Widerruf der Einwilligung: Die Abgabe Ihres Einverständnisses zur Verwendung von Foto- und Videoaufnahmen ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle eines Widerrufs werden bereits veröffentlichte Fotos und/oder Videos – soweit möglich – entfernt und nicht weiterverwendet
Wenn Sie mit den genannten Punkten einverstanden sind, bitten wir Sie, Ihr schriftliches Einverständnis am Ende des Infoheftes zu erteilen.
Erklärung zum Infektionsschutzgesetz IfGS
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat und trotzdem in die Schulkindbetreuung geht, kann es andere Kinder und Erwachsene anstecken. Darum gibt es klare Regeln im Infektionsschutzgesetz.
Belehrung für Sorgeberechtigte (Eltern) gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schulkindbetreuung, die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Pädagogische Fachkräfte oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schulkindbetreuung, die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn:
- es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: z.B. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
- eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann; dies sind z.B. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken
- ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
- es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer ärztlichen Rat in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).
Ihr Arzt oder Ihre Ärztin wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie dem Schulstandort auch die Diagnose mit, damit zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Spielkameradinnen, Mitschüler, Mitschülerinnen oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Freunde und Freundinnen, Mitschüler und Mitschülerinnen oder Mitarbeitende der Schulkindbetreuung anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen. Ein ärztliches Attest ist vorzulegen nach Cholera, Diphterie, EHEC, ansteckende Borkenflechte, Lungen TBC, Typhus/Paratyphus, Pest, Kinderlähmung, Krätze, Milbenbefall, Shigellose.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.
Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtungen für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes, aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt, Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie den Schulstandort benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.
Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt oder die von ihm beauftragte Ärztin den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln (§ 34 IfSG [11]).
Nähere Ausführungen finden Sie im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen § 34 IfSG.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt, an Ihre Haus- oder Kinderärztin oder an Ihr Gesundheitsamt.
Ihr Kind darf nicht in die Schulkindbetreuung kommen, wenn:
- es eine schwere Infektionskrankheit hat, zum Beispiel Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose oder bestimmte Durchfallerkrankungen.
- es an ansteckenden Krankheiten leidet, die manchmal schwer verlaufen können, z. B. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektionen, Krätze, Borkenflechte, Hepatitis A, Ruhr.
- es Kopfläuse hat und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
- Ihr Kind krank ist oder ins Krankenhaus muss, informieren Sie bitte sofort die Schule und die Schulkindbetreuung und teilen Sie die Diagnose mit. Wir arbeiten dann mit dem Gesundheitsamt zusammen, um weitere Ansteckungen zu verhindern.
- Ihr Kind z. B. Fieber, Erbrechen, Durchfall oder eine starke Erkältung hat, darf es die Einrichtung ebenfalls nicht besuchen – auch wenn diese Krankheiten nicht ausdrücklich im Gesetz stehen.
Ihr Kind darf erst zurückkommen, wenn Sie bestätigen, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Dies gilt auch für Kopfläuse. Nach Fieber muss Ihr Kind mindestens 24 Stunden fieberfrei sein.
Für die oben genannten Infektionskrankheiten müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung am Schulstandort vorlegen.
Viele Krankheiten, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind, sind schon ansteckend, bevor Symptome sichtbar sind. Deshalb informieren wir andere Eltern anonym, wenn ein solcher Krankheitsfall vorliegt. Wenn jemand in Ihrer Familie eine schwere Infektionskrankheit hat, muss Ihr Kind ebenfalls zu Hause bleiben, auch wenn es selbst gesund wirkt.
Bitte bestätigen Sie im Infoheft, dass Sie gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz aufgeklärt worden sind.
Medikamente
Nach dem Gesetz sind Sie als Sorgeberechtigte (Eltern) verantwortlich für Ihr Kind. Dazu gehört auch die Gabe von Medikamenten. Die Schulkindbetreuung ist nicht verpflichtet, Medikamente zu geben.
Über Allergien, Unverträglichkeiten und etwaige Notfallmedikamente, können Sie uns am Ende des Infoheftes informieren.
Zecken
Zecken können ernste Krankheiten wie Borreliose oder FSME übertragen. Daher ist aus medizinischer Sicht das Entfernen von Zecken möglichst zeitnah zum Zeckenbiss sinnvoll.
Sollten wir bei Ihrem Kind während der Zeit in der Schulkindbetreuung eine Zecke entdecken, werden die Mitarbeitenden der Schulkindbetreuung die Sorgeberechtigten des Kindes kontaktieren.
Sonnenschutz
Schulhaus sondern auch auf dem Schulhof. In den Sommermonaten geben Sie Ihrem Kind bitte einen Sonnenschutz mit (Sonnenhut und -creme). Falls Ihr Kind an einem Tag keine Sonnencreme dabei hat, hält die Schulkindbetreuung folgende Sonnencreme bereit:
SUNDANCE
Sonnenmilch Kids sensitiv LSF 50+
Ihr Kind darf diese Sonnencreme dann nutzen.
Sollte sich Ihr Kind mit diesem Produkt eincremen dürfen, geben Sie bitte im Infoheft Ihr schriftliches Einverständnis.