Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingt in ihrer Selbständigkeit beeinträchtigt und auf Hilfe angewiesen sind. Die Beeinträchtigungen können körperlich, psychisch oder geistig sein.

Der Hilfebedarf muss auf Dauer mindestens für sechs Monate bestehen. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den folgenden sechs Bereichen:

 Mobilität wie Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs und Treppensteigen
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten wie örtliche und zeitliche Orientierung
 Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen wie nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und aggressives Verhalten
 Selbstversorgung wie Körperpflege und/oder Ernährung
Selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen wie Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung
 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sowie Gestaltung des Tagesablaufs

Dabei geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbstständig, teilweise selbstständig oder nur mit Hilfe ausgeübt werden können. Wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, wird diese in fünf Pflegegrade eingeteilt:

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Antrag gewährt, der bei der zuständigen Pflegekasse gestellt wird. Die Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit gegeben ist und welcher Grad vorliegt, erfolgt durch Ärzte oder Pflegekräfte des Medizinischen Dienstes (MD). Die Prüfung findet in der Wohnung des Pflegebedürftigen beziehungsweise im Pflegeheim statt. Die Anwesenheit von pflegenden Angehörigen oder Pflegekräften ist dabei von Vorteil.

Die Pflegeversicherung gewährt Leistungen im häuslichen, teilstationären und stationären Bereich:

Sachleistungen

In der Pflege zu Hause werden Pflegeeinsätze durch anerkannte Pflegedienste als Sachleistung erbracht. Der Umfang der Leistungen ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Die Abrechnung erfolgt gegenüber der Pflegekasse als sogenannte „Module“ wie zum Beispiel „Große Körperpflege“, „Hilfe bei der Nahrungsaufnahme“ oder „Lagern“.

Pflegegeld

Anstelle oder in Kombination mit der Sachleistung kann ein Pflegegeld beansprucht werden. Die Inanspruchnahme von Geldleistungen setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung zum Beispiel durch Angehörige oder Bekannte selbst sicherstellt und eine Pflegeperson benannt ist.
Damit die Qualität der Pflege zu Hause gesichert bleibt und Defizite frühzeitig erkannt werden, sind Bezieher von Pflegegeld verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Die entstehenden Kosten trägt die Pflegeversicherung.
 

Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 , haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich. Dieser Betrag kann zum Beispiel eingesetzt werden
 für Angebote zur Unterstützung im Alltag auch durch ambulante Pflegedienste
für Kosten einer Tagespflegeeinrichtung
 für den Besuch einer anerkannten Betreuungsgruppe
 für Kosten einer Kurzzeitpflege
anteilige Kostenübernahme für Essen auf Rädern.

Die Kosten dieser Angebote werden bis zu einem Betrag von 125 € pro Monat von der Pflegekasse erstattet, sobald entsprechende Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht worden sind. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können in die Folgemonate übertragen werden.

Umwandlungsanspruch

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zusätzlich zum Entlastungsbetrag die Möglichkeit einen Teil der Pflegesachleistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Bei Pflege- und Hilfebedarf ist es sinnvoll, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen anzupassen. Maßnahmen wie zum Beispiel die Beseitigung von Stolperfallen, Verbreiterung von Türen oder die Montage von fest installierten Rampen können von der Pflegekasse mit bis zu 4.000,-€ pro Umbaumaßnahme bezuschusst werden.

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

  Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeldmonatlich
 --
316 € 545 € 728 € 901 €
Sachleistungenmonatlich -- 724 € 1.363 € 1.693 € 2.095 €
Entlastungsbetragmonatlich 125 €Kann in diesem Pflegegrad auch für Grundpflege eingesetzt werden 125 € 125 € 125 € 125 €
Tagespflegemonatlich -- 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Verhinderungspflegeim Jahr -- 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Kurzzeitpflegeim Jahr -- 1.774 € 1.774 € 1.774 € 1.774 €
Vollstationäre Pflege*monatlich 125 € 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €

 * Leistungszuschlag zur Vollstationären  Pflege am Eigenanteil der Pflegeaufwendungen (Staffelung nach Aufenthaltsdauer):
 In den ersten 12 Monaten 5%
Bei mehr als 12 Monaten 25%
Bei mehr als 24 Monaten 45%
Bei mehr als 36 Monaten 70%

  Pflegegrade 1 bis 5
Pflegehilfsmittelmonatlich 40 €
Hausnotrufmonatlich 23 €
WohnumfeldverbesserndeMaßnahmenpro Maßnahme 4.000 € 
Zuschlag für ambulanteWohngruppenmonatlich pro Bewohner*in 214 €
Anschubfinanzierung für neueambulante Wohngruppeneinmalig pro Bewohner*inund für maximal 4 Personen 2.500 €