Informationen für Parteien zu Kandidatur und Aufstellung

Kurzüberblick

Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeinderäte muss in Abhängigkeit der Gemeindegröße im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein, d.h. in Konstanz wären dafür aktuell (mindestens) 100 Unterschriften nötig. (KomWG §8)

Die Wahlen der Bewerber dürfen frühestens 15 Monate, die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung 18 Monate vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs erfolgen muss, stattfinden. Über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und das Abstimmungsergebnis anzugeben sind; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten. Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. (KomWG §9)

Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden. Da die Gemeinden die Wahl zu unterschiedlichen Terminen bekannt machen, ist der Termin von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 73. Tag vor der Wahl, also am 28. März 2024, bis 18 Uhr beim Vorsitzenden des jeweils zuständigen Wahlausschusses eingereicht werden (KomWO § 13).

Quelle: Kandidatur und Aufstellung (kommunalwahl-bw.de)

Infos im Überblick

Informationen zur Aufstellungsversammlung

Informationen zu Unterstützungsunterschriften

Informationen zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Detaillierte Informationen zur Aufstellungsversammlung

Die Modalitäten der Aufstellungsversammlung sind im Kommunalwahlgesetz unter § 9 geregelt. Hier heißt es in Absatz 1:

„Als Bewerber in einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlgebiet, bei der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet oder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung), oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) gewählt worden ist; die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung der Partei vorgesehenen Verfahren gewählt. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen.“

Das Verfahren der Aufstellung von Wahlvorschlägen von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen ist identisch geregelt. Das Aufstellungsverfahren für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen weicht zum Teil hiervon ab. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall bei weiteren Fragen an das Team Wahlen.

Achtung! Stellen Parteien und Wählervereinigungen für mehrere oder alle Kommunalwahlen bzw. für die Regionalwahl Wahlvorschläge auf, ist das Aufstellungsverfahren für jede der Wahlen getrennt und unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen durchzuführen (Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl). Hierbei sind auch die Besonderheiten bei der Wahl der Ortschaftsräte zu berücksichtigen.

Wer kann als Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung benannt werden?

Als Bewerber kann nur benannt werden, wer

  • In einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung (Mitgliederversammlung)
    oder
  • In einer Versammlung der von der Mitgliedern der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung aus ihrer Mitte gewählten walberechtigten Vertreter (Vertreterversammlung)

in geheimer Abstimmung und unter Berücksichtigung des in einer internen Satzung oder einer anderen Verfahrensvorschrift vorgesehenen Verfahrens gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag festzuhalten. Ob eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung durchzuführen ist, entscheidet sich nach den internen Bestimmungen der Partei bzw. mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung.

Wie viele Mitglieder müssen bei der Aufstellungsversammlung anwesend sein?

Die Anzahl der Mitglieder, die bei einer Aufstellungsversammlung einer Partei anwesend sein müssen, müsste in der jeweiligen Parteisatzung geregelt sein (Mitgliederzahl, Zahl der stimmberechtigten Mitglieder). Die Kommunalwahlordnung bzw. des Kommunalwahlgesetz äußern sich dazu nicht. Eine Aufstellungsversammlung setzt jedoch die Teilnahme von mindestens drei wahlberechtigten (Partei-)Mitgliedern voraus, weil sonst die Voraussetzungen des Begriffs „Versammlung“ nicht erfüllt sind. Im Zusammenhang mit der Niederschrift ist festgelegt, dass der Leiter der Versammlung und zwei weitere TN diese unterzeichnen sollen (vgl. KomWG § 9). Über die Anwesenheit des Kandidaten ist ebenfalls nichts gesagt, aber natürlich ist es absolut im Interesse des Kandidaten, bei dieser Versammlung dabei zu sein.

Welche Voraussetzungen für die Zusammensetzung der Versammlung müssen erfüllt sein?

Die Mitgliederversammlung im Sinne des Kommunalwahlrechts ist eine Versammlung eigener Art. An der Aufstellung der Bewerber für die Gemeindewahlen dürfen sich nur Personen beteiligen, die

  • Mitglieder der Partei bzw. der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung sind und
  • die Wahlberechtigung zum Gemeinderat bzw. Ortschaftsrat erfüllen. Die Wahlrechtsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Zusammentretens der Mitgliederversammlung bestehen.


Abstimmungsberechtigt ist, wer

  • am Tag der Aufstellungsversammlung Deutscher oder Unionsbürger ist,
  • an diesem Tag mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • an diesem Tag die Mindestwohndauer von drei Monaten in der Gemeinde erfüllt,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Besonderheiten der Wahl des Ortschaftsrats

Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Ortschaftsrats gilt grundsätzlich entsprechend, dass nur solche (Partei-)Mitglieder mitwirken dürfen, die im Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung zur Ortschaftsratswahl wahlberechtigt sind (Hauptwohnsitz in der betreffenden Ortschaft, einschließlich Unionsbürger).

Wann ist der früheste Zeitpunkt für die Aufstellungsversammlung?

Für das Zusammentreten der Mitgliederversammlung legt das Kommunalwahlrecht einen frühesten Termin fest. Nach §9 Abs. 1 Satz 3 KomWG darf die Aufstellung der Bewerber frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums stattfinden, innerhalb dem die nächsten regelmäßigen Wahlen erfolgen müssen. Die regelmäßigen Kommunalwahlen finden zwischen dem 10. Mai und dem 20. November statt. Somit ist der 20. August 2023 der früheste Zeitpunkt für die Aufstellungsversammlung.

Die Versammlung benötigt einen Versammlungsleiter

Wer Versammlungsleiter sein soll, ergibt sich aus dem Satzungsrecht, andernfalls hat die Versammlung einen Leiter zu bestimmen. Der Versammlungsleiter muss aus wahlrechtlicher Sicht weder Mitglied der Partei/Wählervereinigung noch unbedingt wahlberechtigt sein. Auch ein Bewerber für den Wahlvorschlag könnte Versammlungsleiter sein.

Form und Frist für die Einladung der Versammlung

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss an alle wahlberechtigten (Patei-) Mitglieder gerichtet und mit dem Hinweis versehen sein, dass auf dieser Versammlung die Wahlbewerber und ihre Reihenfolge gewählt werden sollen. Die einzuhaltenden Formen und Fristen für die Einladung richten sich nach der Satzung der Partei/Wählervereinigung

Niederschrift der Versammlung

Der Nachweis über eine ordnungsgemäße (partei-)interne Bewerberaufstellung (geheime Abstimmung) muss im Rahmen einer Niederschrift über die Aufstellungsversammlung erbracht werden. Es bestehen keine Bedenken, zugleich mit der Wahl der Bewerber „Ersatzbewerber“ mitzubestimmen, die für den Fall des Ausscheidens von Bewerben noch nachbenannt werden können. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist zwingend mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Die Niederschrift muss nach §9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 KomWG folgenden Mindestinhalt enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Form der Einladung,
  • Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter,
  • Abstimmungsergebnis, d.h., Bewerber mit Personalien und ihre Reihenfolge,
  • eventuelle Einwendungen gegen das Wahlergebnis und ihre Behandlung durch die Versammlung.


Die Niederschrift muss zwingend vom Versammlungsleiter und zwei (wahlberechtigten) Versammlungsteilnehmern handschriftlich und persönlich unterschrieben werden. Gleichzeitig müssen der Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer auf der Niederschrift an Eides statt versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung und unter Einhaltung der Bestimmungen der (Partei-)Satzung durchgeführt wurde. Die Bestätigung hat unter Angabe von Ort und Zeit mit persönlicher und handschriftlicher Unterzeichnung zu erfolgen.

Achtung! Wird die Niederschrift nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Einreichungsfrist vorgelegt, führt dieser Mangel zu der Zurückweisung des Wahlvorschlags.

Detaillierte Informationen zu Unterstützungsunterschriften

Wer muss Unterstützungsunterschriften einreichen?

Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt nicht für Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag von Baden-Württemberg und/oder in dem zu wählenden Organ bereits vertreten sind. Wählervereinigungen, egal ob mitgliedschaftlich oder nicht mitgliedschaftlich organisiert, sind unter den folgenden Voraussetzungen ebenfalls von der Vorlage der Unterstützungsunterschriften befreit:

  • Sie müssen zum Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge bereits in dem zu wählenden Organ vertreten sein;
    und
  • der Wahlvorschlag muss zur Feststellung der Identität mit dem bisherigen Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben sein, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

Wie viele Unterstützungsunterschriften müssen eingereicht werden?

Für die Stadt Konstanz mit derzeit 87.355 (Stand 2022) Einwohnern sind gemäß (KomWG §8) 100 Unterstützungsunterschriften notwendig. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass es ratsam ist mehr als 100 unterschriebene Unterstützungsunterschriften einzureichen, da bei der Prüfung einzelne Unterschriften ggf. für ungültig erklärt werden müssen. Bitte achten Sie auch darauf, dass die Angaben auf den Formblättern vollständig sind und die Unterschrift persönlich erfolgt ist.

Für die Ortschaftsratswahl gilt:
bis zu 3.000 Einwohner = 10 Unterstützungsunterschriften
bis zu 10.000 Einwohner = 20 Unterstützungsunterschriften

Dürfen Gemeinderatskandidaten selbst Unterstützungsunterschriften für ihren eigenen Wahlvorschlag leisten?

Gemeinderatskandidatinnen und -kandidaten dürfen selbst auch eine Unterstützungsunterschrift leisten. Das Kommunalwahlgesetz macht hier keinen Unterschied zwischen „normalen“ Bürgerinnen und Bürgern und den Bewerbern um ein Mandat.

Unterzeichnet jemand mehrere Wahlvorschläge für die gleiche Wahl, sind alle Unterschriften, auch die zuerst geleistete, ungültig.

Wo erhalte ich Formblätter für Unterstützungsunterschriften?

Nach der Kommunalwahlordnung von Baden-Württemberg erhalten Sie die Formblätter für die Unterstützerunterschriften kostenlos vom Vorsitzenden des Wahlausschusses bzw. dem Bürgermeister. Dazu müssen Sie den Namen Ihrer Wählervereinigung angeben und bestätigen, dass die Bewerber in einer Versammlung nach Paragraph 9 des Kommunalwahlgesetzes aufgestellt wurden. Eine Abgabe der Niederschrift und des Wahlvorschlags ist dazu noch nicht notwendig.

Sie erhalten die Formblätter auf Anfrage im Wahlbüro, Verwaltungsgebäude, Untere Laube 24, 78462 Konstanz. Bitte vereinbaren Sie die Abholung telefonisch unter 07531-900-3333 oder unter wahlamt@konstanz.de.

Die Formblätter dürfen erst ausgegeben werden, wenn die anfordernde Partei bzw. Wählervereinigung eine Bestätigung abgibt, dass die Aufstellung der Bewerber entsprechend §9 KomWG bereits erfolgt ist. Die Bestätigung über die Aufstellung kann formlos erfolgen; es gibt kein Formblatt.

Liegen die Unterschriftsblätter bis zum Ende der Einreichungsfrist nicht in ausreichender Zahl vor, führt dies zur Zurückweisung.

Bekanntmachung der Wahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Mindestens 83 Tage im Voraus, also spätestens am 18. März 2024, gibt der Bürgermeister die Gemeinderatswahl und der Landrat die Kreistagswahl bekannt (KomWG §3 Abs. 1). Sie veröffentlichen außerdem die Zahl der zu wählenden Mitglieder sowie eine Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen (KomWO § 1 Abs. 1 und 2).

Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung und endet am 73. Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr. Wahlvorschläge die schon vor Beginn der Einreichungsfrist, also bereits am Tag der Bekanntmachung der Wahl bis 24:00 Uhr oder früher eingehen, müssen zurückgewiesen werden.

Detaillierte Informationen zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Wie muss der Wahlvorschlag eingereicht werden?

Wahlvorschläge müssen schriftlich eingereicht werden. Schriftform bedeutet, dass der Wahlvorschlag in Papierform mit Originalunterschriften – bis zum Ablauf der Einreichungsfrist – vorliegen muss. Telefax, Telegramm, Fernschreiben und elektronische Post genügen grundsätzlich auch dann nicht, wenn die schriftliche Originalfassung noch nach Ablauf der Einreichungsfrist nachgereicht wird.

Was muss der Wahlvorschlag enthalten?

Der Wahlvorschlag muss enthalten

  • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
  • (nur) bei Unionsbürgern die Staatsangehörigkeit,
  • den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; führt die Wählervereinigung keinen Namen, muss der Wahlvorschlag das Kennwort der Wählervereinigung enthalten.


Die Namen der Bewerber müssen außerdem in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Die Angaben sind Grundlage für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge sowie für die Stimmzettel.

Welche Angaben der Person muss der Wahlvorschlag enthalten?

In Paragraph 14 der Kommunalwahlordnung heißt es: „Ein Wahlvorschlag muss enthalten 1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.“ Als Berufsangabe kommt nur die hauptberufliche Tätigkeit in Betracht. Wird zur Zeit keine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, kommt die Angabe des Standes oder einer früheren Tätigkeit mit einem entsprechenden Zusatz in Betracht. Bei einem Bürgermeister könnte das zum Beispiel „Bürgermeister a.D.“ bedeuten.
Der Doktorgrad („Dr.“) wird herkömmlicherweise im Zusammenhang mit den Angaben im Wahlvorschlag als Namensbestandteil behandelt, wenn er im Melderegister (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 BMG) gespeichert ist. Bei einem Professor bestehen im Hinblick auf die neuere Praxis bei Parlamentswahlen keine Einwendungen, dem Namen die Bezeichnung „Prof.“ voranzustellen. Ein Ordens- oder Künstlername kann zusätzlich zum bürgerlichen Namen angegeben werden, wenn er im Melderegister gespeichert ist.

Welche Anlagen sind dem Wahlvorschlag beizufügen?

Die folgenden Anlagen sind dem Wahlvorschlag beizufügen. Die Formblätter hierfür werden, soweit vermerkt, zur Verfügung gestellt. 

  • Zustimmungserklärung der Bewerber (Vordruck wird zur Verfügung gestellt)
  • Eidesstattliche Versicherung von Unionsbürgern als Bewerber zum Nachweis der Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit (Vordruck wird zur Verfügung gestellt)
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung einschließlich der erforderlichen eidesstattlichen Versicherungen
  • ggf. Unterstützungsunterschriften in ausreichender Zahl auf Formblättern (Vordruck wird zur Verfügung gestellt)


Zu ihrer Legitimation müssen die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Der Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung ist von den drei Unterzeichnern der Niederschrift der Anhängerversammlung zu unterzeichnen.

Vertrauensleute eines Wahlvorschlags

Zur Erleichterung des Kontaktes zwischen den Wahlbehörden und Wahlorganen mit den Trägern der Wahlvorschläge sollen in jedem Wahlvorschlag zwei Vertrauensleute bezeichnet werden. Wurde niemand benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags, die diesen als Vertretungsberechtigt unterschrieben haben, als Vertrauensleute. Die Vertrauensleute müssen weder der Gruppierung, für die sie sprechen sollen, angehören, noch wahlberechtigt sein oder im Wahlgebiet wohnen.

Weitere Fragen?

Weitere Fragen werden auch auf der Homepage der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg in allgemeinverständlicher Sprache beantwortet: www.kommunalwahl-bw.de/faq-kandidatur

Für Informationen zur Wahl des Kreistags wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Konstanz.

Selbstverständlich steht das Team Wahlen jederzeit bei Fragen zur Wahl und zum Aufstellungsverfahren unter 07531-900-3333 oder unter wahlamt@konstanz.de zur Verfügung.