Krieg in der Ukraine
Der Beirat für Menschen mit Behinderung der Stadt Konstanz ist tief erschüttert über den Krieg in der Ukraine und der aktuellen und zukünftigen Situation von Menschen mit Behinderung. Mit diesen Links zur Situation und zu Initiativen möchten wir aufzeigen, wie effektiv Hilfe und Unterstützung zu leisten ist.
Lebenshilfe: Menschen mit Behinderung dürfen nicht vergessen werden
Im Rahmen ihres Förderprogramms für frei-gemeinnützige Organisationen hat die Aktion Mensch eine Sonderförderung Ukrainekrieg auf den Weg gebracht, um Hilfe für geflüchtete Menschen zu leisten. Ab sofort bis zum 31.12.2022 können Fördergelder bis zu 100.000 € beantragt werden, mit einem geringen Eigenmittel-Anteil von 5 %.
Weitere Infos zum Förderangebot:
www.aktion-mensch.de/foerderung/foerderprogramme/sonderfoerderung-ukraine
Auch der gemeinnützige Verein “Zeitgeist der Inklusion e.V.” unterstützt ukrainische Flüchtlinge, u.a. mit barrierefreiem/barrierearmem Wohnraum ganz Deutschland.
Zum Webauftritt des Vereins
Weitere Infos zum Thema "Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine"
Informationen über das Corona-Virus in Leichter Sprache

Das Corona-Virus verursacht eine neue Krankheit. Die Krankheit verbreitet sich schnell. Kranke Menschen können andere mit dem Virus anstecken. Hier finden Sie Informationen über das Corona-Virus. Und dazu, was Sie für Ihren Schutz machen können.
Ein Video in Gebärdensprache gibt es hier.
Regeln zum Schutz vor dem Coronavirus: Zum Erklärvideo in Leichter Sprache
Links aus dem Bundestag für Menschen mit Behinderung
Aktuelles: UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Selbstbestimmt leben und Inklusion in die Gesellschaft
Menschen mit Behinderungen haben das gleiche Recht auf ein selbstbestimmtes Leben und Inklusion in die Gemeinschaft wie Menschen ohne Behinderungen. Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) betont ihr Wunsch- und Wahlrecht im Hinblick auf die Frage wie, wo und mit wem sie leben möchten. Menschen mit Behinderungen dürfen nicht gezwungen sein, in einer bestimmten Wohnform zu leben, um Unterstützung zu erhalten. Öffentliche Einrichtungen müssen barrierefrei gestaltet sein, damit alle BürgerInnen gleichberechtigten Zugang haben.
Artikel 19 UN-BRK fordert den Abbau stationärer Einrichtungen
Welche Schritte zur Umsetzung von Artikel 19 UN-BRK notwendig sind und welche Verpflichtungen sich für die Mitgliedstaaten der Konvention ergeben, erörtert der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 5. Zentral ist dabei die Forderung des Abbaus stationärer Einrichtungen zugunsten des ambulanten Wohnens (Deinstitutionalisierung) unter Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Selbstvertretung. Die deutsche Übersetzung der Allgemeinen Bemerkung ist nun auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufbar. Eine Übersetzung in Leichte Sprache wird noch erstellt und zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar gemacht.
Die Allgemeinen Bemerkungen als Orientierungsrahmen für die Umsetzung der UN-BRK
Zum Hintergrund: Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen äußert sich regelmäßig grundsätzlich zum Verständnis und zur Auslegung einzelner Artikel der UN-Behindertenrechtskonvention. Diese Dokumente werden General Comments genannt (deutsch: Allgemeine Bemerkungen). Der Ausschuss nimmt darin zur inhaltlichen Bedeutung und Tragweite der UN-Behindertenrechtskonvention Stellung und bietet eine völkerrechtliche Interpretation einzelner Rechte und Bestimmungen. Er gibt den Vertragsstaaten konkrete Vorgaben, sowohl für die Einhaltung und Umsetzung der UN-BRK als auch für die zukünftige Berichterstattung. Dabei stützt er sich auf seine Erfahrungen mit den Staatenberichtsprüfungen und bezieht auch Dokumente anderer Menschenrechtsgremien mit ein.