Tempo 30 und Verkehrsberuhigte Bereiche

Der  Technische und Umweltausschuss hat am 29. Januar 2019 beschlossen, das bis dahin geltende Vorbehaltsnetz der Straße, die mit Tempo 50 befahren werden dürfen, zu reduzieren. In der Folge wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einigen Bereichen auf 30 km/h gesenkt. Darüber hinaus wurden die Maßnahmen des Lärmaktionsplanes umgesetzt. Diese schreibt dort, wo die berechneten Immissionen an Wohngebäuden bestimmte Grenzwerte überschreiten, geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung wie zum Beispiel eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h vor.

Die Stadt kann außerhalb des Vorbehaltsnetzes Tempo-30-Zonen ausweisen. Hierfür muss jedoch für alle Verkehrsarten durch die Gestaltung der Straße die geringere Geschwindigkeit erkennbar sein („Einheit von Bau und Betrieb“). Deshalb sind in einigen Straßen gestalterische Maßnahmen wie Markierungen oder Einbauelemente notwendig, bevor die jeweilige Straße als Tempo-30-Zone ausgewiesen werden kann. Beispiele hierfür sind Eichhorn-, Friedrich- und Schwaketenstraße. Auf diesen Straßen wurden insbesondere aus Kostengründen bisher keine Maßnahmen vorgesehen. Die Stadt hofft, dass der Bund in absehbarer Zeit die Straßenverkehrsordnung dahingehend ändert, dass geringere Geschwindigkeiten auch auf dem Vorbehaltsnetz zugelassen werden können. Deshalb ist die Stadt Konstanz auch eine der ersten Unterzeichnerinnen der Initiative lebenswerte Städte und Gemeinden, die sich dafür einsetzt, dass der Bund den Kommunen das Recht einräumt, geringere Geschwindigkeiten zuzulassen.
 
Darüber hinaus möchte die Stadt auch mehr Verkehrsberuhigte Bereiche einrichten.
 
§ 42 Abs. 4 StVO beschreibt verkehrsberuhigte Bereiche als Mischflächen (d.h. ohne Gehweg), die von Fußgängern und Fahrzeugen gleichzeitig benutzt werden dürfen, die Höchstgeschwindigkeit wird auf Schrittgehgeschwindigkeit (4 bis 7 km/h) begrenzt. Kinderspiele sind gestattet. Das Parken ist ausschließlich auf dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Der Fußverkehr darf die gesamte Fahrbahn nutzen, weder gefährdet noch behindert werden, dabei aber nicht den Fahrzeugverkehr unnötig behindern. Verkehrsberuhigte Bereiche können in i.d.R. bis zu 300 m langen Nebenstraßen ausgewiesen werden, sofern das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen nicht mehr als 150 Kfz pro Spitzenstunde beträgt. Wenn der Fußverkehrsanteil höher ist als der Kfz-Anteil und eine überwiegende Aufenthaltsfunktion naheliegt oder die Bedeutung der Straße für schutzbedürftige Zielgruppen wie Kinder und Senioren nachgewiesen werden kann, sind Verkehrsberuhigte Bereiche auch in Straßen mit Verkehrsstärke von bis zu 400 Kfz in der Spitzenstunde denkbar.

Eine erste Prioritätenliste  Link wurde am 14.7.2022 beschlossen.
Weitere Straßen können folgen Polina Vorobyeva in der Abteilung Mobilität des Amts für Stadtplanung und Umwelt nimmt hierzu gerne Vorschläge entgegen. 
 
  
Die zulässigen Geschwindigkeiten im Konstanzer Straßennetz sind in der abgebildeten Karte ersichtlich.