Verpackungssteuer

Hintergrund
Überquellende Mülleimer, weggeworfene Becher, Tüten oder Kartons in den Straßen der Altstadt oder am Ufer. Konstanz ist eine lebendige, gut besuchte Stadt. Der Publikumsverkehr hinterlässt aber auch seine Spuren. Im Schnitt bis zu drei Tonnen Müll holen die Technischen Betriebe während der Sommermonate täglich aus dem öffentlichen Stadtgebiet ab. Dieser öffentliche Müll ist doppelt problematisch, da er in der Entsorgung nicht weiter getrennt werden kann, sondern gesammelt in den Restmüll geht. So findet auch keine Weiterverwertung der Rohstoffe statt. Und wie die Entsorgungsbetriebe stets betonen: Der beste Müll ist der, der gar nicht erst entsteht. Deshalb wird Konstanz die Anreize für Gastronomie und Händler verstärken, auf wiederverwendbare Verpackungssysteme umzusteigen. Die Recup-Becher sind hier ein Beispiel, das schon sehr gut funktioniert. Alles zum Thema Mehrweg unter www.konstanz.de/mehrwegweiser
Tübingen hat es vorgemacht
Der Blick ging in dieser Sache schon seit Längerem nach Tübingen. Die Stadt war mit ihrer Verpackungssteuer Vorreiter und hat inzwischen Erfahrungswerte gesammelt. Am 16. Mai 2024 beschloss der Konstanzer Gemeinderat, dem Beispiel zum Jahreswechsel 2025 mit einer ähnlichen Satzung zu folgen. Für Einweg-Getränkeverpackungen fallen dann künftig 50 Cent netto an, ebenso für Einweg-Geschirr und -Verpackungen. Einweg-Besteck wird mit 20 Cent netto besteuert.
Der Kniff der Verpackungssteuer: Besteuert wird direkt dort, wo Müll entsteht und die, die besteuert werden, können selbst entscheiden, ob sie die Steuer zahlen oder doch Mehrweg-Alternativen schaffen.
Satzung und ausfüllbares Pdf zur Steuererklärung
Infomaterialien für Betriebe
Die Stadtverwaltung stellt Betrieben Plakate und Flyer für die Kommunikation mit ihren Kundinnen und Kunden zur Verfügung. Diese können hier kostenlos online bestellt werden.
Allgemeine Fragen und Antworten zur Verpackungssteuer
Fragen und Antworten zum Thema Mehrweg gibt es hier
Was wird besteuert?
Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder To-go-Getränk verkauft werden.
Tipp: Die Steuer fällt nicht an bei der Verwendung von Mehrwegverpackungen.
Nicht besteuert werden:
- Papierservietten
- Eis-Spatel und Pommes-Pieker
- Eiswaffeln
- Einwegverpackungen für mitgenommene Speisereste nach einem Restaurantbesuch (es wird empfohlen, hierfür umweltfreundliche Materialien zu verwenden)
- Getränkeverpackungen, die dem gesetzlichen Pfand unterliegen
- Fälle, in denen die Einwegverpackungen nachweislich zurückgenommen und einer stofflichen Verwertung (keine Verbrennung!) außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zugeführt werden
- Produkte wie Ketchup/Senf, Zucker oder Kaffeesahne in Kleinstverpackungen
- Holzspieße, die für die Produktion von z.B. Früchtespießen, Fleischspießen oder Corn Dogs verwenden werden
- Industrieverpackungen von typischer Kioskware wie z.B. Eis, Schokoriegel, Müsliriegel und Gummibärchen
Was ist mit essbaren Schalen, Eiswaffeln etc.?
Steuerpflichtige Verpackungen – was gehört dazu?
(Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht vollständig)
Getränke*
Einwegdose, -flasche, -becher und sonstige Einweggetränkeverpackung inklusive Deckel, wie z.B.:
- Kaffee- oder Teegetränke
- Softdrinks
Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,50 Euro
Warmes Essen*
Einwegteller, -schalen, -schüsseln, -boxen und sonstige Einweglebensmittelverpackungen für warme Speisen
Verpackungen jeglichen Materials, z.B. aus Polystyrol, Kunststoffen (Plastik), Aluminium, Papier, Pappe, Karton, Mischverbunde oder anderen Materialen mit oder ohne Deckel, z.B. für Speisen wie:
- Burger(menüs)
- Pommes-, Wurst-, Snack
- Döner
- Pizza
Einwegtüten/-beutel, Einwickelpapier, Alufolie etc. für warme Speisen, wie z.B.:
- Papiertüten für z.B. Leberkäswecken, Schnitzelbrötchen, warme Pizzastücke
- Einpackpapier für Döner, Yufka, Pide, Lahmacun
- Wrapverpackungen
- Tüten für Pommes, Falafel
Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,50 Euro
Kalte Speisen*
Einwegteller, -schalen, -schüsseln, -boxen und sonstige Einweglebensmittelverpackungen für kalte Speisen, wie z.B.:
- Boxen für Salat mit Dressing und Besteck
- Sushiboxen
- Eisbecher
Tipp: Die klassische Eiswaffel bleibt steuerfrei.
Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,50 Euro
* Für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle und to go.
Hilfsmittel/Besteck
- Messer, Gabel, Löffel als Set oder einzeln
- Trinkhalme
- Essstäbchen
- Kaffee- bzw. Teelöffel
- Dessertlöffel
Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,20 Euro
Gilt die Steuer auch für Tragetüten?
Was ist mit Einwickelpapier in Metzgereien oder der Papiertüte für Brot und Brötchen beim Bäcker?
Alles, was mit dem Papier eingepackt wird und was die/der übliche KonsumentIn mit nach Hause nimmt und nicht unterwegs verzehrt, führt dazu, dass keine Steuer anfällt. Wird mit dem Papier aber ein Produkt eingepackt, das üblicherweise sofort bzw. unterwegs verzehrt wird, führt dies zu einer Verpackungssteuer. Das Gericht hat hier wie folgt unterschieden: Ändert das Produkt relativ zeitnah seine Konsistenz (auf Deutsch: wird matschig), dann kann der sofortige Verzehr unterstellt werden. Im Zweifelsfall können sich Betriebe an die Kämmerei Abt. Steuern wenden (siehe unten: Ansprechpartner).
Unsicher, ob Verpackungssteuer anfällt? Die wichtigsten Sonderfälle im Überblick
Bei vielen Produkten ist es eindeutig, dass Verpackungssteuer fällig wird, zum Beispiel beim Burger- oder Pizzakarton für to go oder vor Ort. Bei manchen Produkten wird es knifflig. Hier sind die 10 wichtigsten Sonderfälle, die Sie kennen sollten:
Backwaren in der Bäckertüte: In der Regel fällt hier keine Verpackungssteuer an, egal ob Brot, Brötchen, Butterbrezel oder belegtes Brötchen. Ausnahme: Wenn das Produkt zum Direktverzehr gedacht ist (=es verändert Temperatur und Konsistenz), dann fällt Verpackungssteuer an, z.B. beim warmen Leberkäs-Brötchen.
Besteck: Einweg-Besteck wird mit 20 Cent netto besteuert. Davon ausgenommen sind der klassische Eis-Spatel und der klassische Pommes-Pieker.
Döner: Wird der Döner auf der Papierserviette herausgegeben, so fällt keine Verpackungssteuer an, da Servietten als Hygieneartikel gelten. Wird der Döner in einer Dönertüte aus Papier ausgegeben und/oder in Alufolie eingewickelt, fallen 50 Cent netto an.
Eis: Bei der klassischen Eiswaffel, die man in der Eisdiele bekommt, fällt keine Verpackungssteuer an (bei essbaren Verpackungen grundsätzlich nicht). Dagegen fallen beim Einweg-Eisbecher 50 Cent netto Verpackungssteuer an.
Heiße Waffel: Wird die heiße Waffel auf einem Pappteller ausgegeben, so fallen 50 Cent netto Verpackungssteuer an. Wird die heiße Waffel auf einer Serviette ausgegeben, fällt keine Steuer an, da Servietten als Hygieneartikel gelten.
Kaffee: Der Einweg-Kaffeebecher ist verpackungssteuerpflichtig. Der Einweg-Deckel gehört zum Einweg-Becher dazu und wird nicht extra besteuert.
Kioskware: Auf Industrieverpackungen von typischer Kioskware, wie z.B. Eis, Schokoriegel, Müsliriegel und Gummibärchen, fällt keine Verpackungssteuer an.
Lieferdienst: Liefert ein Lieferdienst an eine private oder gewerbliche Adresse, fällt keine Verpackungssteuer an.
Speisereste: Haben Sie vor Ort in einem Restaurant gegessen und wollen sich die Speisereste einpacken lassen (z.B. in eine Papiertüte oder Alufolie), dann fällt keine Verpackungssteuer an.
Tragetüten: Tragetüten gelten als Tragehilfe und nicht als Verpackung. Sie werden daher nicht besteuert.
Verzehr vor Ort: Grundsätzlich werden Einwegverpackungen auch dann besteuert, wenn der Verzehr vor Ort erfolgt, z.B. Burger im Burgerkarton vor Ort in der Burgerfiliale. Die Verpackungssteuer entfällt, falls der Betrieb die Einwegverpackungen zurücknimmt und über einen privaten Recyclinganbieter komplett recycelt.
Wieso gilt die Verpackungssteuer auch bei Drive-In-Bestellungen und beim Verzehr vor Ort (z.B. Burger-Verpackung in der Fast-Food-Filiale oder Popcorn-Tüte im Kino)?
Die Gerichte haben die Besteuerung von Einwegverpackungen auch hier zugelassen, weil auch beim Drive In davon ausgegangen werden kann, dass zumindest ein Großteil der Speisen und Getränke noch im Stadtgebiet verzehrt wird. Dies ist in Konstanz der Fall.
Die Lenkungswirkung der Verpackungssteuer ist nicht ausschließlich (aber sehr wohl vorrangig), den öffentlich sichtbaren Müll zu vermeiden, sondern auch insgesamt „unnötigen“ Müll – wie eben die besagten Einwegverpackungen – zu vermeiden. Die Verpackungssteuer ist also auch hier ein Anreiz, auf Mehrweg umzustellen, zumal die größeren Betriebe gesetzlich ohnehin verpflichtet wären, Mehrweg (proaktiv) anzubieten.
Was gilt bei Veranstaltungen?
Grundsätzlich fällt die Verpackungssteuer auch bei Veranstaltungen an, wenn Speisen und Getränke zum Direktverzehr in Einwegverpackungen ausgegeben werden. Wichtig: Auf dem gesamten Stadtgebiet gilt ein Einwegverbot bei Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
und Veranstaltungen in Einrichtungen / auf Geländen der Stadt Konstanz (z.B. Schulen, Sportstätten etc.).
Speisen und Getränke dürfen hier sowieso grundsätzlich nur in Mehrweg ausgegeben werden. Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie im downloadbaren Flyer (416 KB).
Welche Regelungen gelten für Krankenhäuser, Senioren- und Pflegeheime?
In Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen stellt die Essens- bzw. Getränkeversorgung im Rahmen eines stationären Aufenthalts nur eine „untergeordnete“ Nebenleistung dar, diese wird lediglich neben dem eigentlichen Aufenthalt im Krankenhaus bzw. im Alten- oder Pflegeheim mit einem einheitlichen Vertrag nach Dienstvertragsrecht mitgebucht. Es ist somit kein entgeltlicher Verkaufsakt im Sinne der Verpackungssteuersatzung gegeben.
Achtung: Bei „isolierten“ Verkäufen von Speisen bzw. Getränken am Kiosk auf dem Gelände von Krankenhäusern, Pflege- und Seniorenheimen liegen hingegen Verkaufsvorgänge vor und dies führt zur Versteuerung von Einwegverpackungen entsprechend der Verpackungssteuersatzung.
Was gibt die Stadt für die Stadtreinigung inkl. Entsorgung des Verpackungsmülls jährlich aus?
Fragen und Antworten zur Entrichtung der Verpackungssteuer
Wer muss die Steuer entrichten?
Ist die Verpackungssteuer umsatzsteuerpflichtig?
Ja. Da die Verpackungssteuer eine Verbrauchssteuer ist, fällt hier die Umsatzsteuer an. Das hat auch das Finanzamt Konstanz in einem Schreiben an die Stadtkämmerei der Stadt Konstanz mitgeteilt.
Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem Produkt, das in der Einwegverpackung verkauft wird, und der Art des Verkaufs.
Beispiel: Wird ein Burger in einer Einweg-Burgerbox für den Verzehr in einem Burgerlokal verkauft, fallen 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Verpackungssteuer an. Wird ein Burger in einer Einweg-Burgerbox für den Verzehr to go verkauft, fallen 7 Prozent Umsatzsteuer (der übliche Steuersatz für To-Go-Produkte) auf die Verpackungssteuer an.
Für Getränke, z.B. den Softdrink im Einweg-Becher, gilt die gleiche Berechnung. Komplizierter ist es bei Kaffee, da verschiedene Kaffeespezialitäten unterschiedliche Steuersätze haben. Überwiegt der Milchanteil, sind es 7 Prozent Umsatzsteuer, ansonsten greift der Steuersatz für Kaffee mit 19 Prozent.
Wann tritt die Steuer in Kraft?
Wann wird die Verpackungssteuer fällig und wann muss sie bezahlt werden?
Mit dem Verkauf von Speisen und/oder Getränken in Einwegverpackungen entsprechend § 1 wird die Steuer sofort fällig. Die Steuerschuld entsteht somit im Moment des Verkaufs. An die Stadt muss diese Steuerschuld aber erst bezahlt werden, nach dem ein Steuerbescheid oder Steuervorauszahlungsbescheid von der Stadt an die Steuerpflichtigen verschickt wurde (siehe § 6 Verpackungssteuersatzung).
Welcher Zeitraum gilt für die Verpackungssteuer?
Wie wird die Verpackungssteuer erhoben?
In § 6 der Verpackungssteuersatzung ist geregelt, wie die Verpackungssteuer erhoben wird.Zitat: „(3) Die nach § 2 steuerpflichtigen Personen haben bis zum 15. Tage nach Ablauf des Besteuerungszeitraums der Stadtverwaltung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.
Erläuterung
Der Besteuerungszeitraum endet jeweils am 31. Dezember jeden Jahres, somit muss der/die Steuerpflichtige bis spätestens 15. Januar des darauffolgenden Jahres eine Steuererklärung abgeben. Sollte der Verkaufsbetrieb vor Jahresende geschlossen oder an eine andere Person, Gesellschaft oder ähnliches übergehen, muss die Steuererklärung 15 Tage nach Betriebseinstellung oder zum offiziellen Übergabezeitpunkt der Stadt vorliegen. Für die Steuererklärung stellt die Stadt ein Formular (amtlich vorgeschriebener Vordruck) zur Verfügung, es erfolgt jedoch keine weitere Aufforderung oder Erinnerung zur Abgabe der Erklärung.
In begründeten Fällen kann eine Fristverlängerung bei der Stadt schriftlich beantragt werden.
Was passiert, wenn die Steuererklärung von der/dem Steuerpflichtigen unvollständig, falsch oder nicht abgegeben wird?
Der/die Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine Steuererklärung als Grundlage für die Steuerfestsetzung bei der Stadt einzureichen (siehe § 6 (3)). Wenn eine solche Steuererklärung bei der Stadt nicht eingegangen ist oder erst nach Ablauf der Frist, dann darf die Stadt die Höhe der Verpackungssteuer schätzen und auf Grundlage dieser Schätzung einen Steuerbescheid erstellen.
Für die Abgabe von falschen und/oder unvollständigen Angaben bei der Steuererklärung gilt dies gleichermaßen. Die Steuer muss dann vom Steuerpflichtigen bezahlt werden, er/sie kann Widerspruch einlegen, über den dann zunächst die Stadt entscheidet.
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, der mit dem Bescheid festgestellte Steuerbetrag muss bezahlt werden. Sollte eine Überprüfung zu einem anderen Steuerbetrag führen, so wird dieser entweder dem/der Steuerpflichtigen erstattet oder er muss vom Steuerpflichtigen nachbezahlt werden.
Zitat: § 6 (5): „Die Stadtverwaltung kann die Steuerschuld schätzen und aufgrund der Schätzung einen Steuerbescheid erteilen, wenn der/die Steuerpflichtige die ihm/ihr obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig erfüllt.“
Wann muss die Verpackungssteuer an die Stadt Konstanz bezahlt werden?
In § 6 (4) der Verpackungssteuersatzung ist festgelegt:
Zitat: „Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig.“
Erläuterung
Der/die Steuerpflichtige erhält von der Stadt einen schriftlichen Steuerbescheid, in dem die Höhe der Steuerschuld, also der zu zahlende Steuerbetrag, mitgeteilt wird. Dieser Betrag muss innerhalb eines Monats von der/dem Steuerpflichtigen an die Stadtkasse bezahlt werden.
Beispiel
Die Stadt hat am 15. März eines Jahres den Steuerbescheid zur Post gebracht (Datum der Bekanntgabe drei Tage später, somit der 18. März), dann muss die Steuerschuld bis 18. April bzw. am darauffolgenden Werktag des gleichen Jahres bei der Stadtkasse als Zahlung eingegangen sein.
Was sind Steuervorauszahlungen (advance payment)?
Eine Steuervorauszahlung ist eine Abschlagszahlung auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld. Um einen regelmäßigen Geldfluss in den Haushalt sicherzustellen und dem Steuerpflichtigen eine eventuelle hohe Nachzahlung zu ersparen, werden bereits im laufenden Jahr Vorauszahlungen erhoben.
Vorauszahlungen haben den Vorteil, dass Sie Steuersumme nicht „auf einmal“ zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden muss, sondern unterjährlich in Etappen.
Die Stadt kann, muss aber nicht, eine Steuervorauszahlung für den Besteuerungszeitraum, in dem die Steuer fällig wird (§ 7 (1) der Verpackungssteuersatzung), eine Vorauszahlung von der/dem Steuerpflichtigen verlangen. Auf Wunsch können die Vorauszahlungen auch monatlich erfolgen.
Wenn eine solche Vorauszahlung erhoben wird, dann in Form eines Steuervorauszahlungsbescheides. Das Verfahren entspricht dem des eigentlichen Steuerbescheides. Der/die Steuerpflichtige muss eine Erklärung zur Steuervorauszahlung bei der Stadt abgeben. Auch für diesen Zweck hat die Stadt ein Formular zur Verfügung gestellt. Darin sind Angaben zur voraussichtlichen Abgabe/Verkauf von Einwegverpackungen entsprechend § 1 anzugeben, also wie viele Einwegverpackungen für Speisen und Getränke werden im Besteuerungszeitraum im Verkauf benötigt, bzw. welcher Betrag möchte freiwillig vorausgezahlt werden.
Erklärung:
Die Vorauszahlungen werden durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt, der jederzeit abänderbar ist (§ 164 AO). Die Höhe der geforderten Vorauszahlung richtet sich in der Regel nach einer Schätzung auf der Grundlage des letzten Veranlagungsergebnisses oder der Erklärung des Steuerpflichtigen.
Übersteigen die Vorauszahlungen die Jahressteuer, wird der Unterschiedsbetrag dem Steuerpflichtigen erstattet. Ist die Jahressteuer höher als die Vorauszahlungen, wird der Restbetrag nachträglich noch veranlagt.
Wie können die Steuervorauszahlungen verändert werden?
Der/die Steuerpflichtige kann zur Aktualisierung der Steuervorauszahlung zum Beispiel wegen Umstellung auf ein Mehrwegsystem bei der Stadt jederzeit einen Antrag stellen. Die Stadt ist auch berechtigt die Vorauszahlungen zu ändern, wenn zu erwarten ist, dass die Vorauszahlungshöhe nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten, also der aktuellen Abgabe von Einwegverpackungen, entspricht. Gründe dafür könnten zum Beispiel die Umstellung auf ein Mehrwegsystem oder ein höherer Nutzungsgrad der Mehrwegverpackungen sein (weniger Vorauszahlungen). Auch ein deutlich höherer Umsatz und damit Verbrauch von Einwegverpackungen kann zu einer Aktualisierung der Steuervorauszahlungen führen (höhere Vorauszahlungen). Dies trifft vor allem dann zu, wenn vermutet wird, dass die Angaben des/der Steuerpflichtigen nicht vollständig oder aktuell waren.
Erklärung:
Vorauszahlungen können geändert werden, wenn sich die Verpackungssteuerverhältnisse in den Kalenderjahren, für die die Vorauszahlungen festgesetzt werden, geändert haben oder sich voraussichtlich ändern werden. Verringert sich die Verpackungssteuer, kann der Steuerpflichtige, der dies nachweisen oder glaubhaft machen muss, eine Herabsetzung beantragen. Erhöht sich die Verpackungsteuer voraussichtlich, kann die Stadt Konstanz von Amts wegen die Vorauszahlungen heraufsetzen.
Wie werden die Angaben in der Steuererklärung zur Verpackungssteuer überprüft?
In § 8 der Verpackungssteuersatzung sind die Bestimmungen zu den Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten formuliert.
In Absatz (1) wird festgelegt: „Der/die Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke über Warenbezug und Warenverkauf von Speisen und Getränken nach § 1 zur Einsicht bereitzuhalten.“
Das bedeutet, dass die Stadt Konstanz grundsätzlich berechtigt ist zu prüfen, ob die Angaben des/der Steuerpflichtigen bei der Steuererklärung vollständig und richtig sind. Die Stadtverwaltung kann von dem/der Steuerpflichtigen verlangen, die Angaben in der Steuererklärung mit entsprechend geeigneten Belegen und Schriftstücken nachzuweisen. Dazu gehören Belege wie zum Beispiel Quittungen oder Rechnungen über den Einkauf/Bezug von Einwegverpackungen. Aber auch Rechnungen oder Bestellungen über den Einkauf von Waren zur Herstellung von Speisen und Getränken sowie zur Entsorgung zurückgenommener Verpackungen können für eine Prüfung herangezogen werden. Alle Belege, Schriftstücke und Aufzeichnungen sollten so aufbewahrt werden, dass eine Prüfung zeitnah möglich ist.
In Absatz (2) wird ergänzt: „Sofern die Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke die Art und Zahl der Besteuerung nach dieser Satzung unterliegenden Steuergegenständen nach § 1 nicht ausweisen, hat der/die Steuerpflichtige sie durch entsprechende Hinweise zu ergänzen.“
Wenn die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Nachweise nicht ausreichen um die Angaben in der Steuererklärung zu bestätigen, muss der/die Steuerpflichtige weitere Informationen zur Verfügung stellen. Welche dies genau sein können, ist im Einzelfall mit der Stadtverwaltung zu klären.
Wie wird die Verpackungssteuer bei der Berechnung der Umsatzsteuer berücksichtigt?
Die Verpackungssteuer ist eine örtliche Verbrauchsteuer – eine indirekte Steuer, die auf den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren erhoben wird. Weitere Verbrauchsteuern sind zum Beispiel die Energie-, Kaffee- oder Stromsteuer.
Verbrauchsteuern werden gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer einbezogen. Das heißt, die Umsatzsteuer wird auf Grundlage des Entgelts zuzüglich Verpackungssteuer berechnet.
Was bedeutet stoffliche Verwertung entsprechend der Satzung?
Unter §5 ist dazu ausgeführt:
Zitat:
„Vom Steuerschuldner vollständig am Ort der Abgabe zurückgenommen und einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zugeführt werden. Die Rücknahme und stoffliche Verwertung sind von dem/der Steuerpflichtigen auf Verlangen nachzuweisen“
Erläuterung:
Eine Steuerbefreiung ist nur dann möglich, wenn die Einwegverpackungen am Ort des Verkaufs vollständig, also alle Teile der jeweiligen Einwegverpackung egal aus welchem Material diese sind, für eine stoffliche Verwertung (Recycling - Wiederverwertung) zurückgenommen werden. Die Einwegverpackungen dürfen nicht über das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem (Mülleimer, Müllabfuhr) entsorgt werden und sie dürfen auch nicht einer energetischen/thermischen Verwertung (gemeint ist hier in erster Linie die Müllverbrennung) zugeführt werden. Die Zuführung von Einwegverpackungen in das Duale System (Grüner Punkt, gelbe Säcke) bewirkt keine Steuerbefreiung. Die Pflicht zur getrennten Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß der bundesweiten Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) bleibt unberührt.
Beispiel:
Ein Imbiss verkauft Speisen und Getränke in Einwegverpackungen zum Mitnehmen (take-away) und hat in oder vor seinen Verkaufsräumen Tische und Stühle, an denen gegessen und getrunken werden darf. Dieser Imbiss hat einen schriftlichen Vertrag mit einem privaten Müllentsorger, der zum Beispiel Papier und auch Plastik getrennt abholt und diese werden zur Herstellung von neuen Produkten (Recycling) verwendet. Steuerfrei sind dann diejenigen Einwegverpackungen für die Speisen und Getränke, welche von diesem Imbiss zurückgenommen und über den vertraglich nachgewiesenen Verwertungsweg einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.
Ein praktisches Beispiel:
Eine Kundin des Imbisses verzehrt ihre Speisen an den bereitgestellten Stehtischen im Verkaufsraum. Nimmt die Kundin die verpackten Speisen und Getränke mit auf ihren weiteren Weg (take-away, to-go), dann sind die Einwegverpackungen in jedem Fall auch hier steuerpflichtig, da die Einwegverpackungen schon nicht an den Endverkäufer zurückgegeben werden.
Tipp: Bei einer Betriebskantine können auch Einwegverpackungen für Speisen und Getränke steuerfrei sein, wenn diese über den Betrieb einer stofflichen Verwertung zugeführt werden, also im Kantinenbereich getrennt eingesammelt und entsprechend verwertet (recycelt) werden.
Und noch ein Tipp: Mehrwegsysteme sind immer besser für unsere Umwelt.
Fragen und Antworten zu Mehrweglösungen
Ich überlege, ob ich in meinem Betrieb auf Mehrweglösungen umstelle. Wo finde ich Informationen?
Umweltbundesamt: Mehrweg – Informationen für die Gastronomie (umweltbundesamt.de)
Diese pdf richtet sich an Gastrobetriebe und erklärt alles Wichtige zum Thema Mehrweg (Welche Anbieter gibt es, worauf muss ich achten bei der Auswahl eines Anbieters, was muss ich wissen zum Thema Hygiene etc.).
Worauf muss ich bezüglich Hygiene achten, wenn ich auf eine Mehrweglösung umsteige?
Lebensmittelverband Deutschland: Hygiene beim Umgang mit Mehrweg-Bechern, -Behältnissen und -Geschirr: Hinweise für Servicekräfte: Lebensmittelverband Deutschland