Verpackungssteuer

Ab dem 01.01.2025 gilt in Konstanz eine Verpackungssteuer. Für Einweg-Getränkeverpackungen fallen dann künftig 50 Cent an, ebenso für Einweg-Geschirr und -Verpackungen. Einweg-Besteck wird mit 20 Cent besteuert. Erhoben wird die Steuer ab 2025 überall dort, wo Speisen und Getränke zum Sofortverzehr angeboten werden.

Illustration eines Pizzakartons, eines Kaffeebechers und einer Pommestüte

Hintergrund

Überquellende Mülleimer, weggeworfene Becher, Tüten oder Kartons in den Straßen der Altstadt oder am Ufer. Konstanz ist eine lebendige, gut besuchte Stadt. Der Publikumsverkehr hinterlässt aber auch seine Spuren. Im Schnitt bis zu drei Tonnen Müll holen die Technischen Betriebe während der Sommermonate täglich aus dem öffentlichen Stadtgebiet ab. Dieser öffentliche Müll ist doppelt problematisch, da er in der Entsorgung nicht weiter getrennt werden kann, sondern gesammelt in den Restmüll geht. So findet auch keine Weiterverwertung der Rohstoffe statt. Und wie die Entsorgungsbetriebe stets betonen: Der beste Müll ist der, der gar nicht erst entsteht. Deshalb wird Konstanz die Anreize für Gastronomie und Händler verstärken, auf wiederverwendbare Verpackungssysteme umzusteigen. Die Recup-Becher sind hier ein Beispiel, das schon sehr gut funktioniert.

Tübingen hat es vorgemacht

Der Blick ging in dieser Sache schon seit Längerem nach Tübingen. Die Stadt war mit ihrer Verpackungssteuer Vorreiter und hat inzwischen Erfahrungswerte gesammelt. Am 16. Mai 2024 beschloss der Konstanzer Gemeinderat, dem Beispiel zum Jahreswechsel 2025 mit einer ähnlichen Satzung zu folgen. Für Einweg-Getränkeverpackungen fallen dann künftig 50 Cent an, ebenso für Einweg-Geschirr und -Verpackungen. Einweg-Besteck wird mit 20 Cent besteuert.
 
Der Kniff der Verpackungssteuer: Besteuert wird direkt dort, wo Müll entsteht und die, die besteuert werden, können selbst entscheiden, ob sie die Steuer zahlen oder doch Mehrweg-Alternativen schaffen.

Satzung und ausfüllbares Pdf zur Steuererklärung

Fragen und Antworten zur Verpackungssteuer

Was wird besteuert?

Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder To-go-Getränk verkauft werden.

Tipp: Die Steuer fällt nicht an bei der Verwendung von Mehrwegverpackungen.

Nicht besteuert werden:

  • Papierservietten
  • Eiswaffeln
  • Einwegverpackungen für mitgenommene Speisereste nach einem Restaurantbesuch (es wird empfohlen, hierfür umweltfreundliche Materialien zu verwenden)
  • Getränkeverpackungen, die dem gesetzlichen Pfand unterliegen
  • Fälle, in denen die Einwegverpackungen nachweislich zurückgenommen und einer stofflichen Verwertung (keine Verbrennung!) außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zugeführt werden
  • Produkte wie Ketchup/Senf, Zucker oder Kaffeesahne in Kleinstverpackungen

Was ist mit essbaren Schalen, Eiswaffeln etc.?

Alles, was grundsätzlich essbar ist, gilt als Lebensmittel und ist damit nicht verpackungssteuerpflichtig.

Steuerpflichtige Verpackungen – was gehört dazu?

(Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht vollständig)

Getränke*

Einwegdose, -flasche, -becher und sonstige Einweggetränkeverpackung inklusive Deckel, wie z.B.:

  • Kaffee- oder Teegetränke
  • Softdrinks

Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,50 Euro

Warmes Essen*

Einwegteller, -schalen, -schüsseln, -boxen und sonstige Einweglebensmittelverpackungen für warme Speisen

Verpackungen jeglichen Materials, z.B. aus Polystyrol, Kunststoffen (Plastik), Aluminium, Papier, Pappe, Karton, Mischverbunde oder anderen Materialen mit oder ohne Deckel, z.B. für Speisen wie:

  • Burger(menüs)
  • Pommes-, Wurst-, Snack
  • Döner
  • Pizza

Einwegtüten/-beutel, Einwickelpapier, Alufolie etc. für warme Speisen, wie z.B.:

  • Papiertüten für z.B. Leberkäswecken, Schnitzelbrötchen, warme Pizzastücke
  • Einpackpapier für Döner, Yufka, Pide, Lahmacun
  • Wrapverpackungen
  • Tüten für Pommes, Falafel

Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,50 Euro

Kalte Speisen*

Einwegteller, -schalen, -schüsseln, -boxen und sonstige Einweglebensmittelverpackungen für kalte Speisen, wie z.B.:

  • Boxen für Salat mit Dressing und Besteck
  • Sushiboxen
  • Eisbecher

Tipp: Die klassische Eiswaffel bleibt steuerfrei.

Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,50 Euro

* Für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle und to go.

Hilfsmittel/Besteck

  • Messer, Gabel, Löffel als Set oder einzeln
  • Trinkhalme
  • Essstäbchen
  • Kaffee- bzw. Teelöffel
  • Dessertlöffel

Steuerbetrag pro Einheit/Stück: 0,20 Euro

Gilt die Steuer auch für Tragetüten?

Nein, Tüten sind Tragehilfen und keine Lebensmittelverpackungen.

Was ist mit Einwickelpapier in Metzgereien oder der Papiertüte für Brot und Brötchen beim Bäcker?

Alles, was mit dem Papier eingepackt wird und was die/der übliche KonsumentIn mit nach Hause nimmt und nicht unterwegs verzehrt, führt dazu, dass keine Steuer anfällt. Wird mit dem Papier aber ein Produkt eingepackt, das üblicherweise sofort bzw. unterwegs verzehrt wird, führt dies zu einer Verpackungssteuer. Das Gericht hat hier wie folgt unterschieden: Ändert das Produkt relativ zeitnah seine Konsistenz (auf Deutsch: wird matschig), dann kann der sofortige Verzehr unterstellt werden. Im Zweifelsfall können sich Betriebe an die Kämmerei Abt. Steuern wenden (siehe unten: Ansprechpartner).

Wer muss die Steuer entrichten?

Endverkäufer von Speisen und Getränken, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind und üblicherweise tatsächlich nicht in der Wohnung der Käufer verzehrt werden.

Wann tritt die Steuer in Kraft?

Am 1. Januar 2025.

Ich überlege, ob ich in meinem Betrieb auf Mehrweglösungen umstelle. Wo finde ich Informationen?

Worauf muss ich bezüglich Hygiene achten, wenn ich auf eine Mehrweglösung umsteige?

Was gibt die Stadt für die Stadtreinigung inkl. Entsorgung des Verpackungsmülls jährlich aus?

Für die Stadtreinigung inkl. Papierkorbmüll fielen in den letzten Jahren an:
 
2023:  2.533.676,01 €
2022:  2.312.080,68 €
2021:  2.204.816,87 €
2020:  2.410.866,19 €

Wann wird die Verpackungssteuer fällig und wann muss sie bezahlt werden?

Mit dem Verkauf von Speisen und/oder Getränken in Einwegverpackungen entsprechend § 1 wird die Steuer sofort fällig. Die Steuerschuld entsteht somit im Moment des Verkaufs. An die Stadt muss diese Steuerschuld aber erst bezahlt werden, nach dem ein Steuerbescheid oder Steuervorauszahlungsbescheid von der Stadt an die Steuerpflichtigen verschickt wurde (siehe § 6 Verpackungssteuersatzung).

Welcher Zeitraum gilt für die Verpackungssteuer?

Der Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Das Kalenderjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres. Start ist am 1. Januar 2025.

Wie wird die Verpackungssteuer erhoben?

In § 6 der Verpackungssteuersatzung ist geregelt, wie die Verpackungssteuer erhoben wird.Zitat: „(3) Die nach § 2 steuerpflichtigen Personen haben bis zum 15. Tage nach Ablauf des Besteuerungszeitraums der Stadtverwaltung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.
Erläuterung
Der Besteuerungszeitraum endet jeweils am 31. Dezember jeden Jahres, somit muss der/die Steuerpflichtige bis spätestens 15. Januar des darauffolgenden Jahres eine Steuererklärung abgeben. Sollte der Verkaufsbetrieb vor Jahresende geschlossen oder an eine andere Person, Gesellschaft oder ähnliches übergehen, muss die Steuererklärung 15 Tage nach Betriebseinstellung oder zum offiziellen Übergabezeitpunkt der Stadt vorliegen. Für die Steuererklärung stellt die Stadt ein Formular (amtlich vorgeschriebener Vordruck) zur Verfügung, es erfolgt jedoch keine weitere Aufforderung oder Erinnerung zur Abgabe der Erklärung.
 
In begründeten Fällen kann eine Fristverlängerung bei der Stadt schriftlich beantragt werden.

Was passiert, wenn die Steuererklärung von der/dem Steuerpflichtigen unvollständig, falsch oder nicht abgegeben wird?

Der/die Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine Steuererklärung als Grundlage für die Steuerfestsetzung bei der Stadt einzureichen (siehe § 6 (3)). Wenn eine solche Steuererklärung bei der Stadt nicht eingegangen ist oder erst nach Ablauf der Frist, dann darf die Stadt die Höhe der Verpackungssteuer schätzen und auf Grundlage dieser Schätzung einen Steuerbescheid erstellen.

Für die Abgabe von falschen und/oder unvollständigen Angaben bei der Steuererklärung gilt dies gleichermaßen. Die Steuer muss dann vom Steuerpflichtigen bezahlt werden, er/sie kann Widerspruch einlegen, über den dann zunächst die Stadt entscheidet.

Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, der mit dem Bescheid festgestellte Steuerbetrag muss bezahlt werden. Sollte eine Überprüfung zu einem anderen Steuerbetrag führen, so wird dieser entweder dem/der Steuerpflichtigen erstattet oder er muss vom Steuerpflichtigen nachbezahlt werden.

Zitat: § 6 (5): „Die Stadtverwaltung kann die Steuerschuld schätzen und aufgrund der Schätzung einen Steuerbescheid erteilen, wenn der/die Steuerpflichtige die ihm/ihr obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig erfüllt.“

Wann muss die Verpackungssteuer an die Stadt Konstanz bezahlt werden?

In § 6 (4) der Verpackungssteuersatzung ist festgelegt:

Zitat: „Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig.“

Erläuterung
Der/die Steuerpflichtige erhält von der Stadt einen schriftlichen Steuerbescheid, in dem die Höhe der Steuerschuld, also der zu zahlende Steuerbetrag, mitgeteilt wird. Dieser Betrag muss innerhalb eines Monats von der/dem Steuerpflichtigen an die Stadtkasse bezahlt werden.

Beispiel
Die Stadt hat am 15. März eines Jahres den Steuerbescheid zur Post gebracht (Datum der Bekanntgabe drei Tage später, somit der 18. März), dann muss die Steuerschuld bis 18. April bzw. am darauffolgenden Werktag des gleichen Jahres bei der Stadtkasse als Zahlung eingegangen sein.

Was sind Steuervorauszahlungen?

Vorauszahlungen haben den Vorteil, dass die Steuersumme nicht „auf einmal“ zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden muss, sondern unterjährlich in Etappen.

Die Stadt kann, muss aber nicht, eine Steuervorauszahlung für den Besteuerungszeitraum, in dem die Steuer fällig wird (siehe § 7), eine Vorauszahlung von der/dem Steuerpflichtigen verlangen.

Wenn sie eine solche Vorauszahlung erhebt, dann in Form eines Steuervorauszahlungsbescheides. Das Verfahren entspricht dem des eigentlichen Steuerbescheides. Der/die Steuerpflichtige muss eine Erklärung zur Steuervorauszahlung bei der Stadt abgeben. Auch für diesen Zweck wird die Stadt ein Formular zur Verfügung stellen. Darin sind Angaben zur voraussichtlichen Abgabe/Verkauf von Einwegverpackungen entsprechend § 1 anzugeben, also wie viele Einwegverpackungen für Speisen und Getränke werden im Besteuerungszeitraum im Verkauf benötigt (siehe § 7 Verpackungssteuersatzung).

Wie können die Steuervorauszahlungen verändert werden?

Der/die Steuerpflichtige kann zur Aktualisierung der Steuervorauszahlung zum Beispiel wegen Umstellung auf ein Mehrwegsystem bei der Stadt jederzeit einen Antrag stellen. Die Stadt ist auch berechtigt, die Vorauszahlungen zu ändern, wenn zu erwarten ist, dass die Vorauszahlungshöhe nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten, also der aktuellen Abgabe von Einwegverpackungen, entspricht. Gründe dafür könnten zum Beispiel die Umstellung auf ein Mehrwegsystem oder ein höherer Nutzungsgrad der Mehrwegverpackungen sein (weniger Vorauszahlungen). Auch ein deutlich höherer Umsatz und damit Verbrauch von Einwegverpackungen kann zu einer Aktualisierung der Steuervorauszahlungen führen (höhere Vorauszahlungen). Dies trifft vor allem dann zu, wenn vermutet wird, dass die Angaben des/der Steuerpflichtigen nicht vollständig oder aktuell waren (siehe § 7 und § 8 Verpackungssteuersatzung).

Wie werden die Angaben in der Steuererklärung zur Verpackungssteuer überprüft?

In § 8 der Verpackungssteuersatzung sind die Bestimmungen zu den Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten formuliert. Unter Punkt (1) wird festgelegt: „Der/die Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke über Warenbezug und Warenverkauf von Speisen und Getränken nach § 1 zur Einsicht bereitzuhalten.“

Das bedeutet, dass die Stadt Konstanz grundsätzlich berechtigt ist, zu prüfen, ob die Angaben des/der Steuerpflichtigen bei der Steuererklärung vollständig und richtig sind. Die Stadtverwaltung kann von dem/der Steuerpflichtigen verlangen, die Angaben in der Steuererklärung mit entsprechend geeigneten Belegen und Schriftstücken nachzuweisen. Dazu gehören Belege wie zum Beispiel Quittungen oder Rechnungen über den Einkauf/Bezug von Einwegverpackungen. Aber auch Rechnungen oder Bestellungen über den Einkauf von Waren zur Herstellung von Speisen und Getränken sowie zur Entsorgung zurückgenommener Verpackungen können für eine Prüfung herangezogen werden. Alle Belege, Schriftstücke und Aufzeichnungen sollten so aufbewahrt werden, dass eine Prüfung zeitnah möglich ist.

Und unter Punkt (2) wird ergänzt: „Sofern die Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke die Art und Zahl der Besteuerung nach dieser Satzung unterliegenden Steuergegenständen nach § 1 nicht ausweisen, hat der/die Steuerpflichtige sie durch entsprechende Hinweise zu ergänzen.“

Wenn die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Nachweise nicht ausreichen, um die Angaben in der Steuererklärung zu bestätigen, muss der/die Steuerpflichtige weitere Informationen zur Verfügung stellen. Welche dies genau sein können, ist im Einzelfall mit der Stadtverwaltung zu klären.

Wie wird die Verpackungssteuer bei der Berechnung der Umsatzsteuer berücksichtigt?

Die Verpackungssteuer ist eine örtliche Verbrauchsteuer – eine indirekte Steuer, die auf den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren erhoben wird. Weitere Verbrauchsteuern sind zum Beispiel die Energie-, Kaffee- oder Stromsteuer.

Verbrauchsteuern werden gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer einbezogen. Das heißt, die Umsatzsteuer wird auf Grundlage des Entgelts zuzüglich Verpackungssteuer berechnet.