Information zur Abstimmungsberechtigung

Bürger der Gemeinde und somit abstimmungsberechtigt ist,
wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder
die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger),
wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und
seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, also seit dem 29.08.2026;
wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürger und somit wahlberechtigt.

Abstimmen kann nur,
wer in das Wählerverzeichnis der Stadt Konstanz eingetragen ist.
Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie am 29.08.2026 für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung, gemeldet sind.



Die Stadt macht spätestens am 05.11.2026 öffentlich bekannt, wo und während welcher Zeiten an den Tagen vom 09. - 13.11.2026 die Wählerverzeichnisse für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten werden. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo, während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können und wie durch Briefwahl gewählt wird.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis 08.11.2026 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse während der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis (09. -.13.11.2026) nachprüfen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder beim Team Wahlen nachfragen. Erforderlichenfalls muss während dieser Einsichtsfrist Einspruch (schriftlich oder zur Niederschrift) bei der Gemeindeverwaltung eingelegt werden.

Rückkehrer-Regelung

Rückkehrer ist,
wer noch keine drei Monate seinen Hauptwohnsitz in Konstanz hat
sein Bürgerrecht durch Wegzug aus Konstanz verloren hatte und
innerhalb von drei Jahren wieder nach Konstanz zurückkehrt und hier erneut die Hauptwohnung begründet.

Diese Personen können trotz aktuell fehlender Dreimonatsdauer abstimmungsberechtigt sein. Die Eintragung hierfür muss beantragt werden. Eine Eintragung von Amts wegen ist hier nicht möglich.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Personen, die keine Wohnung haben und somit auch nicht automatisch das Bürgerrecht besitzen können auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden. 
Wichtig ist, dass sich die Personen nachweislich seit drei Monaten in Konstanz aufhalten. ,
Hierfür wird eine Ausführliche Darlegung der Umstände verlangt, die den gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens drei Monaten bis zum Abstimmungstag erkennen lassen (u.a. auch z. B. durch Bescheinigung von Wohnungsloseneinrichtigungen, bzw. Zeugen).