
Inklusions- und Behindertenbeauftragter
Infos zum Behinderten-Beauftragten in Leichter Sprache (470 KB)
Organisation
- Der Inklusions- und Behindertenbeauftragte wird vom Gemeinderat auf fünf Jahre gewählt.
 - Er ist ehrenamtlich tätig, dem 2. Beigeordneten direkt unterstellt und nimmt seine Aufgabe weisungsungebunden wahr.
 - Ein Inklusionsrat unterstützt seine Tätigkeit.
 
Aufgaben
Der Inklusions- und Behindertenbeauftragte
- vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Rat und Verwaltung,
 - ist Ansprechpartner der Verwaltung für Belange behinderter Menschen,
 - wird bei Planungen der Verwaltung, die Belange behinderter Menschen berühren können, frühzeitig beteiligt und
 - berät die Verwaltung bei der Umsetzung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes.
 
Ziele
Der Inklusions- und Behindertenbeauftragte soll insbesondere dazu beitragen, dass auf kommunaler Ebene
- die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft gefördert wird (§ 6 Abs. 1 LBGG),
 - behinderte Menschen nicht benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 GG, § 6 Abs. 2 LBGG),
 - bei Anlagen und Einrichtungen Barrierefreiheit besteht (§ 39 LBO, § 7 LBGG)
 - und das Verwaltungsverfahren behindertenfreundlich gestaltet wird (§§ 8 - 10 LBGG).
 
Tätigkeitsberichte
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetz (GG)
 - § 39 der Landesbauordnung (LBO)
 - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
 - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG)
 - Richtlinie der Stadt Konstanz für die ehrenamtliche Tätigkeit eines Beauftragten für Menschen mit Behinderung
 

