FAQ für Eltern und Angehörige
Welcher Test wird durchgeführt?
Die Testung auf SARS-CoV-2 erfolgt durch einen PCR-Test aus Speichelsekret. Im Vergleich zum Antigen-Schnelltest ist die PCR-Testung in der Lage, auch geringere Virusmengen nachzuweisen, sodass auf die unangenehme Abstrichentnahme aus dem Nasen- oder Rachenraum verzichtet werden kann. Der Speichel wird durch Lutschen an einem medizinischen Wattetupfer („Lolli“) gewonnen.
Warum wird die Lolli-Pool-Testung eingesetzt?
Im Vergleich zum Antigen-Schnelltest ist die PCR-Testung in der Lage, auch geringere Virusmengen nachzuweisen, sodass Infektionen viel schneller erkannt werden und zudem auf die unangenehme Abstrichentnahme aus dem Nasen- oder Rachenraum verzichtet werden kann.
Da die Testung mittels Einzel-PCR teurer ist als ein Antigen-Schnelltest, werden die Proben einer KiTa-Gruppe oder Schule (15 Einzelproben) gemeinsam untersucht, wir nennen das „poolen“. Nur bei Virusnachweis in der gemeinsamen Poolprobe müssen die Kinder dieses Pools einzeln nachgetestet werden.
Die PCR-Pool-Testungen können somit helfen, die aktuelle Infektionsgefahr in Kitas und Schulen schneller und sicherer zu ermitteln, bei Antigenschnelltests bisher unentdeckte Infektionsanhäufungen zu identifizieren und weitere Infektionen durch gezielte Hygiene- und Isolationsmaßnahmen zu unterbinden.
Welche rechtlichen Vorgaben liegen der Testung auf SARS-CoV-2 an Schulen und Kitas und der Auswahl des Tests zugrunde?
Das Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg hat für alle Schulen seit dem 19. April 2021 eine inzidenzunabhängige, indirekte Testpflicht eingeführt. Weitere Informationen zu den Regelungen des Landes unter https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/teststrategie-schulen-kitas-ab-april-2021
Zum 10.01.2022 wurde eine Testpflicht auch in den Kitas eingeführt.
Die Corona-Verordnungen Schule und Kita geben den Schulen und Kitas (zusammen mit dem jeweiligen Träger) die Wahlmöglichkeit zwischen Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests. Die Träger in Konstanz haben sich zusammen mit den Schulen und Kitas für die PCR-Pool-Testung entschieden, weil diese viel genauer ist, schon geringere Virenlasten erkennt und damit die Einrichtungen sicherer macht.
Muss an der Pool-Testung teilgenommen werden?
Die Corona-Verordnungen Schule und Kita geben die Testnotwendigkeit vor und lassen den Schulen und Kitas (zusammen mit dem jeweiligen Träger) die Wahl des Testtyps. Die Träger der Konstanzer Kitas und Schulen haben sich für die Durchführung der Tests als PCR-Pool-Tests entschieden. Wer nicht an den vorgegebenen Testungen teilnehmen möchte, kann einen Testnachweis auch durch einen Schnelltest an einer offiziellen Teststelle erbringen.
Wird kein entsprechender Test vorgelegt bzw. nachgewiesen, besteht ein Zutrittsverbot zur Schule bzw. Kita.
Laut der Corona-Verordnungen sind folgende Personengruppen von der Testpflicht ausgenommen:

Wie funktioniert die Lolli-Pool-Testung?
Die Entnahme der Probe erfolgt unter Aufsicht des Kita-Personals und Lehrpersonals, welches eine Anwendungsanweisung erhält. Eine fachärztliche Einweisung im Gebrauch des Abstrichtupfers ist aufgrund der einfachen Anwendungsmethode nicht erforderlich. Jedes Kind lutscht an einem Abstrichtupfer (30 Sek.). Ein „Bespucken“ der Tupfer reicht nicht aus und ist schon aus hygienischen Gründen nicht möglich.
Die Abstrichtupfer aller Kinder kommen in ein Sammelgefäß. Diese Sammelprobe wird als Pool bezeichnet. Dabei wird darauf geachtet, dass möglichst die Kinder einer Gruppe einen Pool bilden. Die Sammelprobe wird anschließend ins Labor transportiert, wo die Pool-PCR-Diagnostik stattfindet.
Das Labor ermittelt das Ergebnis über eine Messung/Replikation von 40 Zyklen (CT-Wert).
Welche Abstrichtupfer werden verwendet?
Die Kinder bekommen sterile und trockene Abstrichtupfer zum Lutschen. Hierbei handelt es sich um Nylon-Flockfaser-Abstrichtupfer. Diese sind als Medizinprodukt zugelassen, werden für Abstriche bereits verwendet, sind CE-zertifiziert und somit gesundheitlich unbedenklich. Es gibt keinen Grund zur Sorge vor schädlichen Stoffen auf den Tupfern, auch keine Rückstände von Ethylenoxid.
Produktdatenblatt (1,4 MB)
ISO Zertifikat (556 KB)
CE Zertifikat (627 KB)
TÜV Rheinland Zertifizierung
https://www.certipedia.com/certificates/SX+2029176-1?locale=de
https://www.certipedia.com/certificates/DD+2029176-1?locale=de
Gibt es Risiken bei der Testung?
Wie oft wird die Lolli-Pool-Testung durchgeführt?
Was passiert, wenn ein Pool positiv ist?
Ist ein Pool positiv getestet, bedeutet dies, dass in der Regel mindestens eine teilnehmende Person der Pool-Gruppe SARS-CoV-2 positiv ist. Alle Kinder des positiven Pools müssen einzeln nachgetestet werden um herauszufinden, welches und wie viele Kinder der Gruppe infiziert sind. Bis dahin dürfen die Kinder dieser Gruppe die Einrichtung nicht mehr besuchen. Die Einzel-Nachtestung soll vorrangig mittels PCR-Tests erfolgen, die durch die in Konstanz vorhandenen Teststellen und Laborkapazitäten auch gegeben sind. Nur in Einzelfällen bei erschöpfter Laborkapazität ist die Nachtestung auch über einen Antigen-Schnelltest zulässig.
Für die Schulkinder gilt: Ist ein PCR-Pool-Test positiv, gilt für alle innerhalb des Pools getesteten Personen bis zum Vorliegen des individuellen negativen Testergebnisses der Nachtestung („Freitestung“ durch PCR sofort oder Antigen-Schnelltest nach frühestens 7 Tagen) ein Zutritts- und Teilnahmeverbot in der Schule. Sollte kein Test durchgeführt werden, so kann das Kind die Schule für 10 Tage nicht besuchen.
Für Kita-Kinder gilt: Ist ein PCR-Pool-Test positiv, gilt für alle innerhalb des Pools getesteten Personen bis zum Vorliegen des individuellen negativen Testergebnisses der Nachtestung („Freitestung“ durch PCR sofort oder Antigen-Schnelltest nach frühestens 7 Tagen) ein Zutritts- und Teilnahmeverbot in der Kita. Sollte kein Test durchgeführt werden, so kann das Kind für 10 Tage die Kita nicht besuchen.
Das Freitesten nach einer SARS-CoV-2 Infektion mittels einem Antigen-Schnelltest ist erst ab dem 7. Tag der Absonderung möglich. Voraussetzung für die Freitestung ist, dass zum Zeitpunkt der Probeentnahme seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr vorliegen. Ansonsten endet die Absonderung 10 Tagen nach dem Erstnachweis des Erregers. Ein Besuch von Kita/Schule ist dann ohne weitere Testnachweise möglich.
Kinder, die sich zeitgleich in einem negativen PCR-Pool befinden, können ohne weitere Testung die Einrichtung wieder betreten.
Die Nachtestung für alle oben genannten Personen sollte innerhalb von 24 Stunden erfolgen.
Eine Übersicht der Testzentren finden Sie unter: www.konstanz.de/coronatest
Wichtig: Bitte bringen Sie zur PCR-Nachtestung die Versicherungskarte mit.
Wieso soll bei positivem Pool unbedingt eine PCR-Einzeltestung erfolgen? Genügt nicht auch ein Antigen-Schnelltest?
Die PCR-Testung ist viel empfindlicher als die Antigen-Schnelltests, auch wenn sie aus Speichel („Lolli“) erfolgt. Insofern empfiehlt die Stadt Konstanz dringlichst, dass sich bei positivem Pool alle beteiligten Kinder mittels PCR testen lassen. Erfolgt die Einzeltestung mittels Antigen-Schnelltest besteht das Risiko, dass die infizierten Kinder eines positiven Pools auf Grund der mangelnden Sensitivität (Empfindlichkeit) nicht identifiziert werden können. Somit können weitere Folgeinfektionen innerhalb dieser Gruppe nicht so effektiv verhindert werden. Diese nicht entdeckten Infektionen könnten dann zu einer weiteren Häufung von Infektionsfällen (sog. „Cluster“) führen.
Für die Schulkinder gilt: Ist ein PCR-Pool-Test positiv, gilt für alle innerhalb des Pools getesteten Personen bis zum Vorliegen des individuellen negativen Testergebnisses der Nachtestung („Freitestung“ durch PCR sofort oder Antigen-Schnelltest nach frühestens 7 Tagen) ein Zutritts- und Teilnahmeverbot in der Schule. Sollte kein Test durchgeführt werden, so kann das Kind die Schule für 10 Tage nicht besuchen.
Für Kita-Kinder gilt: Ist ein PCR-Pool-Test positiv, gilt für alle innerhalb des Pools getesteten Personen bis zum Vorliegen des individuellen negativen Testergebnisses der Nachtestung („Freitestung“ durch PCR sofort oder Antigen-Schnelltest nach frühestens 7 Tagen) ein Zutritts- und Teilnahmeverbot in der Kita. Sollte kein Test durchgeführt werden, so kann das Kind für 10 Tage die Kita nicht besuchen.
Das Freitesten mittels einem Antigen-Schnelltest ist erst ab dem 7. Tag der Absonderung möglich. Voraussetzung für die Freitestung ist, dass zum Zeitpunkt der Probeentnahme seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr vorliegen.
Welche Quarantänemaßnahmen erfolgen nach positiver Pooltestung?
Bei positivem Pool-Test müssen alle Kinder einzeln nachgetestet werden um herauszufinden, welches und wie viele Kinder der Gruppe infiziert sind. Bis dahin dürfen die Kinder dieser Gruppe die Einrichtung nicht mehr besuchen.
Über konkrete Quarantänemaßnahmen bei positivem Pooltestergebnis sowie PCR-Einzeltestergebnis entscheidet das Gesundheitsamt nach individueller Beurteilung des Falles.
Positiv getestete Kinder müssen sich unverzüglich absondern.
Die übrigen Kinder unterliegen einer Testpflicht. In fünf aufeinanderfolgenden Schul-/Kita-Tagen müssen sich die Schülerinnen und Schüler in der Einrichtung mittels Schnelltest oder PCR-(Schnell)test testen lassen. Diese Testungen müssen durch einen Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV oder in der Einrichtung erfolgen. Eine beaufsichtigte Testung im Elternhaus ist in diesem Fall nicht ausreichend. Wird die Testpflicht nicht oder nur unvollständig erfüllt, besteht ein Betretungsverbot für die Einrichtung.
Quarantänebefreite Kinder/Personen sind nicht verpflichtet, an der Testung teilzunehmen.
Weitere Informationen zu den Regelungen nach einem positiven Pooltest erhalten Sie hier. Insbesondere finden Sie dort Informationen über die Absonderungspflichten im Falle eines positiven Einzeltests und die Testpflichten für die restlichen negativen Einzel-Getesteten aus dem Pool.
Wichtig: Quarantäneanordnungen sind immer Einzelfallentscheidungen nach Beurteilung der Gesamtsituation durch das Gesundheitsamt!
Quarantänebefreit ist gemäß § 1 Nummer 9 Corona-Verordnung Absonderung jede nicht positiv getestete asymptomatische
· Person, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten hat und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
· genesene Person, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,
· geimpfte Person, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten hat,
· genesene Person, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten hat, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist.
Führt ein positives Pool-PCR-Testergebnis zu einer Absonderungspflicht?
Nein, das positive Pool-PCR-Testergebnis löst keine Absonderungspflicht für alle „Pool-Mitglieder“ aus. Eine Absonderungspflicht nach der CoronaVO Absonderung kann nur aus einem positiven Test, welcher die infizierte Person eindeutig identifiziert, folgen. In bestimmten Bereichen, z. B. in der Schule, gilt daher lediglich ein Zutrittsverbot für positiv mittels Pool-PCR getestete Personen (alle „Pool-Mitglieder“) für den Zeitraum zwischen positivem Pool-PCR-Testergebnis und dem Testergebnis der Nachtestung (Einzel - PCR). Eine Absonderungspflicht tritt erst ein, wenn das Testergebnis der Nachtestung des individuellen PCR-Tests positiv ist.
Ist das Ergebnis der individuellen Nachtestung mittels PCR negativ, so endet somit auch das Zutrittsverbot zur Einrichtung mit Vorliegen des Testergebnisses.
Das Schaubild zum Vorgehen der PCR-Pool-Testung vom Landkreis Konstanz finden Sie hier (227 KB).
Was ist mit Kindern, die nicht an der Pool-Testung teilnehmen, wenn der Pool ihrer Gruppe positiv getestet wird?
Kinder, die nicht an der Lolli-Pooltestung teilnehmen, deren Gruppe positiv getestet wurde, gelten als enge Kontaktperson und müssen ebenfalls in Absonderung und einen Test machen, der im Schul- und Kitabereich über fünf Tage erfolgen muss (ausgenommen quarantänebefreite Personen). Allerdings ist hier ein PCR-Test nicht verpflichtend und die Kinder können auch mit einem Antigen-Schnelltest in einem Testzentrum, einer Apotheke oder beim (Kinder-)Arzt getestet werden. Ein zuhause von den Eltern durchgeführter Selbsttest reicht NICHT aus.
Mein Kind hatte bereits eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion, muss es auch getestet werden?
Laut der Corona-Verordnungen sind folgende Personengruppen von der Testpflicht ausgenommen:

Teilnahme von frisch Genesenen an der Pool-Testung
Auch nach der Quarantäne können noch geringe Mengen an Virus-RNA im Rachen der genesenen Person nachweisbar sein, wodurch ein PCR-Test positiv ausfallen würde. Das positive Ergebnis bedeutet jedoch nicht, dass der/die Genesene noch ansteckend ist. Um zu vermeiden, dass ein Pool hierdurch positiv ist, darf an PCR-Pooltests frühestens 14 Kalendertage nach dem Ende der Absonderung wieder teilgenommen werden. In der Zwischenzeit sind den frisch genesenen Personen stattdessen Schnelltests anzubieten. Die restliche Gruppe kann weiterhin an PCR-Pooltests teilnehmen.
Darf ich als frisch Genesene/r an der Pool-Testung teilnehmen?
Auch nach der Quarantäne können noch geringe Mengen an Virus-RNA im Rachen der genesenen Person nachweisbar sein, wodurch ein PCR-Test positiv ausfallen würde. Das positive Ergebnis bedeutet jedoch nicht, dass der/die Genesene noch ansteckend ist. Um zu vermeiden, dass Pool hierdurch positiv ist, darf an PCR-Pooltests frühestens 14 Kalendertage nach dem Ende der Absonderung wieder teilgenommen werden. In der Zwischenzeit sind den frisch genesenen Personen stattdessen Schnelltests anzubieten. Die restliche Gruppe kann weiterhin an PCR-Pooltests teilnehmen.
Dürfen auch geimpfte Kinder weiterhin an der Lolli-Testung teilnehmen?
Wieso heißt der Test Lolli-Test?
Was passiert mit den Daten meines Kindes und meinen Kontaktdaten?
Die Daten werden aufgrund eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung auf speziell gesicherten Servern der IT-Dienstleistungsfirma für die digitale Testauswertung in Österreich gespeichert, auf die nur der berechtigte Personenkreis Zugriff hat. Die Datenspeicherung und Verarbeitung erfolgt im Geltungsbereich der Europäischen Datenschutzgrundverordnung, die europaweit ein einheitliches Schutzniveau gewährleistet. Die Datenschutzbestimmungen entsprechen den Standards, die für Gesundheitsdaten erforderlich sind. Nähere Informationen hierzu finden sich auf der Datenschutzerklärung, die bei Teilnahme an dem Pool-PCR-Screening von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet wurde.
Das auswertende Labor erhält keinerlei Daten, sondern analysiert nur mit Barcodes versehene Poolgefäße mit den darin befindlichen Lolli-Testtupfern. Die Zuordnung der Einzeltestergebnisse zu den im Pool befindlichen Personen erfolgt ausschließlich nur beim IT-Dienstleister.
Die Speicherung der Daten über drei Monate erfolgt aus abrechnungs- und nachweistechnischen Gründen.
Die Nennung weiterer Auftragsdatenverarbeiter bezieht sich ausschließlich auf Messenger-Dienste des Labors, die zur Laborkommunikation von Barcode und zugehörigem Poolnamen dienen und keine personenbezogenen Daten beinhalten (s.o.). Anders als in Freiburg wird die Lolli-Pool-Testung in Konstanz nicht wissenschaftlich begleitet oder ausgewertet, insoweit erfolgt keine weitere Auftragsdatenverarbeitung außerhalb des IT-Dienstleisters.
Muster-Anschreiben Elternbrief (63 KB)
Informationsblatt Datenschutz (118 KB)
Wann wird die Test-Bestätigung verschickt?
Die Test-Bestätigung wird unmittelbar mit dem Vorliegen des Testergebnisses verschickt. Das Labor strebt an, alle Proben am Nachmittag des jeweiligen Testtages analysiert zu haben. In der Regel wird somit die Bestätigung im Normalfall bis zum späten Nachmittag oder Abend des Testtages verschickt. Allerdings kann es aufgrund eines hohen Aufkommens auch zu Verzögerungen kommen.
Wie bekomme ich das Ergebnis für mein Kind?
Wieso werden bei der Pool-Testung nicht gleichzeitig Einzeltests abgenommen, die bei positivem Pool direkt im Labor ausgewertet werden können?
Die weitaus größte Anzahl der abgenommenen Pool-Proben ist negativ, aktuell sind weniger als 1 Prozent aller Pool-Proben positiv. Aus Gründen der Ressourcenschonung, aus ökologischen nicht zuletzt auch aus finanziellen Gründen wird deswegen auf die direkte zusätzliche Abnahme von Einzelproben verzichtet.
Die Verpflichtung zur Nachtestung bei positivem Ergebnis besteht auch bei Antigenschnelltests mit dem Unterschied zur PCR-Pool-Testung, dass bis zu Ermittlung des Nachtestergebnisses alle unmittelbaren Kontaktpersonen der Klasse oder Gruppe in vorläufige Absonderung mussten. Bei Pool-Testungen betrifft dies nur die Personen des Pools.
Ist die Wartezeit zwischen Testabnahme und Ergebnismitteilung problematisch?
PCR-Tests reagieren viel empfindlicher und sicherer auf Viren als Antigen-Schnelltests. Sie zeigen - anders als der Schnelltest - schon bei geringer Virenlast ein Ergebnis, obwohl die Person in aller Regel noch nicht infektiös ist. Deshalb kann auch trotz der Wartezeit entsprechend reagiert werden, um eine Infektion anderer zu verhindern.
Bei positiv bestätigten Antigen-Schnelltests ist wegen der höheren Virenlast dagegen davon auszugehen, dass die Person bereits infektiös ist und die Wahrscheinlichkeit der Infektion anderer auch bei kürzerer Kontaktzeit weitaus höher ist.
Wie lange sind die Tests bei den Kindern sowie Schülerinnen und Schüler gültig?
Asymptomatische
– Kinder bis einschließlich fünf Jahre,
– sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind sowie
– Schülerinnen/Schüler einer Grundschule, eines SBBZ, einer darauf aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule, welche an den regelmäßigen Testungen in der Schule teilnehmen
gelten auch ohne Testnachweis als getestete Person. (§ 5 Corona-Verordnung)
Demnach können Kinder/Personen der oben genannten Gruppen auch ohne einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis an sämtlichen Freizeitaktivitäten teilnehmen. In den Schulen besteht weiterhin die Testpflicht. Die Schülereigenschaft kann mittels Schülerausweis, Schüler-Abo, Bescheinigung der Schule oder letztes Zeugnis nachgewiesen werden.
Ein Antigen-Schnelltest gilt 24 Stunden, ein PCR-Test bis 48 Stunden nach Abnahme.