Ordnungswidrigkeiten – die Abteilung „Sonstiges Bußgeldwesen“

Die Aufgaben des Bürgeramtes - Teil 2

Fassadenansicht, Bäume im Vordergrund
Das Verwaltungsgebäude an der Laube

Die Abteilung „Sonstiges Bußgeldwesen“ ist die kleinste der insgesamt sechs Abteilungen des Bürgeramts. Sie verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten aus den Rechtsgebieten des besonderen Verwaltungsrechts und des Nebenstrafrechts – außer dem Straßenverkehrsrecht, das in Konstanz ins Aufgabengebiet der Straßenverkehrsbehörde fällt. Die Abteilung bearbeitet also u.a. Verstöße gegen das Meldegesetz, Sperrzeitüberschreitungen, Ruhestörungen, Verstöße gegen das Denkmalschutzrecht, wie die Zerstörung eines Kulturdenkmals oder die Fällung von geschützten Bäumen, Schwarzarbeit im Handwerk, Mietpreisüberhöhungen und Abweichung von der Baugenehmigung. Außerdem wird die Behörde tätig im Fall aufdringlichen oder organisierten Bettelns in der Öffentlichkeit, bei abgemeldeten bzw. nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum, einer Fristversäumung bei der Anmeldung eines Hundes (Hundesteuersatzung) sowie dem Halten eines gefährlichen Hundes. Verfolgt werden auch Verstöße gegen die Schulpflicht, das Landesnichtraucherschutzgesetz, das Waffen- und Sprengstoffrecht und das Unterhaltsvorschussgesetz. Im Rahmen von Bußgeldverfahren führt die Abteilung die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vorgeschriebenen Anhörungen durch, erteilt bei geringfügigen Verstößen Verwarnungen, erlässt Bußgeldbescheide und vertritt die Bußgeldbehörde in Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht.

Viel Expertenwissen

Wegen dieser Vielfalt an Aufgaben und der teilweise hohen Komplexität der Fälle und der dafür notwendigen Sachkenntnisse hat man die Abteilung „Sonstiges Bußgeldwesen“ aus der Straßenverkehrsbehörde ausgegliedert. Bis zu 1.100 Fälle bearbeitet das dreiköpfige Team im Jahr, davon 20 bis 30 komplexere Verfahren. „Diese erfordern eine aufwendige Recherche und Beweisführung, was die einzelnen Vorgänge angeht. Da man mehr ermitteln muss, kann sich so ein Fall auch mal über ein Jahr hinziehen“, berichtet der Leiter der Abteilung Siegward Heim. Ein besonders langwieriger und aufwendiger Fall war zum Beispiel die Anzeige einer Mietpreisüberhöhung in einer Senioren-WG. Viele ZeugInnen mussten befragt und ein Gutachter beauftragt werden, der Vergleichsmieten errechnete. Von der Bußgeldbehörde wurde dann ein Bußgeld von über 50.000 € ausgesprochen. „Dagegen hat der Vermieter Einspruch gelegt, sodass die Akte zur endgültigen Entscheidung an das Amtsgericht vorgelegt werden musste und die Verfolgungszuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft überging“, erklärt Siegward Heim. Das hohe Bußgeld erklärt sich durch die Vorschrift im Ordnungswidrigkeitenrecht, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den die/der TäterIn aus der Ordnungswidrigkeit erzielt hat, übersteigen soll.

Das niedrigste Buß- bzw. Verwarnungsgeld beträgt 5 €. Diesen Betrag müsste zum Beispiel jemand zahlen, der eine kleine Menge Papierabfall auf die Straße wirft, so Heim. In der Regel spricht die Abteilung Bußgelder zwischen fünf bis 1.000 € aus, außer wenn in einzelnen Gesetzen höhere Bußgeldrahmen vorgesehen sind. Das ist etwa in der Landesbauordnung (bis zu 100.000 €) oder bei dem geschilderten Fall der Mietpreisüberhöhung der Fall. „Wer eine Verwarnung erhält, sollte sie nicht ignorieren,“ rät Siegward Heim, denn das Verwarnungsgeld (5 bis 55 €) erhöht sich bei Nichtzahlung um weitere Gebühren.

Beweise und Zeugen

Aufmerksam werden Siegward Heim und sein Team auf Verstöße durch Anzeigen der Polizei, von Fachbehörden (auch städtischen Dienststellen) und von Privatpersonen. „Das Baurechts- und Denkmalamt zeigt zum Beispiel an, wenn von der Baugenehmigung  abgewichen wurde. Es schildert den Sachverhalt, schickt uns die notwendigen Unterlagen und wir nehmen das Verfahren auf. Oder die Abteilung Steuern der Kämmerei meldet sich, wenn ein Hund zu spät angemeldet wurde. Oft informiert uns die Polizei bei nächtlichen Ruhestörungen. Privatpersonen machen uns z.B. auf eine illegale Abfallablagerung oder Lärmbelästigungen aufmerksam“, erzählt Siegward Heim. Sein Team und er sichten daraufhin die Beweismittel, bewerten sie und fordern, wenn nötig, weitere Unterlagen an. Wenn sich der Anfangsverdacht bestätigt, werden weitere Ermittlungen aufgenommen. Die Abteilung „Sonstiges Bußgeldwesen“ führt diese (wie z.B. Zeugenvernehmungen, Beauftragung der Polizei oder in Einzelfällen die Veranlassung von richterlichen Durchsuchungsbeschlüssen, Beweismittelbeschlagnahmen u.v.m.) eigenständig durch.

Damit die Anzeigen nachvollziehbar sind, müssen sie schriftlich erfolgen. Der Abteilungsleiter empfiehlt, sich die genauen Umstände zu notieren – also u.a. wer, wo, wann. Auch ZeugInnen seien wichtig, um Anzeigen zu untermauern. Gerade bei einem Nachbarschaftsstreit steht oftmals Aussage gegen Aussage. Wenn aus Befragungen der HausbewohnerInnen keine belastbaren Beweise hervorgehen, bzw. die Identität der/ des VerursacherIn nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, wird das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt.

Lärmbelästigungen, Verstöße gegen das Waffengesetz (Personen tragen z.B. verbotene Messer außerhalb des Hauses mit sich), SchulschwänzerInnen, Hundesteuerfälle sowie Verstöße gegen das Meldegesetz und Personalausweisgesetz (abgelaufene Personalausweise, fehlende Abmeldung ins Ausland) bilden den größten Teil der durchschnittlich rund 1.100 Ordnungswidrigkeiten pro Jahr. Die Pandemiezeit war eine besondere Herausforderung für die Abteilung. Polizei und Kommunaler Ordnungsdienst zeigten 2020 und 2021 ca. 1.800 Ordnungswidrigkeiten nach der Corona-Verordnung an. Verstöße gegen das Ansammlungsverbot, gegen die Maskentragepflicht und gegen die Meldepflicht bei der Einreise aus dem Ausland waren u.a. für die erhöhten Fallzahlen verantwortlich. Dagegen gab es pandemiebedingt weniger Sperrzeitverstöße.

Um die Bußgeldverfahren in Zukunft zu digitalisieren und damit zu beschleunigen, arbeitet die Abteilung momentan an der Umsetzung der vollelektronischen Bußgeldakte. Das Land Baden-Württemberg plant diese bis 2026 einzuführen. Damit können Akten vollelektronisch an die Justiz und an Rechtsbeistände abgegeben werden.

Kontakt und Öffnungszeiten

Terminvereinbarungen und Kontaktaufnahme unter sonst.bussgeldwesen@konstanz.de oder 07531/900-2853, -2772.
Sprechzeiten sind von Mo bis Fr 8.30-12 Uhr sowie Mi 14-17 Uhr.

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Geahndet werden Verstöße gegen:

- Melde-, Personalausweis- und Passgesetz
- Gewerbe- und Gaststättenrecht
- Handwerksordnung, Sonn- und Feiertagsgesetz
- Ladenöffnungsgesetz
- Bau- und Denkmalschutzrecht
- Schwarzarbeit in Handwerk und Gewerbe
- Mietpreisüberhöhung
- Polizeirecht und Abfallrecht
- Landesnichtraucherschutzgesetz
- Straßen- und Wegerecht, insbesondere fehlende oder überschrittene Sondernutzungserlaubnisse
- Räum- und Streupflicht
- Bettler im öffentlichen Verkehrsraum
- Schulgesetz
- Jugendschutzgesetz
- Waffen- und Sprengstoffrecht
- Wohngeldgesetz, Verstoß gegen Mitteilungspflicht

(Erstellt am 02. Juni 2023 11:46 Uhr / geändert am 02. Juni 2023 11:53 Uhr)