Brandschutz-Hinweise (2)
Lagerungen von Gegenständen in Treppenräumen
Treppenräume sind Bestandteil des Rettungsweges in einem Gebäude. In der Landesbauordnung wurden Anforderungen an diese Rettungswege getroffen. „Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.“ Aus diesem Grund dürfen in Treppenräumen keine Gegenstände gelagert oder aufgestellt werden. Dies gilt insbesondere für Fahrräder, Kleinmöbel usw.
Bewegliche Gegenstände engen die Treppenlaufbreite ein. Gerade im Brandfall können dadurch die NutzerInnen des Gebäudes sowie die Einsatzkräfte der Feuerwehr behindert und zusätzlich gefährdet werden. Beispielsweise verzögern umgestürzte Fahrräder oder Kleinmöbel die schnelle Rettung von Menschen und Tieren und behindern die Löscharbeiten der Feuerwehr. Wer brennbare Gegenstände in Treppenräumen lagert, handelt ordnungswidrig. „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bewegliche Sachen, die sich leicht von selbst oder gegenseitig entzünden oder die leicht Feuer fangen, an Orten aufbewahrt, an denen ihre Entzündung gefährlich werden kann.“ Deshalb appellieren Stadtverwaltung und Feuerwehr, keine Gegenstände in den notwendigen Treppenräumen zu lagern oder aufzustellen. Dabei ist stets zu bedenken: Treppenräume sind im Brandfall eine Lebensversicherung!