Brandschutz-Hinweise (2)

Lagerungen von Gegenständen in Treppenräumen

Grafik mit Konstanzer Stadt-Silhouette und Text "Konstanz informiert"

Treppenräume sind Bestandteil des Rettungsweges in einem Gebäude. In der Landesbauordnung wurden Anforderungen an diese Rettungs­wege getroffen. „Notwendige Treppenräume müs­sen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwen­digen Treppen im Brandfall ausrei­chend lang möglich ist.“ Aus diesem Grund dürfen in Trep­penräumen keine Gegenstände ge­lagert oder aufgestellt werden. Dies gilt insbesondere für Fahrräder, Kleinmöbel usw.
 
Bewegliche Gegenstände engen die Treppenlaufbreite ein. Gerade im Brandfall können dadurch die Nutz­erInnen des Gebäudes sowie die Ein­satzkräfte der Feuerwehr behindert und zusätzlich gefährdet werden. Beispielsweise verzögern umge­stürzte Fahrräder oder Kleinmöbel die schnelle Rettung von Menschen und Tieren und behindern die Lösch­arbeiten der Feuerwehr. Wer brenn­bare Gegenstände in Treppenräumen lagert, handelt ordnungswidrig. „Ordnungswidrig handelt, wer vor­sätzlich oder fahrlässig bewegliche Sachen, die sich leicht von selbst oder gegenseitig entzünden oder die leicht Feuer fangen, an Orten aufbewahrt, an denen ihre Entzün­dung gefährlich werden kann.“ Deshalb appellieren Stadtverwal­tung und Feuerwehr, keine Gegen­stände in den notwendigen Treppen­räumen zu lagern oder aufzustellen. Dabei ist stets zu bedenken: Trep­penräume sind im Brandfall eine Le­bensversicherung!

(Erstellt am 29. November 2024 15:22 Uhr / geändert am 29. November 2024 15:23 Uhr)