Aktuelle Regelungen im Landkreis Konstanz

Eine Information des Landratsamtes Konstanz

Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Konstanz weiterhin unter 100 liegt, tritt die Bundes-Notbremse frühestens am Donnerstag, 13. Mai 2021, außer Kraft. Es gelten dann die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Für diese Woche hat das Sozialministerium eine weitere Aktualisierung der Corona-Verordnung angekündigt.

Laut Infektionsschutzgesetz des Bundes gilt prinzipiell eine bestimmte Zählweise bei Inkrafttreten von Lockerungen: Die Sieben-Tage-Inzidenz muss an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter einem bestimmten Grenzwert liegen, am fünften Tag wird die Inzidenzunterschreitung durch das Landratsamt bekannt gegeben, zwei Tage nach der Bekanntgabe sind Lockerungen möglich.

Für die Aufhebung der Bundes-Notbremse bedeutet das Folgendes: Am Donnerstag, 6. Mai, lag die Inzidenz im Landkreis Konstanz erstmals unter 100, der fünfte Werktag in Folge wäre Dienstag, 11. Mai. Somit treten die Maßnahmen der Bundes-Notbremse erst am Donnerstag, 13. Mai (Feiertag), außer Kraft. Ab diesem Tag gelten die Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes-Baden-Württemberg.

Laut Corona-Verordnung gilt dann unter anderem Folgendes:

- Kontaktbeschränkungen: Treffen von zwei Haushalten mit maximal fünf Personen erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
- Ausgangsbeschränkung: entfällt
- Einzelhandel: Click & Meet, Geschäfte mit Waren für den täglichen Bedarf haben unter Hygieneauflagen geöffnet
- Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen sind unter Auflagen erlaubt, dazu zählen unter anderem Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen
- Gastronomie: Geschlossen, Abholung oder Lieferung möglich
- Veranstaltungen: Keine Veranstaltungen in den Bereichen Kultur und Freizeit
- Kultur und Freizeit: Galerien, Museen, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien nach vorheriger Terminbuchung
- Sport: Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht erlaubt.

Für einige Lockerungen ist ein tagesaktueller negativer Schnelltest erforderlich. Sehr viele Teststationen, die von den Städten und Gemeinden für das Testwochenende aufgebaut wurden, bestehen nach wie vor. Diese Schnelltest-Infrastruktur steht allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung und sorgt mit wenig Aufwand für mehr Sicherheit beim Einkaufen oder Friseurbesuch.

Nach der aktuellen Corona-Verordnung sind Öffnungen in der Gastronomie oder bei kulturellen Veranstaltungen noch nicht vorgesehen. Das Land hat aber angekündigt, hier mit einem Stufenmodell weitere Perspektiven zu schaffen. Die geplante Öffnungsstrategie erfolgt mit der für diese Woche angekündigten Veröffentlichung der neuen Corona-Verordnung.
Detaillierte Informationen hierzu gibt es auf der Seite des Sozialministeriums Baden-Württemberg unter Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de.

(Erstellt am 10. Mai 2021 14:57 Uhr / geändert am 10. Mai 2021 15:01 Uhr)