Stadtverwaltung weist auf aktuelle Corona-Verordnung des Landes hin

Wesentliche Änderungen der seit dem 2. November geltenden Fassung im Überblick

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung an das stark steigende Infektionsgeschehen angepasst. Die Stadtverwaltung weist mit Nachdruck auf die wichtigsten Änderungen hin, die seit Montag dieser Woche bis voraussichtlich 30. November 2020 gelten:

· Persönliche Kontakte sollen auf ein Minimum reduziert werden. Bei Treffen oder Feiern im privaten oder öffentlichen Raum dürfen maximal 2 Haushalte oder in gerade Linie miteinander verwandte Personen (sowie deren jeweiligen Ehegatten oder LebenspartnerInnen) anwesend sein. In allen Fällen gilt: höchstens 10 Personen.

· Alle Bildungseinrichtungen und Kindergärten bleiben geöffnet. Weiterbildungseinrichtungen für theoretische Seminare bleiben geöffnet, Sport- und Tanzkurse o.Ä. dürfen nicht stattfinden.

· In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen gibt es Schutzvorkehrungen. Die Betroffenen werden nicht isoliert. Die Kosten von regelmäßigen SARS-CoV2-Schnelltests für Patienten und Besucher werden übernommen.

· Gottesdienste und Beerdigungen sind unter Hygieneauflagen erlaubt.

· Schank- und Speisegaststätten, Bars, Shisha- und Raucherlokale, Clubs sowie Kneipen aller Art werden geschlossen. Ausnahmen bestehen für Speisen zur Abholung oder Lieferung. Betriebskantinen bleiben unter Hygieneauflagen weiterhin geöffnet.

· Der Einzelhandel bleibt unter Hygieneauflagen geöffnet. Auf 10m² Verkaufsfläche darf sich maximal ein Kunde aufhalten. Der Zutritt wird gesteuert; Warteschlangen sollen vermieden werden.

· Kosmetik-, Tattoo- und Piercingstudios werden geschlossen. Medizinische Behandlungen (z.B. Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege sowie Massagen) sind möglich. Friseursalons und Sonnenstudios bleiben unter Hygieneauflagen weiterhin geöffnet. Prostitutionsstätten müssen schließen.

· Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind nicht gestattet. Kultur-, und Freizeiteinrichtungen werden für den Publikumsverkehr geschlossen, zum Beispiel Theater, Oper, Museen, Clubs und Diskotheken, Kinos, Freizeitattraktionen drinnen oder draußen oder Spielhallen, Spielbanken oder Wettannahmestellen. Spielplätze im Freien dürfen genutzt werden.

· Öffentliche und private Sportstätten werden für den Publikumsverkehr geschlossen, zum Beispiel Fitness- und Yogastudios, Schwimm- und Spaßbäder (für Schul- und Studienbetrieb weiterhin geöffnet; in Konstanz ist das Hallenbad am Seerhein ab 3.11. gemäß aktuellem Belegplan für das laufende Schuljahr geöffnet), Thermen und Saunen, Tanzschulen sowie Sportstätten von Vereinen jeglicher Art. Sport alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen ist erlaubt. Sport auf weitläufigen Anlagen wie Golf- oder Tennisplätzen oder Reitanlagen ist erlaubt. Hundesport und Rehasport sind erlaubt. Training und Veranstaltungen von Spitzen- und Profisport sind ohne Zuschauer möglich.

· Auf private Reisen sowie Besuche von Verwandten soll verzichtet werden. Überregionale touristische Ausflüge sowie Busreisen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt. Übernachtungsangebote sind nicht für touristische Zwecke gestattet. Dies gilt auch für Campingplätze. Dauercamping aber ist weiterhin erlaubt. Fahrgemeinschaften zur Schule oder Arbeit sind gestattet. Geschäftliche, notwendige Reisen und Übernachtungen bleiben erlaubt.

· Home Office überall dort, wo es möglich ist. Notwendige Geschäftstreffen im Rahmen des Arbeits-, Dienst- und Geschäftsbetriebes sind möglich. An den Betrieb angepasste Hygieneauflagen sind erforderlich.
 
Die aktuelle Fassung der Verordnung sowie Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung sind online abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de

(Erstellt am 02. November 2020 13:51 Uhr / geändert am 05. November 2020 16:26 Uhr)