Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Plätzen und Orten im Landkreis Konstanz

Ab Freitag, 2. April 2021, gilt bis Sonntag, 18. April, an bestimmten öffentlichen Plätzen und Orten im Landkreis Konstanz ein Alkoholverbot.

Das Landratsamt Konstanz informiert

Die betroffenen Plätze und Orte sind in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung (siehe PDF am Textende) nach Städten und Gemeinden sortiert aufgelistet. An diesen Plätzen und Orten ist es bis auf Weiteres verboten, Alkohol auszuschenken und zu konsumieren.

In der Stadt Konstanz gilt das Verbot auf folgenden öffentlichen Plätzen und öffentlich zugänglichen Einrichtungen:

Altstadt (umgrenzt durch Konzilstraße, Rheinsteig, Laube, Bodanstraße, Bahnhofplatz)
Susosteig, Stadtgarten, öffentlich zugängliche Flächen am Hafen,
Hafenstraße, Klein-Venedig Herosépark,
Am Rheinufer (siehe beigefügter Lageplan)
Alle Strandbäder auf Konstanzer Gemarkung (auch in den Ortsteilen)
Seestraße, Seeuferweg, Schmugglerbucht
Fischenzstraße (westliches Ende), Uferweg beim Schänzle und Schänzle Winterersteig, Webersteig, Rheinsteig

Alle Bereiche in Konstanz (außer den Strandbädern) grafisch dargestellt sind in der PDF am Textende abrufbar.

Das Verbot gilt auch auf privaten Grundstücken, wenn diese öffentlich zugänglich sind. Weiterhin erlaubt ist es hier aber, Alkohol in verschlossenen Gefäßen mit zu sich zu führen.
 
Die Bekanntmachung erfolgt in der Form einer Allgemeinverfügung am Donnerstag, 1. April 2021, und gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Die Allgemeinverfügung ist einsehbar auf der Seite des Landkreises unter www.LRAKN.de/bekanntmachungen. Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 18. April 2021. Sie tritt bereits zu einem früheren Zeitpunkt außer Kraft, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz des Landkreises je 100.000 Einwohner den Wert 50 an drei aufeinander folgenden Tagen unterschreiten sollte.
 
Die Maßnahme dient der Eindämmung der Pandemie, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis seit einiger Zeit über 100 Fälle pro 100.000 Einwohner liegt und davon ausgegangen werden muss, dass dies auch in den nächsten Tagen so bleiben wird.
 
 
Maskenpflicht
 
In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die Regelungen der Coronaverordnung zur Maskenpflicht im öffentlich Raum, wie Fußgängerzonen, hingewiesen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.

Neben der Landespolizei werden der Kommunale Ordnungsdienst sowie ein Präventionsteam „Corona“ der Stadt Konstanz  die Lage vor Ort beobachten und auf die Einhaltung der geltenden Regeln hinweisen.
Die Stadt Konstanz ruft alle Bürgerinnen und Bürger dazu auf, sich vernünftig und verantwortungsvoll zu verhalten.
  

(Erstellt am 01. April 2021 14:47 Uhr / geändert am 14. April 2021 11:51 Uhr)