Bauvorhaben im Marienweg

Aktueller rechtlicher Stand und weiteres Vorgehen

Grafik mit Konstanzer Stadt-Silhouette und Text "Konstanz informiert"

Die städtische Wohnungsbaugesellschaft WOBAK beantragte im September 2022 die Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage innerhalb des Bebauungsplangebietes „Marienweg“ in Litzelstetten. Da gegen das geplante Vorhaben Einwendungen vorgetragen wurden, ist gemäß §48 Abs. 2 der Landesbauordnung (LBO) für die Erteilung der Baugenehmigung dann nicht mehr die Stadtverwaltung Konstanz, sondern das Regierungspräsidium Freiburg als nächsthöhere Behörde zuständig. Der Wechsel der Zuständigkeit bei Bauanträgen einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft ist derzeit jedoch nicht abschließend geklärt, und auch zur Frage, ob ein Bauantrag der WOBAK ein Vorhaben der Gemeinde entsprechend § 48 Abs. 2 LBO ist, gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen.
 
Nach Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums ist für das Neubauvorhaben der WOBAK die Voraussetzung für einen Zuständigkeitswechsel gegeben. Die Stadt Konstanz ist seit Jahren eine Verfechterin einer Änderung dieser Vorschrift zum Zuständigkeitswechsel, da dieser eine enorme zeitliche Verzögerung in der Genehmigung von Bauvorhaben mit sich bringt. Entsprechend wurde aufgrund der aus Sicht der Stadt rechtlich gegebenen Möglichkeit zur Erteilung einer Baugenehmigung diese auch umgesetzt und die Baugenehmigung erteilt. Das Bauvorhaben „Marienweg“ entspricht in vollem Umfang den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans.
 
Erst nach Klärung der Rechtslage und der darauffolgenden förmlichen Anweisung des Regierungspräsidiums vom 07.06.2023 wurde die Baugenehmigung wieder aufgehoben. Die förmliche Anweisung erfolgte auch auf Wunsch der Stadt, um die rechtliche Situation für ähnliche Fälle zu klären und die derzeitigen Schwierigkeiten im Wohnungsbau sichtbar zu machen sowie den bereits jahrelangen Forderungen auf eine Gesetzesanpassung in diesem Bereich Nachdruck zu verleihen.
 
Weiteres Vorgehen
Für die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung ist nun das Regierungspräsidium Freiburg zuständig. Dies ist bislang nicht erfolgt (Stand 24.10.2023). Grund hierfür ist, dass sich die Rechtsgrundlage für den Bebauungsplan „Marienweg“ zwischenzeitlich geändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 18.07.2023 festgestellt, dass § 13b des Baugesetzbuches nicht mit EU-Recht vereinbar ist und entsprechend nicht mehr angewendet werden darf. Der Paragraf ermöglichte es bis zum Gerichtsurteil, Bebauungsplanverfahren für kleinere Bebauungspläne an Ortsrändern und mit einer Geschossfläche von max. 10.000 qm in einem beschleunigten Verfahren durchzuführen. Als eine wesentliche Vereinfachung war eine Umweltprüfung nicht erforderlich. Für den Bebauungsplan „Marienweg“, der auf § 13b und damit der vorhergehenden Rechtsgrundlage beruht und seit dem 08.12.2021 rechtskräftig ist, muss nach aktuellem Stand diese Umweltprüfung nun nachgeholt und das Bebauungsplanverfahren geheilt werden.

(Erstellt am 31. Oktober 2023 17:00 Uhr / geändert am 31. Oktober 2023 17:01 Uhr)