Absonderung: Antrag und Informationen

Entschädigung bei Quarantäne: Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis

Grafik mit Konstanzer Silhouette und Text "Konstanz informiert"

+++ UPDATE: 11.03.2022 +++
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Das baden-württembergische Gesundheitsministerium vereinfacht jetzt die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. Hier gibt es die vollständige Pressemitteilung. (323 KB)

Weitere Infos zum Entschädigungsverfahren gibt es auch auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg.

Antrag auf eine Absonderungsbescheinigung gemäß § 7 Corona-Verordnung Absonderung

Eine Bescheinigung können nur noch solche Personen erhalten, die nachweislich infiziert, haushaltsangehörige oder enge Kontaktpersonen sind bzw. waren.
 
Die Stadt Konstanz kann eine Bescheinigung ggf. nur für Personen mit Hauptwohnsitz in Konstanz ausstellen.
 
Die Bescheinigung hat nicht die Funktion, den Quarantänezeitraum zu bestimmen!
Dieser ergibt sich aus der Corona-VO Absonderung.
 
Wo beantrage ich die Bescheinigung?
 
Bürgeramt/Öffentliche Sicherheit und Gewerbeamt
E-Mail: Gewerbe@konstanz.de
Tel.: 07531/900 2803
 
Senden Sie uns bitte eine E-Mail mit folgendem Inhalt und fügen die angeordnete Absonderungs-Mail vom Gesundheitsamt dazu.

  • Vor- und Zuname
  • Geburtsdatum
  • Bei engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen den Indexfall mitteilen sowie die Wohnanschrift


Das negative Testergebnis ist dem Antrag zwingend beizufügen und sowie die Angabe, ob ein vollständiger Impfschutz besteht. Ohne dieses Testergebnis kann keine verkürzte Absonderung bestätigt werden. Bitte senden Sie uns den Antrag und das Testergebnis immer komplett zu, da Teilsendungen die Bearbeitung unnötig verzögern.
 
Der Antrag ist am Ende der Quarantäne zu stellen!
 
Am besten stellen Sie diesen mittels untenstehendem Formular.
 
Bitte prüfen Sie vorab, ob Sie wirklich eine Bescheinigung benötigen.
Gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG kann keine Entschädigung erhalten, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung eine Absonderung hätte vermeiden können (siehe Abfrage Impfstatus https://ifsg-online.de/index.html )
Fragen zu Entschädigungsansprüchen stellen Sie bitte an das zuständige Regierungspräsidium Freiburg 0761 208 4600 / entschaedigung-ifsg@rpf.bwl.de


Merkblätter
Corona-Merkblatt Übersicht zur Absonderung (481 KB)
Informationsblatt: Was tun bei positivem Testergebnis? (449 KB)
Antrag auf Erteilung einer Absonderungsbescheinigung (880 KB)

(Erstellt am 24. Februar 2022 10:00 Uhr / geändert am 11. März 2022 10:03 Uhr)