Neues Gaststättengesetz in Baden-Württemberg

Weniger Bürokratie seit Januar 2026

Pufferbild Konstanz informiert

Seit dem 1. Januar 2026 gelten in Baden-Württemberg erleichterte Regeln für die Gastronomie. Damit ist es künftig deutlich einfacher, eine Gaststätte zu eröffnen oder temporäre gastronomische Angebote zu machen.
 
Das ändert sich für Vereine und Gastronomen:
 
Anzeige- statt Erlaubnispflicht


Bisher war für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank eine Gaststättenerlaubnis (Konzession) erforderlich. Dieses Verfahren war für die betroffenen Gewerbetreibenden mit einem gewissen Bürokratieaufwand verbunden. Stattdessen reicht künftig eine einfache Gewerbeanmeldung. Diese muss spätestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn beim Bürgeramt in der Abteilung Ordnungsbehörde unter gewerbe@konstanz.de eingereicht werden.
 
Konkret führt das zu weniger Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten und erspart den Gewerbetreibenden zudem die bis dahin berechnete Konzessionsgebühr.
 
Im Rahmen der erforderlichen Gewerbeanzeige sind folgende Informationen und Unterlagen beizufügen:
·Betriebsart
·Angaben über geplante Außenbewirtschaftung
·IHK-Unterrichtungsnachweis
 
Regelungen für Vereine und Veranstaltungen – vorübergehendes Gaststättengewerbe
 
Auch Vereine und VeranstalterInnen, die bei Events Speisen oder Getränke anbieten, profitieren von den Erleichterungen.
 
Bei vorübergehenden gastronomischen Tätigkeiten aus besonderem Anlass genügt künftig eine schriftliche formlose Anzeige beim Bürgeramt in der Abteilung Ordnungsbehörde unter gewerbe@konstanz.de. Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung einzureichen. Dabei ist weiterhin das Vorliegen eines besonderen Anlasses für die Verpflegungstätigkeit zwingend.
 
Für Vereine gilt die Besonderheit, dass sich die Anzeigepflicht ausschließlich auf den Ausschank alkoholischer Getränke bezieht.
 
Bestehende Erlaubnisse
 
Alle, die am 01.01.2026 bereits rechtmäßig gastronomisch tätig waren, bleiben von der Anzeigepflicht ausgenommen – bestehende Erlaubnisse behalten ihre Wirkung.
 
Wichtiger Hinweis
 
Trotz der Erleichterungen gelten weiterhin die Vorschriften des Lebensmittel-, Bau-, Arbeits- und Jugendschutzrechts. Gegenüber der gastgewerbetreibenden Person kann die Ordnungsbehörde jederzeit Anordnungen zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit, sowie zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile für AnwohnerInnen erlassen.
 
Bei Rückfragen steht das Bürgeramt telefonisch zur Verfügung:
Gaststätten: +49 7531 900-2747,
Veranstaltungen: +49 7531 900-2801

(Erstellt am 19. Februar 2026 10:57 Uhr / geändert am 19. Februar 2026 11:00 Uhr)