Allgemeine Förderbedingungen

Nachfolgend werden die wichtigsten allgemeinen Förderbedingungen kurz aufgelistet. Die vollständigen "Allgemeinen Förderbedingungen" sind in der hier downloadbaren Förderrichtlinie (203 KB) beschrieben:

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Personen, die Energiesparmaßnahmen im Sinne des Förderprogramms an einem überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäude realisieren wollen, welches im Eigentum
 a ) natürlicher Personen,
b ) von Personengemeinschaften, sonstigen Personenmehrheiten (wie z. B. Erbengemeinschaften) oder Wohnungseigentumsgemeinschaften steht, deren Mitglieder jeweils ausschließlich natürliche Personen sind,
c) sowie MieterInnen, soweit die Merkmale nach Ziff. 3 (1) a) oder b) sowohl auf sie als auch den/die EigentümerIn des Gebäudes zutreffen.
 Des Weiteren sind eingetragene gemeinnützige Vereine mit Sitz in Konstanz antragsberechtigt, wenn sich die zu fördernden Maßnahmen auf ein überwiegend selbstgenutztes Gebäude (im Folgenden: Vereinsheim) beziehen soll.

Welche Gebäude sind förderfähig?

Bei dem Gebäude muss es sich – außer bei Anträgen durch eingetragene gemeinnützige Vereine – um ein überwiegend zu Wohnzwecken genutztes Bestandsgebäude handeln. Gebäude, die nur zum Teil für Wohnzwecke genutzt werden, werden nur entsprechend ihres Wohnflächenanteils gefördert. Falls der Wohnflächenanteil weniger als 50 % der gesamten Nutzfläche ausmacht, sind Maßnahmen an dem Gebäude nicht förderfähig.

Unter Gebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie wird jedes Objekt im Stadtgebiet von Konstanz mit eigener Hausnummer verstanden.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Wann ist der Antrag zu stellen?

Anträge werden kontinuierlich angenommen und in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Mit der Bearbeitung wird jedoch erst begonnen, wenn alle benötigten Angaben und Anlagen vorliegen.

Bei Anträgen für Maßnahme B.1 „Wärmedämmung der Gebäudehülle“ und Maßnahme C muss der Antrag vor Beginn der Bauausführungen gestellt werden. Mit der Bauausführung darf erst nach entsprechender Bewilligung begonnen werden. Als Beginn der Bauausführung gilt der Start der Bauarbeiten vor Ort. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Wird mit der Maßnahme nach Antragstellung, und vor Erhalt
des Zuwendungsbescheides begonnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko, da gegebenenfalls nicht förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden.

Bei allen übrigen Bausteinen muss die Antragstellung spätestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahme erfolgen. Bezugszeitpunkt ist auch hier das Datum der letzten dem Grunde nach förderfähigen Schlussrechnung.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine frühzeitige Antragstellung vorteilhaft sein kann, da keine Förderung mehr erfolgen kann, wenn die Fördermittel für das Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ausgeschöpft sind (vgl. Abschnitt A. 4. (2), (3)).

Leuchtturmförderung Nichtwohngebäude / Gewerbegebäude