Abfall: Gewerbe und andere Einrichtungen
Gebühren, Verpflichtungen und Ansprechpartnern
- In Betrieben, Büros und anderen Einrichtungen fällt Abfall an, der von den EBK entsorgt wird. Das betrifft Gewerbe ebenso wie Schulen, Kindergärten, Wohnheime, Arztpraxen, Kanzleien, etc.
- Diese Gewerbe und Einrichtungen sind verpflichtet, die Restmüllbehälter der Entsorgungsbetriebe Stadt Konstanz in angemessenem Umfang zu nutzen, mindestens aber einen Behälter.
- Die Abfallgebühr für „Nicht-Haushalte“ wird nach dem Gefäßtarif veranlagt.
- Die Höhe der Abfallgebühr richtet sich nach der Gefäßgröße und der gewünschten Abfuhrhäufigkeit.
- Speiseabfälle:
Speiseabfälle aus Gastronomiebetrieben und ähnlichen (Groß-)Küchen dürfen nicht im Bioabfall entsorgt werden. Die Speiseabfalltonne wird bei der Abholung nicht geleert, sondern die volle Tonne wird gegen einen leeren, sauberen Behälter ausgetauscht.
Grundsätzliches
Gewerbeabfall
Unter Gewerbeabfall versteht man nicht nur Abfall aus Gewerbebetrieben, sondern aus allen anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten. Beispielsweise aus Industrie, aus dem Handwerk, dem Handel und Dienstleistungssektor sowie aus privaten oder öffentlichen Einrichtungen.
Abfalltrennung ist Pflicht
In der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) (237 KB) ist vorgeschrieben, dass verwertbare Abfälle getrennt vor Ort in den Fraktionen Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle gesammelt und einer Verwertung zugeführt werden müssen. Eine solche Getrennthaltung ist die Voraussetzung für eine hochwertige Verwertung der Abfälle.
Gewerbeabfall: So trennen und dokumentieren Sie richtig
Grundsätzlich müssen Betriebe die gesamte Abfallentsorgung dokumentieren. Das bedeutet: Sie haben die Pflicht, die Mengen und Entsorgungswege genau festzuhalten. Weitere Infos und Formulare zur Dokumentation finden Sie beim Landkreis Konstanz unter Abfallrecht sowie bei der IHK Hochrhein Bodensee und der Handwerkskammer Konstanz.