Information zur Ausübung des Wahlrechts
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,
Sie sind hier zugezogen oder innerhalb unserer Gemeinde/Stadt umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt?
Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:
1. Wenn Sie aus einer anderen Gemeinde/Stadt in Baden-Württemberg zugezogen sind und sich erst nach dem 25. Januar 2026 bei der hiesigen Meldebehörde anmelden, sind Sie im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen. Sie bleiben dort auch eingetragen, so dass Sie am Wahltag in Ihrem früheren Wahlraum wählen können; Sie können sich allerdings von dem dortigen Wahlamt auch Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.
Wollen Sie dagegen schon hier in Ihrer neuen Gemeinde/Stadt wählen, müssen Sie spätestens bis zum 15. Februar 2026 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich die Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt gestrichen.
2. Vorausgesetzt, dass Sie bereits zum Wahltag in Baden-Württemberg wahlberechtigt sind (Voraussetzungen dazu vgl. Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht unten), könnte die unter Nr. 1 dargestellte Regelung auch für den Fall gelten, dass Sie Ihre in unserer Gemeinde/Stadt liegende Nebenwohnung nach dem 25. Januar 2026 als Hauptwohnung anmelden! Nur wenn Sie hier wählen wollen, beantragen Sie Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis bis spätestens 15. Februar 2026.
3. Wenn Sie innerhalb unserer Gemeinde/Stadt umgezogen sind und sich nach dem 25. Januar 2026 ummelden, bleiben Sie im Wählerverzeichnis Ihrer alten Wohnung eingetragen, wenn die neue Wohnung in demselben Wahlkreis wie die alte Wohnung liegt. In diesem Fall ist eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis auch auf Antrag nicht möglich. Falls Sie am Wahltag nicht in Ihrem alten Wahlraum wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Briefwahlunterlagen.
Falls Ihre neue Wohnung jedoch in einem anderen Wahlkreis liegt, können Sie bis zum 15. Februar 2026 anlässlich Ihrer Ummeldung bei der Meldebehörde schriftlich die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks beantragen, in dem Ihre neue Wohnung liegt. Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks gestrichen, in dem Ihre alte Wohnung liegt. Über Wahlkreisgrenzen informiert Sie das Wahlamt.
Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt.
Wahlberechtigt ist,
wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltage
1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
2. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
3. seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg, also seit dem 8. Dezember 2025, eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Wählen kann nur,
wer in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde/Stadt in Baden-Württemberg eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie am 25. Januar 2026 für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung, gemeldet sind.
Die Gemeinden machen spätestens am 12. Februar 2026 öffentlich bekannt, wo und während welcher Zeiten an den Tagen vom 16. bis 20. Februar 2026 die Wählerverzeichnisse für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten werden. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo, während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können und wie durch Briefwahl gewählt wird.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 15. Februar 2026 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse während der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis (16. bis 20. Februar 2026) nachprüfen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder beim Wahlamt nachfragen. Erforderlichenfalls muss während dieser Einsichtsfrist Einspruch (schriftlich oder zur Niederschrift) bei der Gemeindeverwaltung eingelegt werden.