Mehr Schutz vor Passivrauch: Neues Nichtraucherschutzgesetz in Kraft

Was sich seit 1. Juni 2026 in Baden-Württemberg geändert hat – und was das für Konstanz bedeutet

Pufferbild Konstanz informiert

Seit dem 1. Juni 2026 gilt in Baden-Württemberg ein neues Landesnichtraucherschutzgesetz. Es löste die bisherige Regelung aus dem Jahr 2007 ab und erweitert den Schutz vor Tabak- und Dampfprodukten deutlich. Neu greift die Regelung nun insbesondere auch für den Konsum von Cannabis und das Dampfen beziehungsweise Vapen. Die Stadt Konstanz informiert über die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen vor Ort.
 
Was ändert sich – und warum jetzt?
 
Betroffen sind alle, die öffentliche Orte in Konstanz nutzen – als BesucherInnen, als Gast, als Betreiberin oder Betreiber. Das neue Gesetz gilt für öffentlich zugängliche Gebäude und Einrichtungen, aber auch für viele Außenbereiche.
 
Das Gesetz schließt erstmals ausdrücklich E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzer und Wasserpfeifen (sogenannte Dampfprodukte) in die Verbote ein. Damit ist nicht nur klassisches Rauchen gemeint – wer eines dieser Produkte verwendet, fällt ebenfalls unter das Rauchverbot.
 
Gültigkeit hat das Verbot neben Innenräumen öffentlicher Einrichtungen unter anderem auch auf Kinderspielplätzen, Schulgeländen, Tageseinrichtungen für Kinder, an Bushaltestellen und in Freibädern.
 
Warum wurde das Gesetz geändert? Der Schutz vor den gesundheitlichen Folgen von Passivrauch und Dampfprodukten soll konsequenter und zeitgemäßer geregelt werden. Als besonders schutzbedürftig gelten Kinder, Jugendliche, Schwangere, ältere Menschen sowie Personen mit chronischen Erkrankungen.
 
 
Was das konkret für Konstanz bedeutet:
 
·Spielplätze
 
Auf allen Spielplätzen in Konstanz war das Rauchen bereits durch die städtische Benutzungsordnung untersagt. Dieses Verbot ist nun zusätzlich gesetzlich verankert. Die Stadt Konstanz bittet alle Besucherinnen und Besucher ausdrücklich, diese Regelung zu respektieren – zum Schutz der Kinder.
 
·Gastronomie
 
Für Gaststätten gelten weiterhin differenzierte Regelungen: Rauchen bleibt erlaubt in vollständig abgetrennten Nebenräumen, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben – sofern diese deutlich als Raucherräume gekennzeichnet sind. Kleinere Gaststätten unter 75 Quadratmetern Gastraumfläche ohne abgetrennten Nebenraum können unter bestimmten Voraussetzungen als reine Rauchergaststätten geführt werden, wenn der Zutritt auf Volljährige beschränkt und das Angebot auf kalte Speisen einfacher Art begrenzt ist.
 
Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, durch gut sichtbare Hinweisschilder auf die geltenden Regelungen hinzuweisen und bei Verstößen einzuschreiten.
 
·Bushaltestellen
 
An allen Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs in Konstanz ist das Rauchen inzwischen gesetzlich verboten – einschließlich der Nutzung von E-Zigaretten und anderen Dampfprodukten. Die Regelung soll vor allem wartende Fahrgäste schützen, die dem Rauch an beengten Haltestellen oft kaum ausweichen können.
 
·Freibäder
 
Das neue Gesetz erlaubt in Freibädern die Einrichtung klar abgegrenzter und gekennzeichneter Raucherzonen im Außenbereich – sofern Nichtrauchende dabei nicht beeinträchtigt werden. Für die Konstanzer Bäder ist die Einrichtung solcher Bereiche vorgesehen. Über die genaue Ausgestaltung entscheidet der Bäderbeirat in seiner Sitzung Ende Juni 2026. Die Bäderbetriebe werden anschließend gesondert informieren.
 
Verstöße können geahndet werden
 
Wer gegen das Rauchverbot verstößt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 200 Euro – im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres bis zu 500 Euro. Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die ihren Kennzeichnungs- und Aufsichtspflichten nicht nachkommen, müssen mit Bußgeldern von bis zu 3.300 Euro rechnen, im Wiederholungsfall bis zu 6.500 Euro.
 
Die gemeindlichen Vollzugsbeamten in Konstanz werden die neue Reglung bei ihren Routinekontrollen mitkontrollieren. Gezielte Kontrollen sind derzeit noch nicht geplant – die Information und Umsetzung der neuen Regelung soll sich erst einmal einspielen.

(Erstellt am 12. Juni 2026 10:10 Uhr / geändert am 12. Juni 2026 10:12 Uhr)