Silvester 2025 und Neujahr 2026
Verbot von Feuerwerkskörpern

Wie in den Jahren zuvor, dürfen in der Altstadt, in Stadelhofen sowie in der Umgebung vom Konzil auch zum Jahreswechsel keine Feuerwerkskörper gezündet werden.
Das gesetzliche Abbrennverbot gilt fast ganzjährig, immer von 02. Januar bis 30. Dezember. Grundsätzlich ist Feuerwerk also nur an Silvester und Neujahr zulässig. Aber: In der Konstanzer Altstadt ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 auch am 31. Dezember und 01. Januar verboten. Grundlage hierfür sind ein Beschluss im Gemeinderat vom 24.03.2011 und die zugehörige Allgemeinverfügung.
Kategorie F2 – Kleinfeuerwerk
Diese Kategorie bezieht sich auf das klassische Silvesterfeuerwerk. Kat2 Artikel dürfen ab dem 18. Lebensjahr und nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember erworben werden. Darunter fallen z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.
Geldbußen bei Nicht-Beachtung
Für alle Stadtteile gilt: Das Abbrennen sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, wie z.B. an der hölzernen Betshalle bei der Lorettokapelle, ist verboten. Wer diese Verbote missachtet, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € rechnen.
Bitte um ordnungsgemäße Entsorgung
Generell sollte nur in Deutschland zugelassenes, sicheres Feuerwerk verwendet werden. Der Umwelt zu Liebe: Nach dem Feiern abgebranntes Feuerwerk und Verpackungsmaterialien bitte ordnungsgemäß entsorgen.