Leistungen

Sondernutzungserlaubnis für Straßenmusik / Straßenkunst

Die Darbietung von Straßenmusik und Straßenkunst ist gem. § 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg i. V. m. § 2 Abs. 1 der Satzung der Stadt Konstanz für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen genehmigungspflichtig und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis.

Musiker und Musikerinnen, sowie Künstler und Künstlerinnen können eine Stadt beleben, sie freundlicher und bunter gestalten. Allerdings sollten sich nicht nur die Passanten über die Beiträge freuen, sondern auch die Anlieger und die in der Innenstadt arbeitenden Menschen. Daher ist es besonders wichtig, dass die Spielregeln (siehe Infoflyer) eingehalten werden.

Straßenmusik ist nach Erteilung einer Erlaubnis von Montag bis Samstag von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis höchstens 19.30 Uhr zulässig. Es darf immer nur zur vollen Stunde, jeweils eine halbe Stunde lang musiziert werden (z. B. von 11 - 11.30 Uhr, von 12 - 12.30 Uhr usw.). Anschließend muss der Standort gewechselt (mindestens 150 Meter weiter) werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Musizieren nicht erlaubt.

Straßenkunst darf nach Erteilung einer Erlaubnis von jeweils 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis höchstens 20.00 Uhr dargeboten werden. Straßenkünstler und Straßenkünstlerinnen müssen nach spätestens einer Stunde den Standort wechseln. Sie dürfen nur Ihre vor Ort selbst gemachten Werke verkaufen. Ein gewerblicher Verkauf ist nicht erlaubt.

Zuständige Stelle

Abteilung Verkehrswesen

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Es dürfen maximal zwei Personen gemeinsam musizieren.

Die Benutzung besonders lauter oder störender Musikinstrumente ist grundsätzlich nicht erlaubt; dies gilt vor allem für

  • Blechblasinstrumente (Trompete, Posaune)
  • Schlagzeuge und ähnliche Rhythmusinstrumente
  • Dudelsackpfeifen

Eine Verwendung von Verstärkern und jeglichen batterie- oder elektrisch betriebenen Tonquellen ist nicht zulässig.

Ein CD-Verkauf ist nur möglich, sofern es sich um die eigene dargebotene Musik handelt.

Verfahrensablauf

Sondernutzungserlaubnis muss vor der Darbietung von Straßenmusik/ Straßenkunst persönlich zu den Sprechzeiten abgeholt und in bar bezahlt werden. Hierzu ist ein Termin wünschenswert.

Die Sondernutzungserlaubnis muss bei der Darbietung mit sich geführt werden und bei der Kontrolle durch Gemeindevollzugsdienst, Kommunalen Ordnungsdienst oder Polizei vorgezeigt werden.

Fristen

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Erforderliche Unterlagen

Ausweis ist erforderlich. Termin ist wünschenswert, aber nicht notwendig

Kosten

Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine einmalige Verwaltungsgebühr von 15,00 € und eine Sondernutzungsgebühr von 6,50 € (ohne CD-Verkauf) bzw. 10,50 € (mit CD-Verkauf) pro Spieltag erhoben.

Bei Straßenmalerei und Verkauf der vor Ort angefertigten Kunst wird eine Verwaltungsgebühr von 15,30 € und eine Sondernutzungsgebühr von 19,20 € pro Tag erhoben.

Hinweise

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Rechtsgrundlage

§ 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg i. V. m. § 2 Abs. 1 der Satzung der Stadt Konstanz für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Freigabevermerk

Freigegeben am 15.02.2023