Sondernutzungserlaubnis für Straßenmusik / Straßenkunst
Die Darbietung von Straßenmusik und Straßenkunst ist gem. § 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg i. V. m. § 2 Abs. 1 der Satzung der Stadt Konstanz für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen genehmigungspflichtig und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis.
Musiker und Musikerinnen, sowie Künstler und Künstlerinnen können eine Stadt beleben, sie freundlicher und bunter gestalten. Allerdings sollten sich nicht nur die Passanten über die Beiträge freuen, sondern auch die Anlieger und die in der Innenstadt arbeitenden Menschen. Daher ist es besonders wichtig, dass die Spielregeln (siehe Infoflyer) eingehalten werden.
Straßenmusik ist nach Erteilung einer Erlaubnis von Montag bis Samstag von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis höchstens 19.30 Uhr zulässig. Es darf immer nur zur vollen Stunde, jeweils eine halbe Stunde lang musiziert werden (z. B. von 11 - 11.30 Uhr, von 12 - 12.30 Uhr usw.). Anschließend muss der Standort gewechselt (mindestens 150 Meter weiter) werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Musizieren nicht erlaubt.
Straßenkunst darf nach Erteilung einer Erlaubnis von jeweils 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis höchstens 20.00 Uhr dargeboten werden. Straßenkünstler und Straßenkünstlerinnen müssen nach spätestens einer Stunde den Standort wechseln. Sie dürfen nur Ihre vor Ort selbst gemachten Werke verkaufen. Ein gewerblicher Verkauf ist nicht erlaubt.
Onlineantrag und Formulare
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Es dürfen maximal zwei Personen gemeinsam musizieren.
Die Benutzung besonders lauter oder störender Musikinstrumente ist grundsätzlich nicht erlaubt; dies gilt vor allem für
- Blechblasinstrumente (Trompete, Posaune)
- Schlagzeuge und ähnliche Rhythmusinstrumente
- Dudelsackpfeifen
Eine Verwendung von Verstärkern und jeglichen batterie- oder elektrisch betriebenen Tonquellen ist nicht zulässig.
Ein CD-Verkauf ist nur möglich, sofern es sich um die eigene dargebotene Musik handelt.
Verfahrensablauf
Genehmigungen für Straßenmusik, Straßenmalerei & Straßenkunst werden nur am Dienstag, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr ausgegeben.
Die Genehmigung muss vor der Darbietung persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments aller teilnehmenden MusikerInnen oder KünstlerInnen zu den oben genannten Tagen und Uhrzeiten abgeholt werden. Die jeweilige Gebühr kann lediglich in bar bezahlt werden.
Zu beachten gilt, dass die Genehmigung während der Darbietung mitzuführen und bei einer Kontrolle durch den Gemeindevollzugsdienst, Kommunalen Ordnungsdienst oder Polizei vorzuzeigen ist.
Fristen
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Erforderliche Unterlagen
Ausweis ist erforderlich. Termin ist wünschenswert, aber nicht notwendig
Kosten
Für die Erteilung der Genehmigung Straßenmusik wird eine Gebühr i.H.v. 28,00 EUR erhoben. Diese setzt sich aus einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 19,00 EUR und einer Sondernutzungsgebühr i.H.v. 9,00 EUR zusammen.
Für die Erteilung der Genehmigung Straßenmusik mit CD-Verkauf wird eine Gebühr i.H.v. 32,00 EUR erhoben. Diese setzt sich aus einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 19,00 EUR und einer Sondernutzungsgebühr i.H.v. 13,00 EUR zusammen.
Für die Erteilung der Genehmigung Straßenmalerei und Straßenkunst wird eine Gebühr i.H.v. 38,20 EUR erhoben. Diese setzt sich aus einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 19,00 EUR und einer Sondernutzungsgebühr i.H.v. 19,20 EUR zusammen.
Hinweise
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Rechtsgrundlage
§ 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg i. V. m. § 2 Abs. 1 der Satzung der Stadt Konstanz für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Freigabevermerk
Freigegeben am 15.02.2023