Leistungen

Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen

Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, Ihren Ausweis ständig mit sich zu führen.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf auf Antrag ein Personalausweis ausgestellt werden. Deutschen Staatsangehörigen ohne Wohnung in Deutschland kann auf Antrag ebenfalls ein Personalausweis ausgestellt werden.

Der neue Personalausweis hat Scheckkartenformat. Er kann genauso wie bisher verwendet werden.

Zusätzlich sind im Ausweis-Chip Ihre persönlichen Daten, Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke abgelegt (Biometriefunktion). Das Lichtbild und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamten und Grenzbeamtinnen zugänglich.

Daneben bietet der Chip zwei weitere Funktionen:

  • den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) beziehungsweise Online-Ausweisfunktion und
  • die Unterschrifts-/Signaturfunktion

Die eID-Funktion ist in Personalausweisen, die seit 15. Juli 2017 ausgegeben werden, grundsätzlich immer eingeschaltet.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig.
  • ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig.

Die Personalausweise bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig, wenn sie nicht durch unzutreffende Eintragungen ungültig werden.

Schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis unter anderem ungültig, wenn

  • er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt oder
  • er verändert worden ist oder
  • Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe)

Tipp: Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweisdokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen.
Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.

Zuständige Stelle

In Deutschland ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Bei Wohnungslosen und Strafgefangenen ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.

Personalausweisbehörde ist

für deutsche Staatsangehörige in Deutschland:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):

  • Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland sind in der Regel die Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
  • Ihr Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Personalausweis darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden. Bitte beachten Sie die ergänzenden Hinweise.
Bürgerbüro [Stadt Konstanz]

Hausanschrift

Untere Laube 24
78462 Konstanz
Zur elektronischen Fahrplanauskunft

Kontakt

Telefon +49 7531 900 0
Fax +49 7531 900-2378
Ortsverwaltung Dettingen-Wallhausen [Stadt Konstanz]

Hausanschrift

Kapitän-Romer-Straße 4
78465 Konstanz
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Telefon +49 7533 936813
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Rathausplatz 1
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Telefon +4975335295
Ortsverwaltung Litzelstetten [Stadt Konstanz]

Hausanschrift

Großherzog-Friedrich-Straße 10
78465 Konstanz
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Kontakt

Telefon +49 7531 9423790

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.

Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Ausstellung eines Personalausweises vorliegen.

Verfahrensablauf

  • Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehörde beantragen.
  • Sie müssen eine formgültige Unterschrift abgeben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen.
    Eine Unterschrift ist bei Kindern ab 10 Jahren erforderlich.
  • Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel Fotografen oder Fotoservice der dm-Drogeriemärkte) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.
  • Seit dem 2. August 2021 ist die Aufnahme von Fingerabdrücken für Personen ab 6 Jahren verpflichtend. Sie werden auf dem Ausweis-Chip gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
  • Seit 17. Februar 2025 erhalten Sie bei der Beantragung Ihres Personalausweises - unabhängig vom Alter - einen PIN-Brief ausgehändigt. Dieser enthält eine Geheimnummer (fünfstellige Einmal-PIN) und eine Entsperrnummer (PUK) für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion. Den Online-Ausweis können Sie ab 16 Jahren nutzen, sobald Sie Ihre selbstgewählte, sechsstellige PIN gesetzt haben. Bei der Ausgabe des neuen Personalausweises erhalten Sie ein Aushändigungsschreiben mit dem Sperrkennwort, um im Bedarfsfall (zum Beispiel Verlust des Dokuments) den Online-Ausweis sperren zu können.
  • Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
  • Den fertig produzierten Personalausweis können Sie zu gegebener Zeit in der Behörde abholen. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Personalausweis abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Personalausweisbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Personalausweis selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Personalausweisbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
  • Sie müssen Ihren alten Personalausweis beim Empfang des neuen Dokuments abgeben. Auf Wunsch können Sie Ihren alten Personalausweis entwertet als Andenken wieder mitnehmen.
  • Ab 1. Mai 2025 können Sie im Antragsprozess auch die kostenpflichtige Option "Direktversand" wählen und erhalten das Dokument an Ihre zustellfähige Wohnanschrift geliefert. Voraussetzungen sind, dass Sie mindestens 16. Jahre alt sind und den Ausweisantrag innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Darüber hinaus müssen Sie sich persönlich an der Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst mit einem gültigen deutschen Ausweisdokument (in diesem Fall: Reisepass) ausweisen und den alten Personalausweis bereits bei der Beantragung des neuen Personalausweises entwerten lassen. Bewohnerinnen und Bewohner aus Büsingen (Hochrhein) und Helgoland können den Direktversand-Service nicht nutzen.

Hinweis: Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren ihrer Pflicht nicht nach, muss der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin den Antrag stellen. Gesetzliche Vertreter sind normalerweise die Eltern. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen. Ist der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden, muss der Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt werden.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Die Kinder und Jugendlichen, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss.

Fristen

Antragstellung:

  • rechtzeitig vor der Erfüllung der gesetzlichen Ausweispflicht
  • Antragspflicht sorgeberechtigter Personen oder Betreuer beziehungsweise Betreuerinnen für Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren: innerhalb sechs Wochen, nachdem der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist und nicht selbst einen Antrag gestellt hat und die Ausweispflicht nicht durch einen gültigen deutschen Reisepass erfüllt werden kann.

Empfehlung: einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit

Antragspflicht sorgeberechtigter Personen oder Betreuer beziehungsweise Betreuerinnen für Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren: innerhalb sechs Wochen, nachdem der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist und nicht selbst einen Antrag gestellt hat

 

Gültigkeitsdauer:

Die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig.
  • ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig.

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder gegebenefalls Geburtsurkunde
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren:
    • Wenn beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern. Sollte nur ein Sorgeberechtigter die Antragstellung vornehmen: zusätzlich
      • schriftliche Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
      • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des anderen Sorgeberechtigten
    • bei einem Sorgeberechtigten mit alleinigem Sorgerecht: zusätzlich
      • Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht.
        Einige Gemeinden verlangen diesbezüglich Negativbescheinigungen.
      • Gegebenenfalls rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben).
    • bei Vormundschaft: zusätzlich
      • Urkunde über die Bestellung zum Vormund

Tipp: Erkundigen Sie sich vorab bei der Personalausweisbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen.

Hinweise:

  • Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente (Wird in einem neuen Fenster geöffnet).
  • Ab 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Personalausweisen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel Fotografen oder Fotoservice der dm-Drogeriemärkte) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. In der Übergangszeit kann in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein papiergebundenes Lichtbild akzeptiert werden. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!

Achtung:

  • Bei der Erstausstellung (in einigen Kommunen auch bei der ersten Ausstellung nach Zuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie zum Beispiel Personenstandsurkunden.
  • Bei der erstmaligen Antragstellung eines im Ausland geborenen Kindes sind unter anderem insbesondere das Original der Geburtsurkunde sowie die deutsche Übersetzung vorzulegen.
  • Bei der Antragstellung von Auslandsdeutschen in einer Personalausweisbehörde im Inland (nicht zuständige Behörde) müssen gegebenenfalls weitere Unterlagen vorgelegt werden.

Tipp: Erkundigen Sie sich vorab bei der Personalausweisbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen.

Kosten

  • antragstellende Person ab 24 Jahren:
    • seit 1. Januar 2021: 37,00 EUR
  • antragstellende Person unter 24 Jahren: 22,80 EUR
  • für die Lichtbilderstellung in der Behörde beim Einsatz der Aufnahmetechnik der Bundesdruckerei: 6,00 EUR
  • für den optionalen Direktversand: 15,00 EUR
  • Das Einschalten der Online-Ausweisfunktion ist in folgenden Fällen gebührenfrei:
    • erstmaliges Einschalten bei der Ausgabe
    • erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
    • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
    • Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
    • nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion
    • Ändern der PIN im Bürgeramt (zum Beispiel PIN vergessen)
    • Entsperren der Online-Ausweisfunktion
  • Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter

Hinweise:

  • Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit oder beim Aufsuchen einer unzuständigen Stelle ein Zuschlag von 13,00 EUR erhoben.
  • Den Antrag können Sie auch an einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag von 13 EUR , bei Auslandsdeutschen von 30 EUR erheben.
  • Beim Einsatz der Lichtbildaufnahmetechnik eines anderen Herstellers als die Bundesdruckerei in der Behörde, kann eine andere Gebühr anfallen.

Bearbeitungsdauer

etwa drei bis sechs Wochen

Hinweise

Auch wenn Personalausweise für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Alte Personalausweise müssen Sie daher beim Empfang eines neuen Personalausweises abgeben oder entwerten lassen.

Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen. Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird die Anschrift geändert (Adressänderung im Personalausweis). Eine Namensänderung im Personalausweis ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen:

Achtung: Sie sind verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises sofort bei der Gemeinde anzuzeigen. Nutzen Sie den elektronischen Identitätsnachweis oder auch die Unterschriftsfunktion, müssen Sie diese Funktionen sofort sperren lassen. Einzelheiten dazu finden Sie im Text "Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen".

Freigabevermerk

02.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg