Gaststättengewerbe – Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs gemäß § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz
Mit Änderung des Gaststättengesetzes zum 01.01.2026 entfällt die Erlaubnispflicht für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb (bisherige Gestattung nach § 12 GastG),eingeführt wurde eine schriftliche Anzeigepflicht.
Zuständige Stelle
Stadtverwaltung Konstanz
Bürgeramt, Ordnungsbehörde
Team Gewerbe
Untere Laube 24
78462 Konstanz
Tel. 07531 900 2801 (vormittags); E-Mail: gewerbe@konstanz.de
Kontakt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
-
Zwingende Voraussetzung für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb ist das Vorhandensein eines „besonderen Anlasses“.
-
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Wichtig ist, dass die Anzeigepflicht bei jeglicher gastgewerblichen Tätigkeit, also beispielsweise auch nur bei der Abgabe von Speisen, besteht.
Die bisherige Unterscheidung anhand von Alkoholausschank wird nicht mehr gemacht.
Ausnahme bei Vereinen: Vereine müssen nur eine Anzeige vornehmen, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Gaststättengestattung schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.
Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.
Fristen
Das Verfahren gemäß Landesgaststättengesetz sieht vor, dass die verantwortliche Person mind. 2 Wochen vor der Veranstaltung die Anzeige schriftlich einreicht, hierfür empfehlen wir unser Anzeigeformular.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers.
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, z.B.
- die Vorlage eines Mietvertrags für den Ort der Veranstaltung
- nähere Angaben dazu, wie nicht zumutbare Belästigungen durch Lärm vermieden werden sollen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gemeinde.
Hinweis: Für Veranstaltungen, die gemeinnützigen oder karitativen Zwecken dienen, erheben viele Gemeinden keine Gebühren.
Hinweise
Eine fehlende, nicht rechtzeitige oder unvollständige Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Bei Rückfragen hierzu, rufen Sie uns gerne an.
Rechtsgrundlage
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 12 Gaststättengesetz (GastG) (Gestattung)
- §§ 1 und § 3 Gaststättenverordnung (GastVO) (Zuständigkeit und Verfahren)
- § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Genehmigungsfiktion) in Verbindung mit § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Elektronische Kommunikation)
- § 18 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Elektronischer Identitätsnachweis)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
- 5 De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) (Postfach- und Versanddienst)
Freigabevermerk
-