Leistungen

Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

Werbeanlagen dienen der Ankündigung oder Anpreisung oder weisen auf Gewerbe oder Beruf hin. Außerdem sind sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar. Zu den Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen. Auch für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen gehören dazu.

Werbeanlagen dürfen Sie nur nach Genehmigung aufstellen.

Weitere Anforderungen an Werbeanlagen können sich außerhalb des Bauordnungsrechts aus Regelungen

  • des Bauplanungsrechts,
  • des Verkehrsrechts,
  • des Naturschutzrechts oder
  • des Denkmalrechts ergeben.

Zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Bezirk, in dem Sie die Werbeanlage aufstellen wollen, die Gemeinde-/ Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

BauPunkt [Stadt Konstanz]

Hausanschrift

Untere Laube 24
78462 Konstanz
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Kontakt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Werbeanlage.
  • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Genehmigungspflichtig sind alle Werbeanlagen, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden. Im Außenbereich sind alle Werbeanlagen genehmigungspflichtig. In der Altstadt ist grundsätzliche jede Werbeanlage, auch unter 1 qm, genehmigungspflichtig

Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen

  • im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
  • in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
  • im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
  • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
  • in Form von Anschlägen,
  • an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
  • wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.

Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

Verfahrensablauf

Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.

Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus. Bei manchen Gemeinden steht es auch zum Download zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

  • weitere Bauvorlagen (Ausnahmen hiervon sind möglich):
    • Lageplan: zeichnerischer und schriftlicher Teil
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung für Werbeanlagen

Hinweis: Ist die Gemeinde selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ansonsten sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Kosten

nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde

Bearbeitungsdauer

abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen