Auskunftssperre im Melderegister
Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (zum Beispiel Name, Anschrift) zu Ihren Daten erteilt
Tipp: Sie möchten nur die Weitergabe Ihrer Daten verhindern an:
- Adressbuchverlage
- Presse, Rundfunk und Mandatsträger zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen
-
die Bundeswehr
Für diese Fälle reicht es aus, wenn Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde Widerspruch gegen die Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch sind keine Begründung und kein schutzwürdiges Interesse erforderlich.
Zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes beziehungsweise
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.
Kontakt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie müssen ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen. Dies ist zum Beispiel beim Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange der Fall.
Verfahrensablauf
Sie können die Auskunftssperre persönlich durch Vorsprache bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen. Sie müssen dabei Ihr schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.
Hinweis: Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der Sie sie beantragt haben. Sie wollen verhindern, dass auch die Meldebehörden Ihres früheren Wohnsitzes oder Ihres Nebenwohnsitzes Ihre neue Anschrift bekannt geben? Dann müssen Sie bei diesen ebenfalls eine Auskunftssperre beantragen.
Nach Eintrag einer Auskunftssperre darf die Meldebehörde nur noch Auskunft erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann. Vor der Erteilung der Auskunft werden Sie angehört.
Erforderliche Unterlagen
Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Unterlagen zum Nachweis des schutzwürdigen Interesses
Kosten
Die Eintragung der Auskunftssperre ist kostenfrei.
Hinweis: Die Meldebehörde kann für eine Ablehnung der beantragten Auskunftssperre Gebühren erheben.
Hinweise
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet ins Melderegister eingetragen. Sie können eine Verlängerung beantragen.
Rechtsgrundlage
- § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) (Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen)
- § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) (Auskunftssperren)
- § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) (Regelmäßige Datenübermittlungen)
- § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz (SG) (Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen der Stadt Konstanz und wurde am 08.06.2018 freigegeben.