Leistungen

Antrag auf Sondernutzungserlaubnis von öffentlichen Verkehrsflächen und verkehrsrechtlicher Anordnung

Auf Ihrem Grundstück ist möglicherweise nicht genug Platz. Dann können Sie darauf angewiesen sein, vorübergehend eine öffentliche Verkehrsraum zu beanspruchen. Beispiele sind

  • das Einrichten einer Baustelle,
  • das Lagern von Baumaterialien oder
  • das Aufstellen eines Gerüstes
  • das Aufstellen einer Hubarbeitsbühne oder eines Autokranes.

Die Straßenverkehrsordnung sieht grundsätzlich ein Verbot von Hindernissen auf der Straße vor. Daher benötigen Sie für diese Fälle eine entsprechende Genehmigung.

Diese Anordnungen ist durch das Unternehmen einzuholen, das Sie mit den Bauarbeiten beauftragt haben.

Zuständige Stelle

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um eine vorübergehende, zeitlich beschränkte Nutzung, die den öffentlichen Verkehrsraum berührt.
  • Die Nutzung steht im Zusammenhang mit Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eines neben der öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Grundstücks (gesteigerter Anliegergebrauch).
  • Es gibt keine (anderen) öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen.
  • Es entsteht keine Kollision mit anderen Baustellen in der Umgebung.

Verfahrensablauf

Die Baufirma (nicht der Bauherr) stellt einen Antrag auf Genehmigung einer straßenrechtlichen Sondernutzung/verkehrsrechtliche Anordnung. Je nach Sachlage kann ein Ortstermin zur genauen Abstimmung notwendig werden. Danach erfolgt die Genehmigung oder verkehrsrechtliche Anordnung. Der Antrag muss spätestens 10 Arbeitstage vor der geplanten Nutzung beim Bürgeramt - Straßenverkehrsbehörde gestellt sein.

Fristen

Der Antrag sollte spätestens 10 Arbeitstage vor der geplanten Nutzung beim Bürgeramt – Straßenverkehrsbehörde - gestellt sein.

Die Gültigkeit bezieht sich auf den beantragten Zeitraum.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Einen Plan, mit dem die Verkehrsführung an der Baustelle dargestellt ist (Verkehrszeichenplan).
  • Ein Nachweis nach MVAS 99 der verantwortlichen Person vor Ort

Kosten

Siehe Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Konstanz sowie Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Konstanz.

Hinweise

Tipp:

Als Bauherr sollten Sie von Ihrer Baufirma den Nachweis einer „RSA-Schulung“ verlangen, um sicherzustellen, dass die Baustelle ordnungsgemäß gesichert ist.

 

Vertiefende Informationen

Anträge werden erst nach vollständigem Eingang aller Unterlagen bearbeitet.

Rechtsgrundlage

  • § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG)
  • § 21 StrG
  • § 8 Fernstraßengesetz (FStrG)
  • § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Absperrung und Kennzeichnung)
  • Richtlinien und Zusätzliche Vertragsbedingungen für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA/ZTV-SA)
  • § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO
  • § 32 Abs. 1 StVO

Freigabevermerk

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 2021 (RSA 21):

Sehr geehrte Damen und Herren,

geschätzte Kollegen und Kolleginnen,

 

nach mehr als zwei Jahrzehnten Überarbeitungszeit ist es soweit: Die neuen Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, RSA Ausgabe 21, wurden mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau ARS 24/2021 am 15. Februar 2022 im Verkehrsblatt bekannt gegeben (VkBl. 3/2022 S. 46). Sie lösen die RSA 95 ab. Die jeweiligen Einführungserlasse der einzelnen Bundesländer werden zeitnah erwartet.

 

Es wird bis zu einer gesonderten Einführung in Baden-Württemberg im Sinne einer Übergangsregelung nach der VwV zu § 46 Absatz 2 StVO Rn 149 im Einvernehmen mit der obersten Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde gemäß Schreiben vom 15.03.2022 des Ministeriums für Verkehr darum gebeten, wie folgt zu verfahren:

 

  • Bestehende Arbeitsstellen von längerer Dauer bleiben unberührt. Deren verkehrsrechtliche Sicherung erfolgt nach der bekannt gegebenen verkehrsrechtlichen Anordnung.

 

  • Geplante Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer, können ebenfalls noch nach RSA 1995 gesichert werden, wenn die Sicherung der Arbeitsstelle bereits zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurde.

 

  • Neue Arbeitsstellen von längerer Dauer sowie solche, bei denen die Planung der verkehrsrechtlichen Sicherung noch nicht zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurde, sind nach den Vorgaben der neuen RSA 21 zu planen.

 

Wir dürfen um Beachtung bitten.

Ihre Straßenverkehrsbehörde