Abfallgebühren Gewerbe und Einrichtungen
Die Abfallgebühren für „Nicht-Haushalte“ werden nach dem Gefäßtarif veranlagt. Bei „Nicht-Haushalten“ handelt es sich um Gewerbebetriebe und Einrichtungen wie Praxen, Geschäfte, Wohnheime, Kindergärten, Schulen, Kanzleien etc., sprich alle Einrichtungen, die kein privater Haushalt sind. Die Höhe der Abfallgebühr richtet sich nach der Gefäßgröße und der gewünschten Abfuhrhäufigkeit.
Soweit bei gemischt genutzten Grundstücken hausmüllähnlicher Gewerbemüll nur in sehr geringen Mengen anfällt und die Bereitstellung über die Hausmüllgefäße erfolgt, wird eine Mindestgebühr erhoben. Für Inhaber von Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern u. Ä. wird eine Grundgebühr veranlagt.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Die Entsorgungsbetriebe Stadt Konstanz sind für die Veranlagung und Erhebung der Abfallgebühren verantwortlich. Die Abteilung Abfallwirtschaft der EBK übernimmt dies für die Abfallgebühren von Gewerbe und sonstigen Einrichtungen.
Kontakt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Gefäßbestellung für Gewerbe und Einrichtungen
Gewerbebetriebe und Einrichtungen müssen für die ordnungsgemäße Entsorgung ihres Restmülls die erforderlichen Restmüllgefäße bei den Entsorgungsbetrieben bestellen. Hierzu kann das Formular Gewerbe und Einrichtungen, Abfallentsorgung Gebühren und Preise verwendet werden. Dieses gibt auch einen Überblick über das gesamte Angebotsspektrum wie die Entsorgung von Biomüll, Papier und Kartonagen, Glas, Verkaufsverpackungen (aus Kunststoff und Verbundstoff, Metall) und Speiseresten.
Anmeldung einer Zweit-/Ferienwohnung für Abfallgebühren
Für Zweit-, Ferienwohnungen, Wochenendhäuser u. Ä. wird eine jährliche Grundgebühr erhoben. Die Wohnungen sind bei den Entsorgungsbetreiben über das Formular Anmeldungen einer Zweit-/Ferienwohnung anzumelden.
Personen, die in einer Ferienwohnung (auch vorübergehend) fest einziehen und sich beim Einwohnermeldeamt anmelden, werden über den üblichen personenbezogenen Haushaltstarif gemäß der Abfallwirtschaftssatzung abgerechnet. D. h. die Mieter bekommen von den Entsorgungsbetrieben einen eigenen Gebührenbescheid zugesandt. Die pauschale Grundgebühr kann für den Zeitraum einer solchen Festvermietung auf Antrag ausgesetzt werden.
SEPA Lastschriftenmandat
Mit der Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats für die Entsorgungsbetriebe Konstanz stimmen Sie dem Einzug der Abfallgebühren zu und erteilen gleichzeitig Ihrem Kreditinstitut den Auftrag, die Zahlung einzulösen. Sie können Ihr erteiltes Mandat jederzeit schriftlich widerrufen.
Antrag auf Rückerstattung für Gewerbekunden
Wenn Sie beauftragte Entsorgungsleistungen ganz oder teilweise kündigen, erhalten Sie eine Abrechnung. Dieser Abrechnung liegt der Antrag auf Rückerstattung für Gewerbekunden bei, um den Entsorgungsbetrieben ggf. die Bankverbindung für den Erstattungsbetrag mitzuteilen. Wenn die Beiträge mit SEPA Lastschriftenmandat eingezogen wurden, erfolgt die Rückerstattung der Abfallgebühren automatisch.
Ratenzahlungen oder Stundungen
Ratenzahlungen oder Stundungen sind in begründeten Ausnahmefällen mit Nachweis der Einkommensverhältnisse unter Verwendung des Stundungsantrags möglich.
Verfahrensablauf
Die Anträge sind bei den Entsorgungsbetrieben einzureichen. Alle Anträge und Nachweise können per E-Mail eingereicht werden.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Die Anträge sind vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei den EBK einzureichen. Die im Einzelnen ggf. erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind den jeweiligen Antragsformularen zu entnehmen.
Kosten
Die Höhe der Abfallgebühr für „Nicht-Haushalte“ richtet sich nach der Gefäßgröße und der gewünschten Abfuhrhäufigkeit.
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Konstanz:
- § 3 Abs. 3c Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Konstanz (Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht)
- § 20 Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Konstanz (Bemessungsgrundlagen)
- § 3 Abs. 1 Nr. 5 und b des Kommunalbgabegesetzes für Baden-Württemberg (KAG)
- § 14 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- § 1 der Vollstreckungskostenordnung (LVwVGKO)
- § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- § 1 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Abs. 3
Freigabevermerk
Dieser Text wurde von den Entsorgungsbetrieben Stadt Konstanz verfasst und von der Betriebsleitung am 22.07.2022 freigegeben.