Kenntnisgabeverfahren
Vorhaben, die im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegen und den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen, können im Kenntnisgabeverfahren bei der Baurechtsbehörde angezeigt werden.
Für folgende Vorhaben kann das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden:
- Wohngebäude,
- freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude (Gebäudeklasse 1)
- sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3), ausgenommen Gaststätten
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie zum Beispiel Garagen
Ausgenommen sind verfahrensfreie Vorhaben und Sonderbauten (§ 38 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).
Der Bauherr kann beantragen, dass anstelle des Kenntnisgabeverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 4 sowie deren Nebengebäuden ist als weiteres Verfahren nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet.
Beim Abbruch wird, sofern er nicht bereits verfahrensfrei ist, nur das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt.
Die erforderlichen Bauvorlagen werden vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst ( in der Regel über das Virtuelle Bauamt) eingereicht.
Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, ob eine hindernde Baulast besteht und ob das Vorhaben im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebiets liegt. Sofern sich hieraus keine baurechtlichen Beschränkungen ergeben, teilt die Baurechtsbehörde den Zeitpunkt des vollständigen Eingangs mit. Andernfalls teilt sie dem Bauherrn mit, welche Einschränkungen bestehen und zu beheben sind.
Der Bauherr hat vor Baubeginn in Eigenverantwortung die bautechnischen Nachweise durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Er hat zudem Grundriss und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen Sachverständigen festlegen zu lassen. Und er hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger technische Angaben über Feuerungsanlagen sowie über ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden vorzulegen.
Mit dem Bau darf zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen begonnen werden.
Einzureichende Unterlagen
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung *
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
- Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat
- Name und Anschrift des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde *
Die Unterlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) über den von der Baurechtsbehörde vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen.
Rechtsgrundlage
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO):
- § 51 Kenntnisgabeverfahren
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
27.05.2025 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg