Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat und trotzdem in die Schulkindbetreuung geht, kann es andere Kinder und Erwachsene anstecken. Darum gibt es klare Regeln im Infektionsschutzgesetz.
Belehrung für Sorgeberechtigte (Eltern) gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schulkindbetreuung, die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Pädagogische Fachkräfte oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schulkindbetreuung, die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn:
- es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: z.B. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
- eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann; dies sind z.B. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken
- ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
- es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer ärztlichen Rat in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).
Ihr Arzt oder Ihre Ärztin wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie dem Schulstandort auch die Diagnose mit, damit zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Spielkameradinnen, Mitschüler, Mitschülerinnen oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Freunde und Freundinnen, Mitschüler und Mitschülerinnen oder Mitarbeitende der Schulkindbetreuung anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen. Ein ärztliches Attest ist vorzulegen nach Cholera, Diphterie, EHEC, ansteckende Borkenflechte, Lungen TBC, Typhus/Paratyphus, Pest, Kinderlähmung, Krätze, Milbenbefall, Shigellose.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.
Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtungen für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes, aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt, Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie den Schulstandort benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.
Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt oder die von ihm beauftragte Ärztin den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln (§ 34 IfSG [11]).
Nähere Ausführungen finden Sie im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen § 34 IfSG.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt, an Ihre Haus- oder Kinderärztin oder an Ihr Gesundheitsamt.
Ihr Kind darf nicht in die Schulkindbetreuung kommen, wenn:
- es eine schwere Infektionskrankheit hat, zum Beispiel Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose oder bestimmte Durchfallerkrankungen.
- es an ansteckenden Krankheiten leidet, die manchmal schwer verlaufen können, z. B. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektionen, Krätze, Borkenflechte, Hepatitis A, Ruhr.
- es Kopfläuse hat und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
- Ihr Kind krank ist oder ins Krankenhaus muss, informieren Sie bitte sofort die Schule und die Schulkindbetreuung und teilen Sie die Diagnose mit. Wir arbeiten dann mit dem Gesundheitsamt zusammen, um weitere Ansteckungen zu verhindern.
- Ihr Kind z. B. Fieber, Erbrechen, Durchfall oder eine starke Erkältung hat, darf es die Einrichtung ebenfalls nicht besuchen – auch wenn diese Krankheiten nicht ausdrücklich im Gesetz stehen.
Ihr Kind darf erst zurückkommen, wenn Sie bestätigen, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Dies gilt auch für Kopfläuse. Nach Fieber muss Ihr Kind mindestens 24 Stunden fieberfrei sein.
Für die oben genannten Infektionskrankheiten müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung am Schulstandort vorlegen.
Viele Krankheiten, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind, sind schon ansteckend, bevor Symptome sichtbar sind. Deshalb informieren wir andere Eltern anonym, wenn ein solcher Krankheitsfall vorliegt. Wenn jemand in Ihrer Familie eine schwere Infektionskrankheit hat, muss Ihr Kind ebenfalls zu Hause bleiben, auch wenn es selbst gesund wirkt.
Bitte bestätigen Sie im Infoheft, dass Sie gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz aufgeklärt worden sind.