Mehrwegförderung

Die Stadt Konstanz legt im Haushaltsjahr 2025 ein Förderprogramm auf, für das sich sowohl Gastro- und Handelsbetriebe als auch Vereine bewerben können. Auf Antrag werden Zuschüsse zu finanziellen Leistungen gewährt, die zum dauerhaften Einsatz von Mehrweggeschirr-Systemen für die Ausgabe von Speisen und Getränken im Gemeindegebiet der Stadt Konstanz (inkl. Ortsteile) beitragen.

Achtung: Der Haushalt der Stadt Konstanz für 2025 wurde zwar Ende März beschlossen, er muss aber noch durch das Regierungspräsidium genehmigt und ausgelegt werden, bevor er rechtswirksam wird. So lange können Anträge aus dem Jahr 2025 nur vorbehaltlich der Genehmigung des Haushalts bewilligt werden und bewilligte Fördergelder erst ausgezahlt werden, wenn der Haushalt rechtswirksam ist.

Ich möchte für meinen Gastro-/Handelsbetrieb einen Antrag stellen

Zu den Förderbedingungen

Zur Antragstellung (Sie benötigen alle Quittungen/Belege für finanzielle Aufwendungen, die Sie fördern lassen möchten, in digitaler Form zum Upload)

Ich möchte für meinen Verein (bzw. einen Vereinszusammenschluss) einen Antrag stellen

Zu den Förderbedingungen

Zur Antragstellung (Sie benötigen alle Quittungen/Belege für finanzielle Aufwendungen, die Sie fördern lassen möchten, in digitaler Form zum Upload)

Förderbedingungen Gastro-/Handelsbetriebe

Nachfolgend werden die wichtigsten allgemeinen Förderbedingungen kurz aufgelistet. Die vollständigen Bedingungen sind in der hier (90 KB) downloadbaren Förderrichtlinie beschrieben:

Wer kann einen Förderantrag stellen?

Anträge können Unternehmen aus Handel und Gastronomie ausschließlich für ihre Betriebsstätten auf dem Gemeindegebiet Konstanz stellen. Pro Unternehmen ist ein Antrag möglich.

Was können Betriebe fördern lassen?

Gefördert werden finanzielle Aufwendungen, die zwischen dem 01.07.2024 und dem 31.03.2026 getätigt wurden, und zwar auf folgenden Förderfeldern:

a) Systembeteiligungsgebühren (z.B. Abo-Gebühren) bei einem Poolsystem-Anbieter
Voraussetzung ist eine längerfristige Partnerschaft mit einem Mehrweg-Poolsystemanbieter. Gefördert werden die Systembeteiligungsgebühren über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten. Die Förderquote beträgt 80 Prozent.
 
b) Anschaffung von Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck, das nicht Teil eines Poolsystems ist (betriebseigene Lösung)
Voraussetzung ist, dass das Mehrweggeschirr und das Mehrwegbesteck dem Ersatz von Einweg dient und längerfristig für die Ausgabe von Speisen und Getränken im Einsatz ist. Grundsätzlich verpflichtet sich der Betrieb, das ausgegebene Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck vom Kunden zurückzunehmen. Die Förderquote beträgt 80 Prozent.
 
c) Anschaffungen, die für das Spülen und die Ausgabe von Mehrweggeschirr notwendig sind (z.B. Spülkörbe und Tabletts)
Voraussetzung ist, dass das angeschaffte Equipment längerfristig im Einsatz ist und die Menge plausibel ist. Spülmaschinen sind von der Förderung ausgenommen. Die Förderquote beträgt 80 Prozent.
 
Je Betrieb ist ein Förderantrag möglich. Dieser Förderantrag kann sich auf mehrere Förderfelder beziehen. Der Zuschuss beträgt je Betrieb im Gemeindegebiet Konstanz maximal 500 Euro (brutto). Für Betriebe mit mehreren Filialen sind es maximal 200 Euro (brutto) pro Filiale und maximal insgesamt 1.000 Euro (brutto). Die Aufwendungen müssen für den Einsatz von Mehrweg in Filialen im Stadtgebiet genutzt werden.

Wo hoch ist die exakte Fördersumme? Was bedeutet „Die Förderquote beträgt 80 Prozent“?

Die exakte Fördersumme ergibt sich aus den Belegen, die Sie einreichen, und hängt davon ab, ob Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind oder nicht. Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, dann beträgt die Fördersumme 80 Prozent vom Nettobetrag. Ist dies nicht der Fall, dann beträgt die Fördersumme 80 Prozent vom Bruttobetrag.
 
Der Zuschuss beträgt je Betrieb im Gemeindegebiet Konstanz maximal 500 Euro (brutto). Für Betriebe mit mehreren Filialen sind es maximal 200 Euro (brutto) pro Filiale und maximal insgesamt 1.000 Euro (brutto).

Können sich Betriebe fördern lassen, die unter die gesetzliche Mehrwegangebotspflicht fallen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich.

Wann ist der Förderantrag zu stellen?

Anträge werden kontinuierlich angenommen und in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Mit der Bearbeitung wird jedoch erst begonnen, wenn alle benötigten Angaben und Anlagen vorliegen.
 
Der Förderantrag muss bis spätestens 31.03.2026 vollständig eingegangen sein. Es wird darauf hingewiesen, dass eine frühzeitige Antragstellung vorteilhaft sein kann, da keine Förderung mehr erfolgen kann, wenn die Fördermittel zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ausgeschöpft sind.
 
WICHTIG: Der Haushalt der Stadt Konstanz für 2025 wurde zwar Ende März beschlossen, er muss aber noch durch das Regierungspräsidium genehmigt und ausgelegt werden, bevor er rechtswirksam wird. Solange können Anträge aus dem Jahr 2025 nur vorbehaltlich der Genehmigung des Haushalts bewilligt und bewilligte Fördergelder erst ausgezahlt werden, wenn der Haushalt rechtswirksam ist.

Wohin wende ich mich mit Fragen?

Förderbedingungen Vereine

Nachfolgend werden die wichtigsten allgemeinen Förderbedingungen kurz aufgelistet. Die vollständigen Bedingungen sind in der hier (90 KB) downloadbaren Förderrichtlinie beschrieben:

Wer kann einen Förderantrag stellen?

Anträge können gestellt werden von Vereinen, die ihren Vereinssitz und ihre hauptsächlichen Aktivitäten auf dem Gemeindegebiet Konstanz haben. Pro Verein ist ein Antrag möglich.

Es gibt die Möglichkeit, dass sich mehrere Vereine, die ihren Vereinssitz und ihre hauptsächlichen Aktivitäten auf dem Gemeindegebiet Konstanz haben, für einen Förderantrag zusammenschließen. Der Antrag muss dann durch einen der Vereine gestellt werden, der auch einen entsprechenden Ansprechpartner nennt. Die Auszahlung der Fördersumme ist dann nur an diesen einen Verein möglich.

Was können Vereine fördern lassen?

Gefördert werden finanzielle Aufwendungen, die zwischen dem 01.07.2024 und dem 31.03.2026 getätigt wurden, und zwar auf folgenden Förderfeldern:
 
a) Leihgebühren bei einem Mehrweg-Verleih für Mehrweggeschirr, Mehrwegbesteck und Spülmobil
Finanziell unterstützt werden die Leihgebühren, wenn der Verein für vereinseigene Feste und Veranstaltungen Mehrweggeschirr, Mehrwegbesteck und/oder Spülmobil bei einem professionellen Anbieter ausleiht. Die Förderquote beträgt 80 Prozent.
 
b) Anschaffung von Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck
Voraussetzung ist, dass das Mehrweggeschirr und das Mehrwegbesteck dem Ersatz von Einweg dient und längerfristig für die Ausgabe von Speisen und Getränken im Einsatz ist. Grundsätzlich verpflichtet sich der Verein zur Rücknahme von Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck nach Ausgabe an den Kunden. Zulässig ist auch der Zusammenschluss mehrerer Vereine im Stadtgebiet bei der Anschaffung. Die Förderquote beträgt 80 Prozent.
 
c) Anschaffungen von Transportboxen für Mehrweggeschirr/-besteck und Spülkörben
Voraussetzung ist, dass die angeschafften Transportboxen und Spülkörbe längerfristig im Einsatz sind und die angeschaffte Menge plausibel ist. Zulässig ist auch der Zusammenschluss mehrerer Vereine im Stadtgebiet bei der Anschaffung. Die Förderquote beträgt 80 Prozent.
 
) dBau/Anschaffung eines vereinseigenen Spülmobils (z.B. E-Lasten-Rad oder -Anhänger)
Voraussetzung ist, dass das Spülmobil bei mindestens fünf Veranstaltungen pro Jahr im Einsatz ist. Zulässig ist auch der Zusammenschluss mehrerer Vereine im Stadtgebiet bei der Anschaffung. Die Förderquote beträgt 80 Prozent.
 
Je Verein bzw. Vereinszusammenschluss ist ein Förderantrag möglich. Dieser Förderantrag kann sich auf mehrere Förderfelder beziehen. Der Zuschuss beträgt je Verein bzw. je Vereinszusammenschluss im Gemeindegebiet Konstanz maximal 500 Euro (brutto). Die Aufwendungen müssen für den Einsatz von Mehrweg auf vereinseigenen Festen/Veranstaltungen/Meetings im Gemeindegebiet der Stadt Konstanz genutzt werden.

Wo hoch ist die exakte Fördersumme? Was bedeutet „Die Förderquote beträgt 80 Prozent“?

Die exakte Fördersumme ergibt sich aus den Belegen, die Sie einreichen, und hängt davon ab, ob Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind oder nicht. Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, dann beträgt die Fördersumme 80 Prozent vom Nettobetrag. Ist dies nicht der Fall, dann beträgt die Fördersumme 80 Prozent vom Bruttobetrag.
 
Der Zuschuss beträgt je Verein bzw. je Vereinszusammenschluss im Gemeindegebiet Konstanz maximal 500 Euro (brutto).

Wann ist der Förderantrag zu stellen?

Anträge werden kontinuierlich angenommen und in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Mit der Bearbeitung wird jedoch erst begonnen, wenn alle benötigten Angaben und Anlagen vorliegen.
 
Der Förderantrag muss bis spätestens 31.03.2026 vollständig eingegangen sein. Es wird darauf hingewiesen, dass eine frühzeitige Antragstellung vorteilhaft sein kann, da keine Förderung mehr erfolgen kann, wenn die Fördermittel zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ausgeschöpft sind.
 
WICHTIG: Der Haushalt der Stadt Konstanz für 2025 wurde zwar Ende März beschlossen, er muss aber noch durch das Regierungspräsidium genehmigt und ausgelegt werden, bevor er rechtswirksam wird. Solange können Anträge aus dem Jahr 2025 nur vorbehaltlich der Genehmigung des Haushalts bewilligt werden und bewilligte Fördergelder erst ausgezahlt werden, wenn der Haushalt rechtswirksam ist.

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