Informationen für Parteien zu Kandidatur und Aufstellung
Kurzüberblick
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeinderäte muss in Abhängigkeit der Gemeindegröße im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein, d.h. in Konstanz wären dafür aktuell (mindestens) 100 Unterschriften nötig. (KomWG §8)
Die Wahlen der Bewerber dürfen frühestens 15 Monate, die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung 18 Monate vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs erfolgen muss, stattfinden. Über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und das Abstimmungsergebnis anzugeben sind; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten. Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. (KomWG §9)
Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden. Da die Gemeinden die Wahl zu unterschiedlichen Terminen bekannt machen, ist der Termin von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 73. Tag vor der Wahl, also am 28. März 2024, bis 18 Uhr beim Vorsitzenden des jeweils zuständigen Wahlausschusses eingereicht werden (KomWO § 13).
Quelle: Kandidatur und Aufstellung (kommunalwahl-bw.de)
Infos im Überblick
Informationen zur Aufstellungsversammlung
Informationen zu Unterstützungsunterschriften
Informationen zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Detaillierte Informationen zur Aufstellungsversammlung
Die Modalitäten der Aufstellungsversammlung sind im Kommunalwahlgesetz unter § 9 geregelt. Hier heißt es in Absatz 1:
„Als Bewerber in einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlgebiet, bei der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet oder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung), oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) gewählt worden ist; die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung der Partei vorgesehenen Verfahren gewählt. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen.“
Das Verfahren der Aufstellung von Wahlvorschlägen von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen ist identisch geregelt. Das Aufstellungsverfahren für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen weicht zum Teil hiervon ab. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall bei weiteren Fragen an das Team Wahlen.
Achtung! Stellen Parteien und Wählervereinigungen für mehrere oder alle Kommunalwahlen bzw. für die Regionalwahl Wahlvorschläge auf, ist das Aufstellungsverfahren für jede der Wahlen getrennt und unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen durchzuführen (Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl). Hierbei sind auch die Besonderheiten bei der Wahl der Ortschaftsräte zu berücksichtigen.