Förderprogramm zur energetischen Bestandssanierung

Förderrichtlinie tritt zum 1. Februar in Kraft

Luftbild von Konstanz
Bild: MTK / Deutschland abgelichtet Medienproduktion

In der Sitzung am 26. Januar hat der Gemeinderat der von der Verwaltung erarbeiteten Richtlinie zum „Förderprogramm energetische Bestandssanierung“ zugestimmt. Mit den bereitgestellten Fördermitteln soll die energetische Bestandssanierung von Wohngebäuden und Vereinsheimen in Konstanz vorangetrieben werden. Diese spielt auf dem Weg zur weitgehenden Klimaneutralität bis 2035 eine wesentliche Rolle. Durch die Minderung des Heizenergieverbrauchs und den Einsatz erneuerbarer Energie wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der lokalen CO2-Emissionen geleistet.
 
Die Förderrichtlinie der Stadt Konstanz für Energiesparmaßnahmen an Wohngebäuden bezieht sich auf das Gebiet der Stadt Konstanz. Förderfähig sind Maßnahmen in zwei Förderprogrammen: Das Förderprogramm zur „Breitenförderung“, welches sich an alle EigentümerInnen von Wohngebäuden bzw. Vereinsheimen sowie ggf. deren MieterInnen richtet, sowie das Förderprogramm zur „Leuchtturmförderung“, das besonders ambitionierte Vorhaben in einem Wettbewerbsmodell zusätzlich unterstützt.
 
Mit der Zustimmung durch den Gemeinderat tritt die Förderrichtlinie ab 01.02.2023 in Kraft. Sie regelt, welche Maßnahmen förderfähig sind, die Höhe der und die Voraussetzungen für eine Förderung sowie welche Nachweise über die Verwendung der Fördermittel zu erbringen sind. Für die Finanzierung werden in 2023 und 2024 gemäß Haushaltsplanentwurf 976.000 € bereitgestellt. Davon entfallen 856.000 € auf die Breitenförderung und 120.000 € auf die Leuchtturmförderung.
 
Breitenförderung
Die Breitenförderung soll möglichst viele GebäudeeigentümerInnen dabei unterstützen, die von ihnen individuell geplanten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Dabei stehen im Gegensatz zum Programm zur „Leuchtturmförderung“ bewusst Einzelmaßnahmen im Fokus, die einzeln, aber auch kombiniert bis zu einer Förderhöchstgrenze von 50.000 Euro pro Gebäude beantragt werden können. Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen über die Breitenförderung ist die Durchführung einer Energieberatung. Zu den über die Breitenförderung förderfähigen Maßnahmen zählen z. B. die Wärmedämmung der Gebäudehülle, Heizungstausch, der Anschluss an ein Nahwärmenetz, aber auch steckerfertige Balkon-Photovoltaikanlagen.
 
Leuchtturmförderung
Mit der Leuchtturmförderung sollen besonders ambitionierte Projekte im Bereich der Bestandssanierung gefördert werden, die z. B. mit einer besonders hohen CO2-Einsparung im Vergleich zum Status quo einhergehen, einen hohen ökologischen Nutzen erbringen oder zu einer gesteigerten Sichtbarkeit der Energiewende beitragen. Die Förderhöhe beträgt bis zu 10.000 Euro pro AntragstellerIn, maximal aber 60 % der Kosten der Maßnahme.
 
Antragstellung
Die Antragsformulare zur Förderung der Maßnahmen sind ab dem 1. Februar auf der Internetseite der Stadt Konstanz unter www.konstanz.de/stadtwandel/foerderprogramme abrufbar. Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass der Haushalt für das Jahr 2023 voraussichtlich erst im April genehmigt wird. Alle Anträge können aber bereits davor per E-Mail an sanierungsfoerderung@konstanz.de eingereicht werden. Sie werden nach Eingangsdatum berücksichtigt. Die Auszahlung der Fördergelder und das Erstellen von Förderbescheiden können jedoch erst nach Genehmigung des Haushalts erfolgen.

(Erstellt am 31. Januar 2023 16:47 Uhr / geändert am 13. Februar 2023 08:53 Uhr)