Sanierung am Bärengraben

Warum ist während der Sanierung keine Querung für Rad- und Fußverkehr möglich?

Eine verkehrsrechtliche Anordnung für einen Fußgängerüberweg an der Klostergasse oder an anderer Stelle ist aus Sicht der Stadt als Straßenbaulastträger und zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht verantwortbar und würde gegen nahezu sämtliche Regelungen verstoßen. Da der Radweg entlang der Fahrbahn führt, kann keine gesicherte Aufstellfläche für den Fußgänger eingerichtet werden. Querungswillige müssten auf dem Radweg bzw. auf der Fahrbahn warten, um Radfahrende durchzulassen. Ein hoher Bordstein ist zudem ein grundsätzlicher Stolperstein und ist nicht barrierefrei. Der notwendige Keil um Barrierefreiheit herzustellen, würde in die Fahrbahn hineinragen und den Straßenverkehr behindern. Weiterhin müssten Radfahrende zur Querung des Fußgängerüberweges absteigen. Ein in Höhe der Absenkung angelegter Fußgängerüberweg würde direkt in den aus der Klostergasse kommenden Verkehr führen. Hinzu kommt, dass Fußgängerüberwege nicht im Bereich von miteinander koordinierten Lichtsignalanlagen angelegt werden dürfen. Dies ist im gesamten Altstadtring der Fall.

(Erstellt am 13. Oktober 2020 13:43 Uhr / geändert am 13. Oktober 2020 13:46 Uhr)