Pflanzenrückschnitt

Freihaltung des Lichtraumprofils an öffentlichen Straßen und Wegen

Die vorgegebenen Höhen zum Lichtraumprofil im Straßenraum im Überblick

Anpflanzungen beleben und verschönern das Stadtbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Es kommt jedoch vor, dass Äste, Sträucher und andere Anpflanzungen in öffentliche Straßen, einschließlich Geh- und Radwege, hineinragen und dadurch den fließenden Verkehr, aber auch Fußgänger auf den Gehwegen behindern. Dies führt zu einer Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit.
 
Um die Sicherheit für alle VerkehrsteilnehmerInnen zu gewährleisten und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen, sind die GrundstückseigentümerInnen verpflichtet, die störenden Anpflanzungen bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Dies ist auch während des allgemein gültigen Schnittverbotes zwischen März und September, unter größter Rücksichtnahme auf evtl. brütende Vögel, erlaubt. Jederzeit zulässig sind notwendige und nicht aufschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen. Dies begründet sich aus dem Straßengesetz für Baden-Württemberg § 28 Abs. 2 und dem Bundesnaturschutzgesetz § 39 Abs. 5.
 
Es müssen daher ganzjährig folgende Lichtraumprofile frei bleiben: An Straßen darf der Bewuchs bis zu einer Höhe von 4,50 m und an Rad- und Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht in öffentliche Straßen und Wege hineinragen. Unabhängig vom Lichtraumprofil ist im Bereich von Straßenlaternen und Verkehrszeichen der Bewuchs so weit zurückzuschneiden, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Verkehrszeichen rechtzeitig wahrgenommen werden können. An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht, sog. „Sichtdreiecke“, für die VerkehrsteilnehmerInnen gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 0,80 m sein. Die BürgerInnen werden gebeten, ihre Bäume und Anpflanzungen rechtzeitig zurückzuschneiden. Dabei ist zu beachten, dass es teilweise nicht ausreicht, den Bewuchs nur einmal im Jahr zurückzuschneiden, damit die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Lichtraumprofil ist ganzjährig freizuhalten.

(Erstellt am 24. November 2020 16:41 Uhr / geändert am 07. April 2022 02:01 Uhr)