Landkreis Konstanz nun auch im roten Bereich

Der Landkreis Konstanz hat am Wochenende die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten. Das Landratsamt erlässt daher eine Allgemeinverfügung. Die darin genannten Maßnahmen sind mit sofortiger Wirkung gültig.

Der Landkreis Konstanz hat am Wochenende die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten. Das Landratsamt erlässt daher eine Allgemeinverfügung. Die darin genannten Maßnahmen sind mit sofortiger Wirkung gültig.

Über das Wochenende kamen im Landkreis Konstanz 98 Neuinfektionen hinzu. Derzeit sind 200 Personen im Landkreis mit dem Corona-Virus infiziert. Das Geschehen lässt sich nicht auf einzelne Ereignisse zurückführen, sondern ist über den Landkreis hinweg verteilt. Am Samstagabend überschritt der Landkreis Konstanz den kritischen Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche. Die sogenannte 7-Tage-Inzidenz lag am Samstagabend laut Landesgesundheitsamt bei 52. Aufgrund der aktuellen Entwicklung erlässt das Landratsamt eine Allgemeinverfügung zur Eindämmung und Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus. Die darin genannten Maßnahmen wurden bereits am Freitag weitgehend mit den Städten und Gemeinden abgestimmt und sollten ohnehin zu einem großen Teil zum Beispiel über Hygienekonzepte eingeführt werden.

Zu den Maßnahmen gehören unter anderem eine Sperrstunde sowie ein generelles Alkoholausschankverbot für Gaststätten und Restaurants zwischen 23 und 6 Uhr des Folgetages. Weiterhin gilt eine Maskenpflicht auf Märkten. Auch bei Veranstaltungen jeglicher Art ist das Tragen einer Alltagsmaske verpflichtend, dies gilt auch für Zuschauer von Sportveranstaltungen. Zudem gilt die Maskenpflicht bei Beerdigungen, ausgenommen ist hiervon der Trauerredner während der Rede. Sollten die Infektionszahlen weiter steigen, ist in einem Folgeschritt die weitere Reduzierung von Gruppengrößen im privaten Bereich und bei Veranstaltungen unabwendbar. In Fußgängerzonen oder anderen öffentlichen Plätzen gilt die allgemeine Regel der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Ist der Mindestabstand von 1,50 Meter nicht einzuhalten, sind Mund und Nase zu bedecken. Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und ist einsehbar auf der Homepage des Landratsamtes.

(Erstellt am 27. Oktober 2020 09:47 Uhr / geändert am 27. Oktober 2020 09:48 Uhr)