Grün an öffentlichen Wegen
Allgemeines Rückschnittverbot ab März
Grundstückseigentümer an öffentlichen Straßen und Wegen müssen bis hin zur Grundstücksgrenze immer auch entsprechende Vorgaben zum sogenannten Lichtraumprofil beachten. An Straßen darf der Bewuchs bis zu einer Höhe von 4,50 Metern und an Rad- und Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,50 Metern nicht in öffentliche Straßen und Wege hineinragen. Im Bereich von Straßenlaternen und Verkehrszeichen ist der Bewuchs so weit zurückzuschneiden, dass die Beleuchtungsfunktion erfüllt und Verkehrszeichen rechtzeitig wahrgenommen werden können. An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Pflanzen so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht gewährleistet ist und sie eine Höhe von maximal 0,80 Metern nicht überragen. Ein eventuell notwendiger Zuschnitt sollte noch vor Beginn des allgemein gültigen Schnittverbots von März bis September erfolgen.