Änderung der Corona-Verordnung

Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17.04.2020

Am vergangenen Mittwoch haben die Bundeskanzlerin, die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur weiteren Entwicklung in der Corona-Pandemie beraten und einen weitreichenden Beschluss zur Lockerung der Beschränkungen des öffentlichen Lebens gefasst. Dieser wurde seitens der Landesregierung Baden-Württemberg am Donnerstag bestätigt.

Zur Umsetzung der Beschlüsse hat das Land am Abend des 17. Aprils die "Fünfte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2020" notverkündet. Sie wurde veröffentlicht auf der Website des Staatsministeriums. Die Änderungs-Verordnung tritt am Samstag, 18. April 2020 und am Montag, 20. April 2020 in Kraft.

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:
(Quelle: Städtetag Baden-Württemberg)


· Die Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wird bis zum 03. Mai 2020 verlängert (§ 1 Abs. 1).
Die für die Notbetreuung relevanten Bereiche der kritischen Infrastruktur bleiben unverändert (§ 1 Abs. 6).

· An Hochschulen bleibt der Studienbetrieb bis zum 03. Mai 2020 ausgesetzt. Er soll in digitalen Formaten durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1).

· Der Zeitraum für das Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen (bislang: 19. April 2020) und der Zeitraum für die Schließung von Einrichtungen (bislang: 14. Juni 2020) werden angeglichen und bis zum 03. Mai 2020 befristet (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 und § 4 Abs. 1).

· Beim Aufenthalt im öffentlichen Raum wird das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske, die Mund und Nase bedeckt, empfohlen, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstands nicht gerechnet werden kann. Als Beispiele für solche Orte werden der öffentliche Personennahverkehr und der Einkauf genannt (§ 3 Abs. 1 Satz 2)

· Allgemein zulässig sind nunmehr auch „sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern“ (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12a).
Die Mischsortimentregelung findet insoweit keine Anwendung (§ 4 Abs. 3 Satz 4). Bis zu dieser Größe ist auch der Betrieb in Outlet-Centern zulässig (Aufhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 12 a. F.)

· Unabhängig von der Verkaufsfläche bleiben die bisherigen Ausnahmen (§ 4 Abs. 3 atz 1) zulässig. Diese Ausnahmen werden ergänzt um den Betrieb von Wein- und Spirituosenhandlungen (Aufhebung von Nr. 1 a. F.), den Außer-Haus-Verkauf von Cafés und Eisdielen (Nr. 4 – Sitzmöglichkeiten bleiben nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 untersagt), den Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern (Nr. 7a), den Buchhandel (Nr. 10) und den Betrieb von Bibliotheken und Archiven (Nr. 14).

· Der Betrieb von Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) ist nach dem Wortlaut nunmehr „für den Publikumsverkehr“ untersagt.

· Die bislang zulässige Sonderöffnung an Sonn- und Feiertagen wird aufgehoben (Aufhebung von § 4 Abs. 3 Satz 4 a. F.).

· Die Hygieneregeln für Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr sind nicht mehr auf geschlossene Räume begrenzt (§ 4 Abs. 5)

· Bei den Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen wird das Betretungsverbot zu Besuchszwecken auf teilstationäre (§ 6 Abs. 1 Satz 1) und stationäre (§ 6 Abs. 2 Satz 1) Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe sowie auf ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe (§ 6 Abs. 2 Satz 1) erweitert.

· Neu geschaffen wird eine Verordnungsermächtigung für das Sozial- und das Innenministerium, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist (§ 8 Abs. 2). Derzeit ist uns nicht bekannt, wann mit dem Erlass einer solchen Rechtsverordnung zu rechnen ist.

Auf seiner Website teilt das Land ergänzend mit:

Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben vorerst geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wird erweitert. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept hierzu.“

Friseurbetriebe sollen nach Beschluss von Bund und Ländern unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und Hygieneauflagen voraussichtlich ab 4. Mai wieder öffnen können. Dazu müssen in einer späteren Änderung der Verordnung Regelungen erlassen werden. Sobald die Regelungen festgelegt sind, werden sie hier veröffentlicht.“

(Erstellt am 18. April 2020 13:30 Uhr / geändert am 22. April 2020 10:07 Uhr)