Wer infolge einer schweren Erkrankung, eines Unfalls oder altersbedingt seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann und keine Vorsorgevollmacht erstellt hat, bekommt im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durch das Betreuungsgericht eine Betreuung zur Seite gestellt. Jeder Erwachsene kann  selbst im Voraus darüber bestimmen, wer seine Interessen vertreten soll, wenn er dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Eine persönliche Vertretungsbefugnis ist durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung möglich. In einer Patientenverfügung können medizinische Behandlungswünsche festgehalten werden, wenn dies persönlich nicht mehr geäußert werden können.
 
Es ist zu empfehlen, für das Erstellen einer Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung Beratung in Anspruch zu nehmen. Geeignete Beratungsstellen, die auch Vordrucke und Informationsbroschüren zur Verfügung stellen,  sind in den weiteren Abschnitten aufgeführt.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist eine private Absprache zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Die Erteilung einer Vollmacht setzt die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus. Sie ist sofort wirksam, wenn die bevollmächtigte Person bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Vollmacht im Original vorweisen kann. Außerdem ist sie jederzeit sowohl von Seiten des Vollmachtgebers wie vom Bevollmächtigten zurücknehmbar.

Neben der besonderen Vertrautheit ist die Eignung der bevollmächtigten Person für die Aufgabe zu bedenken, denn eine Kontrolle durch das Betreuungsgericht findet nicht statt. Es können auch mehrere Bevollmächtigte eingesetzt werden. In der Vollmacht wird festgelegt für welche Bereiche eine Vertretungsberechtigung besteht. In einem separaten Anhang können Handlungsanweisungen formuliert werden, die persönliche Bedürfnisse und Wünsche beinhalten.

Gesetzliche Betreuung/ Betreuungsverfügung

Sofern keine Vorsorgevollmacht vorliegt kann durch das Betreuungsgericht aufgrund einer psychischen, körperlichen oder geistigen Einschränkung zur Regelung wichtiger Angelegenheiten eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden. Die Notwendigkeit zur Einrichtung einer Betreuung wird auf Anregung von Dritten vom Betreuungsgericht geprüft. Das Gericht entscheidet nach Vorlage des Sozialberichts der Betreuungsbehörde, nach Vorlage eines medizinischen Gutachtens und nach persönlicher Anhörung des Betroffenen. Es legt die Bereiche fest, für die die Betreuung notwendig ist, und bestellt einen Betreuer. Dieser ist gegenüber dem Betreuungsgericht rechenschaftspflichtig.
Eine Betreuung kostet Geld. Bei geringem Einkommen und Vermögen übernimmt der Staat die Kosten.
 
Bis eine Betreuung eingesetzt wird, können aufgrund des langen Vorlaufs der Prüfung und Anhörung einige Wochen bis Monate vergehen. Ist eine schnellere Entscheidung notwendig, kann das Betreuungsgericht im Eilverfahren mit einem ärztlichen Gutachten diesen Prozess verkürzen. Die Betreuung kann auf Antrag über das Betreuungsgericht wieder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Betreuung wegfallen.
 
Mit einer Betreuungsverfügung kann man Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung nehmen. Man kann die Person und eigene Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei einer Betreuung festlegen. Den Umfang der Betreuung bestimmt das Gericht je nach Umfang der Betreuungsbedürftigkeit. Anders als bei der Vorsorgevollmacht unterliegt die Betreuung der gerichtlichen Überwachung.
 
Die Betreuungsvereine informieren bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung und bieten ehrenamtlich tätigen Betreuern eine umfangreiche Unterstützung und Fortbildung sowie individuelle Beratung an.
 
Ohne eine Vorsorgevollmacht haben derzeit selbst Angehörige kein Mitsprache- und Vertretungsrecht. Zum 01.01.2023 tritt das reformierte Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft. Es wird damit ein Notvertretungsrecht für Ehegatten eingeführt. Dieses sieht eine gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vor, sofern der Partner nicht mehr selbst handlungsfähig ist. Das gegenseitige Notvertretungsrecht soll nicht gelten, wenn die Ehegatten getrennt leben, eine gegenseitige Vertretung abgelehnt wurde oder für die beschriebenen Angelegenheiten eine Vollmacht oder Betreuung vorliegt. Das reformierte Gesetz enthält außerdem wichtige Regelungen zur Stärkung der Rechte von Betreuten und Angehörigen auf Selbstbestimmung.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Behandlungswünsche für eine möglichst genau beschriebene Krankheitssituation festgehalten werden. Sie bietet den Bevollmächtigten, Betreuern, Angehörigen und Ärzten eine wichtige Entscheidungshilfe zur Umsetzung persönlicher Wünsche und Vorstellungen, wenn der betroffene Mensch krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, selbst eine Entscheidung zu treffen oder sich zu äußern.
 
Aufgrund des Rechts jedes Patienten auf Selbstbestimmung über seinen Körper sind Patientenverfügungen für den behandelnden Arzt bindend. Als Voraussetzung für diese Verbindlichkeit ist wichtig, dass in der Patientenverfügung die konkrete Behandlungssituation eindeutig beschrieben ist, dass die Verfügung im Zustand der Einwilligungsfähigkeit verfasst wurde und der Patient nicht erkennbar davon abgerückt ist. Daher wird darauf hingewiesen, dass vor Abfassen einer Patientenverfügung eine ausführliche persönliche Auseinandersetzung und Austausch mit Angehörigen, Betreuenden und Ärzten sinnvoll ist. Damit die Patientenverfügung im Bedarfsfall vorliegt, sollte sie den vertretungsberechtigten Personen oder dem Hausarzt ausgehändigt werden.
 
Weitere Informationen und Vordrucke:
 
Abteilung Altenhilfe und Pflegestützpunkt
Benediktinerplatz 2, 78467 Konstanz
Zimmer 0.53a und 0.53b
Telefon 07531/900--2408, 900-4325 und 900-4326
Termin nach Vereinbarung
 
Hospiz Konstanz e.V.
Talgartenstraße 2, 78462 Konstanz
Telefon 07531/69138-0
Termin nach Vereinbarung

Form einer Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung

In der Regel sind Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung formfrei. Eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung sollten jedoch in schriftlicher Form festgehalten werden, damit diese Willensbekundung eindeutig belegt ist. Vordrucke dazu werden von den Beratungsstellen zur Verfügung gestellt.
 
In besonderen Fällen verlangt der Gesetzgeber ausdrücklich eine amtlich beglaubigte Vorsorgevollmacht, z.B. bei Grundstücks- oder Immobiliengeschäften. Eine amtliche Beglaubigung kann die Betreuungsbehörde im Landkreis Konstanz oder ein Notar ausstellen. Durch die Beglaubigung wird gewährleistet, dass der Vollmachtgeber/ die Vollmachtgeberin geschäftsfähig ist und die Vertretungsbefugnis aus freiem Willen festgelegt hat.
 
Wesentlich ist, dass Vollmacht oder Verfügung im Bedarfsfall aufgefunden werden. Sie können bei den persönlichen Unterlagen aufbewahrt oder den Vertretungsbefugten ausgehändigt werden. Als weitere Möglichkeit kann die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.
 
 
Weitere Informationen und Vordrucke:
 
Abteilung Altenhilfe und Pflegestützpunkt
Benediktinerplatz 2
78467 Konstanz, Zimmer 0.53a und 0.53b
Telefon 07531/900-2408, 900-4325, und 900-4326
Termin nach Vereinbarung
 
Landratsamt Konstanz/ Sozialdezernat
Betreuungsbehörde
Scheffelstraße 15, 78315 Radolfzell  
Telefon 07531/800-2663 und 07531/ 800-2664

Notariat Konstanz
Rheingasse 20, 78462 Konstanz
Telefon 07531/92158-0
 
Betreuungsgericht
Gerichtsgasse 9, 78462 Konstanz
Telefon 07531/280-0

Bundesnotarkammer K.d.ö.R.
Zentrales Vorsorgeregister
Mohrenstraße 34, 10117 Berlin
Telefon 030/ 383866-0 
www.vorsorgeregister.de
 
Betreuungsvereine:
Betreuungsverein Bodensee-Hegau e.V.
Brauneggerstraße 44, 78462 Konstanz
Telefon 07531/2844450
 
Betreuungsverein des Caritasverbandes Konstanz e.V.
Uhlandstraße 15, 78464 Konstanz
Telefon 07531/1200-239
 
Katholischer Verein für soziale Dienste im Landkreis Konstanz (SKM) e.V.
Schulstraße 4, 78462 Konstanz
Telefon 07531/282521-0
 
Betreuungsverein des Sozialdienstes katholischer Frauen (SkF) Konstanz e.V.
St. Stephansplatz 39a, 78462 Konstanz
Telefon 07531/ 28259-76 oder 07531/ 28259-77