Grundsicherung im Alter

Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder auf Dauer voll erwerbsunfähig sind, und deren Einkommen oder Vermögen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreicht, erhalten Sozialhilfe in Form der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Liegen die gesamten monatlichen Einnahmen eines alleinstehenden Rentners unter 449 € plus seiner Warmmiete und die Ersparnisse unter 5.000 € (bei Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei voller Erwerbsunfähigkeit auf Dauer), sollte man den Anspruch auf Grundsicherung durch eine Antragsstellung prüfen lassen.
 
Bei Ehepartnern wird das gemeinsame Einkommen und Vermögen zu Grunde gelegt. Hier gilt eine Einkommensgrenze von 898 € plus angemessener Warmmiete sowie eine Vermögensfreigrenze von 10.000 €. Ein angemessenes Eigenheim / Eigentumswohnung fällt unter das geschützte Vermögen, wenn die Immobilie selbst bewohnt wird.
 
Für die Antragstellung sind in der Regel notwendig:
Ausgefülltes Antragsformular (erhältlich bei der Informations- und Servicestelle des Sozial- u. Jugendamtes)
Ausweispapiere wie Personalausweis, Pass, Schwerbehindertenausweis
Nachweise über Ausgaben wie Miete, Versicherungsbeiträge
Nachweise über Einnahmen wie Rentenbescheid, Mieteinnahmen
Nachweise über Vermögen wie Sparkonten, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen
Nachweise über alle vorhanden in- und ausländischen Bankkonten
Kontoauszüge der letzten drei Monate.
 
 
 
 
Weitere Informationen und Antragstellung:
Sozial- und Jugendamt
Benediktinerplatz 2, 78467 Konstanz
T 07531/900-2888
Termin nach Vereinbarung
 

Hilfe zur Pflege und Weiterführung des Haushalts

Auch wenn der Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen bestritten werden kann, können durch das Eintreten von Krankheit oder Hilfs- und Pflegebedürftigkeit die finanziellen Mittel für die Versorgung nicht mehr ausreichen. Durch die Sozialhilfe gibt es die Möglichkeit der Unterstützung älterer Menschen, soweit Leistungen der Pflegeversicherung noch nicht oder nicht ausreichend gezahlt werden und die Personen die Kosten nicht selbst tragen können.
 
Bei bestätigtem Bedarf können notwendige Hilfen im Haushalt, „Essen auf Räder“ (unter Berücksichtigung eines Eigenanteils) und Betreuungsleistungen wie Begleitung bei Arztbesuchen übernommen werden.
Das gleiche gilt für die häusliche und teilstationäre Pflege. Hier kann ergänzend für die häusliche Pflege ein gekürztes Pflegegeld gewährt werden.
 
Anders als bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung müssen Pflegebedürftige ihr Einkommen unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen für die Kosten der Pflege nicht einsetzen. Bei der Berechnung der Hilfe zur Pflege wird von folgenden Einkommensgrenzen im Monat (zuzüglich Miete ohne Heizung und Warmwasser) ausgegangen:
•Alleinstehende: 898 €
•Ehepaare: 1.213 €
 
Je nach Pflegegrad erhöht sich die Einkommensgrenze um 20% bis 60% des den Bedarf übersteigenden Einkommens. Zum geschützten Vermögen gehören für Pflegebedürftige Ersparnisse in Höhe von 5.000 €. Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten erhöht sich dieser Betrag auf insgesamt 10.000 €. Auch ein angemessenes Eigenheim / Eigentumswohnung kann unter das geschützte Vermögen fallen, wenn die Immobilie selbst bewohnt wird.
 
 
Weitere Informationen und Antragstellung:
Sozial- und Jugendamt
Benediktinerplatz 2, 78467 Konstanz
T 07531/900-7777
Termin nach Vereinbarung
 

Stationäre Pflege

Die Sozialhilfe deckt die Kosten für die stationäre Pflege über die Leistungen der Pflegekassen hinaus. Voraussetzung hierfür ist, dass die erforderliche Pflege nicht ausreichend über ambulante Hilfen sichergestellt werden kann.
Bei der Gewährung von Hilfe zur Pflege in Heimen ist das Einkommen des Pflegebedürftigen in vollem Umfang einzusetzen. Das vorhandene Vermögen ist bis auf die Vermögensfreigrenze zweckentsprechend aufzubrauchen, bevor Hilfe zur Pflege im Heim bezogen werden kann. Die Vermögensfreigrenze liegt bei 5.000 €. Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten erhöht sich dieser Betrag auf 10.000 €. Auch ein angemessenes Eigenheim / Eigentumswohnung kann unter das geschützte Vermögen fallen, wenn es vom Ehepartner bewohnt wird.
 

Weitere Informationen und Antragstellung:
Sozial- und Jugendamt
Benediktinerplatz 2, 78467 Konstanz
T 07531/900-7777
Termin nach Vereinbarung