Rahmenbedingungen / Rechtsrahmen
An einem offiziellen Integrationskurs für AsylbewerberInnen darf grundsätzlich teilnehmen:
- wer eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylG) mit guter Bleibeperspektive (Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts) hat oder
- Ausländer, die eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG besitzen oder
- wer eine Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) besitzt oder
- wer aus einem der sogenannten positiven Ländern (Syrien, Eritrea, dem Iran oder Irak und neuerdings Somalia) kommt. Geflüchtete aus diesen Ländern können bereits während des Asylverfahrens Zugang zum Integrationskurs haben. Ab dem Frühjahr 2017 können neben dem Jobcenter, der Ausländerbehörde auch die unteren Aufnahmebehörden AsylbewerberInnen aus diesen Ländern zum Integrationskurs verpflichten. Anerkannte Flüchtlinge werden automatisch zum Besuch des Integrationskurses verpflichtet.
Integrationskurse beinhalten die Niveaustufen von A1 (Anfänger) bis B1 (fortgeschrittene Sprachanwendung) und sind in sechs aufeinander aufbauenden Modulen mit einem Gesamtvolumen von 600 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten organisiert.
Anschließend sollten die TeilnehmerInnen einen Orientierungskurs (100 Stunden) belegen, da Integrations- und Orientierungskurse aufenthaltsrechtlich positive Einwirkungen auf die Niederlassungserlaubnis haben.