Stadtverwaltung weist auf aktuelle Corona-Verordnung des Landes hin

Wesentliche Änderungen der seit dem 19. Oktober geltenden Fassung im Überblick

Seit dem 19. Oktober 2020 gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe. Daher hat die Landesregierung die Corona-Verordnung an das neue stark steigende Infektionsgeschehen angepasst. Die Stadtverwaltung weist mit Nachdruck auf die wichtigsten Änderungen in, die seit Montag dieser Woche gelten:
 
Die Maskenpflicht gilt nun in ganz Baden-Württemberg in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen wie Fußgängerzonen und Marktplätzen, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von öffentlichen Einrichtungen gilt jetzt eine Maskenpflicht. Ansammlungen sind auf 10 Personen begrenzt. Die Anzahl darf überschritten werden, wenn es sich ausschließlich um Personen maximal zweier Haushalte handelt oder wenn die Teilnehmer miteinander verwandt sind. Verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Kinder, einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Private Veranstaltungen (insbesondere private Feiern) sind auf maximal zehn Personen begrenzt. Die Anzahl darf überschritten werden, wenn es sich um Personen maximal zweier Haushalte handelt oder wenn die TeilnehmerInnen miteinander verwandt sind. Verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Kinder, einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Teilnehmerzahl für sonstige Veranstaltungen ist auf 100 begrenzt. Für kulturelle Veranstaltungen gelten gesonderte Regelungen.
 
Die aktuelle Fassung der Verordnung sowie Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

(Erstellt am 22. Oktober 2020 12:23 Uhr / geändert am 27. Oktober 2020 09:37 Uhr)