Regeln für Speisewirtschaften

Vergünstigungen bei Außenbewirtschaftung

Auch das Café im Rosgartenmuseum ist seit  heute wieder geöffnet. (Foto: MTK/Dagmar Schwelle)

Seit dem 18. Mai 2020 dürfen Speisewirtschaften in Baden-Württemberg wieder Gäste bewirten. Dabei handelt es sich um alle Lokale, die über eine Konzession bzw. Gewerbeanmeldung für eine Schank- und Speisewirtschaft verfügen. Das gilt selbst dann, wenn sie nur einfache kalte Speisen anbieten. Reine Schankwirtschaften, Shisha-Bars und Diskotheken hingegen müssen noch geschlossen bleiben.
 
Gastronomen können beim Bürgeramt einen Antrag auf Erweiterung der Fläche zur Außenbewirtschaftung stellen. Vor dem Hintergrund der Corona-Krise hat der Rat am 19. Mai beschlossen, die Sondernutzungsgebühren für die Außengastronomieflächen für das Jahr 2020 sowie die Kosten für eine eventuelle Erweiterung zu halbieren.
 
Beim Betrieb der Speisewirtschaft müssen Hygiene- und Schutzmaßnahmen zwingend beachtet werden. So sind die Tische im Innen- und Außenbereich im Abstand von mindestens 1,50 Metern anzuordnen. Darüber hinaus ist im gesamten Lokal auf einen Mindestabstand aller Anwesenden von 1,50 Metern zu achten. Unter diesem Aspekt müssen auch Sitzplätze in ausreichendem Abstand zu benachbarten Sitzplätzen an einem anderen Tisch (z.B. bei Anordnung der Stühle Rücken an Rücken) ausgerichtet sein. An einem Tisch dürfen lediglich Angehörige des gleichen Haushalts und eines weiteren Haushalts sitzen. Das heißt: es gelten die im öffentlichen Raum zu beachtenden Kontaktbeschränkungen.
 
Weiterhin müssen die Gästedaten (Name, Datum und Uhrzeit des Besuchs, Erreichbarkeit) erfasst und für vier Wochen gespeichert werden. Im Falle einer Weigerung darf der Gast nicht eingelassen und bedient werden. Auch muss den Gästen ein Sitzplatz zugewiesen werden. Ein Verzehr von Speisen und Getränken im Stehen ist nicht zulässig. Und schließlich müssen Beschäftigte in allen Räumen mit Kundenkontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Anträge auf Sondernutzung können hier gestellt werden: Anna-Lena.Fahr@konstanz.de
Für weitere Rückfragen steht die Abteilung Öffentliche Sicherheit/Gewerbewesen unter gewerbe@konstanz.de zur Verfügung.
 
Darüber hinausgehende Informationen sind der Corona-VO Gaststätten des Landes zu entnehmen. Hier beispielhaft das DEHOGA Formular zur Gästeregistrierung.

(Erstellt am 19. Mai 2020 19:39 Uhr / geändert am 20. Mai 2020 10:31 Uhr)