Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 25.11.2010 folgende Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder beschlossen:
1.1 In die Einrichtungen werden Kinder in Kleinkindgruppen, vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt und schulpflichtige Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit aufgenommen, die Einwohner der Stadt Konstanz sind und ihren Wohnsitz sowie Lebensmittelpunkt in Konstanz haben.
Kinder, die aufgenommen werden sollen, sind 6 Monate vor dem Aufnahmetermin in der jeweiligen Einrichtung anzumelden. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufnahmezusage der Kindertagesstätte keine schriftliche Rücknahme der Anmeldung, werden Beiträge ab dem vereinbarten Aufnahmetermin fällig.
In besonderen Härtefällen sind Ausnahmen von der Anmeldefrist möglich.
1.2 Jedes Kind muss vor Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als 12 Monate vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung zurückliegen. Ein ausreichender Impfschutz gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und gegen Kinderlähmung ist im Interesse der Kinder zu empfehlen.
1.3 Bei der Aufnahme müssen die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und der ausgefüllte Aufnahmebogen vorliegen. Durch Unterschrift erkennen die Personensorgeberechtigten die Satzung an. Zur Aufnahme eines Kindes sind vorzulegen:
- ausgefüllter Aufnahmeantrag
- die ärztliche Bescheinigung.
1.4 Kinder, die als Schulkind aufgenommen werden sollen, sind bis spätestens 31.01. des Jahres des Schulbeginns anzumelden. Eine Aufnahme erfolgt jeweils für 1 Schuljahr. Der Antrag auf Verlängerung eines Schulkindplatzes ist bis spätestens 31.03. des Jahres zu stellen, in dem die Bewilligung endet.
Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen eine Grundschulförderklasse besuchen.
1.5 Die Aufnahme in eine Regelgruppe oder eine Gruppe mit Verlängerten Öffnungszeiten erfolgt nach Alter des Kindes. Geschwisterkinder können bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt werden, wenn die Belegungssituation dies ermöglicht.
1.6 Die Aufnahme in eine Kleinkindgruppe, eine Ganztages- oder Hortgruppe erfolgt nach den im Stadtgebiet gültigen Aufnahmekriterien.
2.1 Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
2.2 Fehlt ein Kind, ist die Gruppenleiterin oder Leiterin zu benachrichtigen. Bei Ganztagesbetreuung ist am 1. Fehltag bis 8.00 Uhr (Essensplanung) eine Benachrichtigung erforderlich.
2.3 Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten (Ziff. 2.6) geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates dem Träger vorbehalten.
2.4 Das Kindertagesstättenjahr beginnt zum 1.9. eines jeden Jahres.
2.5 Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirates festgelegt.
2.6 Zusätzliche Schließtage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen insbesondere aus folgenden Anlässen ergeben: wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.
2.7 Kinder dürfen die Einrichtung nicht besuchen wenn sie an einer im Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten übertragbaren Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbaren Darmerkrankungen, Gelbsucht, Typhus, Durchfall durch EHEC-Bakterien) erkrankt sind, der Verdacht einer solchen Krankheit besteht, eine solche Krankheit in der Familie aufgetreten ist oder der Verdacht besteht, dass ein Familienmitglied erkrankt ist, sowie wenn Kinder von Kopfläusen befallen sind. Das Auftreten einer solchen Erkrankung bzw. von Kopfläusen muss der Leitung sofort gemeldet werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag.
Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - die Einrichtung wieder besucht, ist von den Personensorgeberechtigten die Unbedenklichkeit zu bestätigen. Dies gilt auch bei Läusebefall.
Bei offensichtlicher Erkrankung eines Kindes, die nicht unter das Infektionsschutzgesetz fällt, aber für die Tageseinrichtung wegen Ansteckungsgefahr relevant ist (z.B. bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber) darf das Kind die Tageseinrichtung nicht besuchen.
2.8 Kommt das Kind trotz Vorliegens eines unter Ziffer 2.7 beschriebenen Sachverhaltes in die Tageseinrichtung, ist es von der Leitung nach Hause zu schicken.
3.1 Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag erhoben. In Ganztagseinrichtungen ist darin ein Essensbeitrag enthalten. In Einrichtungen ohne regelmäßige Mittagsversorgung kann zusätzlich Essensgeld erhoben werden. Die Höhe des Beitrags ergibt sich aus der jeweils gültigen Gebührensatzung.
3.2 Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen.
3.3 Die Einrichtung ist zur Deckung von besonderen Ausgaben (z.B. Getränke oder größere Bastelarbeiten) berechtigt, eine Kostenpauschale in geringem Umfang zu erheben.
3.4 Zuschüsse zum Kindertagesstättenbeitrag können im Bedarfsfall beim Städt. Sozial- und Jugendamt beantragt werden.
4.1 Die pädagogisch tätigen MitarbeiterInnen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
4.2 Die Aufsichtspflicht der MitarbeiterInnen beginnt erst mit der persönlichen Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung. Sie endet, bei noch nicht schulpflichtigen Kindern, mit der Übergabe des Kindes an die Personensorgeberechtigten.
Soll ein Kind allein nach Hause gehen oder durch andere als die Personensorgeberechtigten abgeholt werden, bedarf es einer schriftlichen Mitteilung an die Leitung der Einrichtung.
4.3 Für die Schulkinder erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung während der Betreuungszeit. Für den Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich, ebenso für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung, die die Kinder mit dem erklärten Einverständnis der Personensorgeberechtigten besuchen.
4.4 Bei Veranstaltungen der Einrichtung gemeinsam mit den Eltern (z.B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
5.1 Die Personensorgeberechtigten teilen unverzüglich Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leiterin mit, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.
5.2 Die Personensorgeberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass das Kind rechtzeitig in die Tageseinrichtung gebracht und pünktlich innerhalb der Öffnungszeit abgeholt wird.
5.3 Die Personensorgeberechtigten arbeiten mit der Tageseinrichtung zusammen. Sie sind bereit, das jeweilige Einrichtungskonzept zu unterstützen und fachliche Vorschläge der Erzieherinnen anzuhören. Dies gilt insbesondere, wenn bei Schwierigkeiten von den Erzieherinnen der Wunsch nach einem klärenden Gespräch besteht.
5.4 Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich bei Vorliegen einer Krankheit gem. Ziffer 2.7, ihr Kind nicht in die Tageseinrichtung zu bringen.
6.1 Die Abmeldung eines Kindes durch die Personensorgeberechtigten muss schriftlich gegenüber der Leitung der Einrichtung bis spätestens zum 15. eines Monats mit Wirkung ab dem 01. des übernächsten Monats erfolgen.
6.2 Ab 1.6. eines Jahres ist eine Abmeldung nur noch zum Ende des Kindertagesstättenjahres möglich. Ausnahmen (z.B. Abmeldung wegen Umzug) sind nur mit Zustimmung des Trägers möglich.
6.3 Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindertagesstättenjahres die Einrichtung verlässt, um in die Schule zu wechseln.
Auf Antrag kann ein Kind bis zum tatsächlichen Schulbeginn im September die Tagesstätte besuchen. Dieser Antrag muss bis zum 15. April des Jahres des Schulbeginns schriftlich bei der Einrichtungsleitung gestellt werden.
6.4 Der Träger kann den Platz bis zum 10. eines Monats aus wichtigen Gründen schriftlich kündigen.
Kündigungsgründe können u. a. sein:
a) die wiederholte und beharrliche Nichtbeachtung der in dieser Satzung aufgeführten Bestimmungen (insbesondere die unter Ziffer 5 genannten Pflichten) durch die Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung,
b) ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über 2 Monate trotz schriftlicher Mahnung,
c) wenn das Verhalten des Kindes einer Förderung und Aufsicht bedarf, die in der Einrichtung nicht zu leisten sind (beispielsweise dass das Kind andere stark belästigt oder gefährdet oder die Führung der Gruppe dauernd erschwert oder eine Häufung schwerwiegender pädagogischer Probleme vorliegt).
d) wenn nach Aufnahme des Kindes in eine Kleinkind-, Ganztages- oder Hortgruppe die dringliche Notwendigkeit der Benutzung der jeweiligen Einrichtung nicht mehr gegeben ist. Dann kann bei Vollbelegung der Kleinkind-, Ganztages- oder Hortgruppe nach Rücksprache mit den Personenberechtigten zu Gunsten von Kindern auf der Warteleiste eine andere Betreuungsform angeboten oder das Vertragsverhältnis gekündigt werden.
e) wenn die Aufnahme des Kindes durch unwahre Angaben, die entscheidungserheblich sind, erfolgte und dadurch ein anderes Kind nicht aufgenommen worden ist.
6.5 Verzieht die Familie des Kindes aus dem Stadtgebiet, kann der Platz spätestens zum Ende des Kindertagesstättenjahres gekündigt werden.
7.1 Kinder, die in eine Tageseinrichtung aufgenommen sind, sind während des Besuchs und auf dem direkten Weg von und zu der Tageseinrichtung gesetzlich gegen Unfall versichert. Dies gilt auch für Gastkinder, die noch nicht in die Einrichtung aufgenommen sind.
7.2 Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung unverzüglich zu melden, um die Schadensregulierung einzuleiten.
7.3 Für Verlust oder Verwechslung der Garderobe und der mitgebrachten Sachen der Kinder wird keine Haftung übernommen.
Entsprechend § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden-Württemberg werden in den Tageseinrichtungen Elternbeiräte gebildet. Die Wahl und die Aufgaben richten sich nach den hierzu ergangenen Landesrichtlinien.
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher gültige „Satzung für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder" außer Kraft.
Konstanz, den gez. Horst Frank, Oberbürgermeister
Sollte die vorstehende Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder wenn
2. der Oberbürgermeister dem Beschluss des Gemeinderates nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung gem. vorstehender Ziff. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im ersten Satz genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Stadt Konstanz Horst Frank, Oberbürgermeister
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