Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg und § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches erlässt der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde mit Zustimmung des Gemeinderates
vom 24. März 2011 folgende Polizeiverordnung:
Die Grundstückseigentümer, die Erbbauberechtigten und die Wohnungseigentümergemeinschaften sind verpflichtet, die amtlich festgesetzten Hausnummern in arabischen Ziffern auf ihre Kosten anzubringen, instand zu halten und im Bedarfsfall, z. B. bei Umnummerierung, auszuwechseln. Die Nummerierung ist spätestens mit dem Einzug des ersten Hausbewohners vorzunehmen.
Die Nummern, Nummernschilder oder Nummernleuchten müssen von der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, deutlich lesbar sein; sie sind in der Regel am Gebäudeeingang in unmittelbarer Nähe der Straße nicht höher als 3 m über der Grundstücksoberfläche anzubringen. Zurückliegende Gebäude sind an der Straße und am Gebäudeeingang zu kennzeichnen.
Die Ortspolizeibehörde kann, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist, in Sonderfällen anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind.
Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnungen zulassen, um unzumutbare Härten zu vermeiden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach § 4 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von mindestens fünf Euro und höchstens fünftausend Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens fünfhundert Euro geahndet werden.
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Konstanz, den 04. April 2011
Der Oberbürgermeister
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