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Halten gefährlicher Hunde

Mit der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 03.08.2000 soll den von gefährlichen Hunden für Mensch und Tier ausgehenden Gefahren wirksam begegnet werden.

Wichtige Inhalte der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde:

Mit der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 03.08.2000 soll den von gefährlichen Hunden für Mensch und Tier ausgehenden Gefahren wirksam begegnet werden.

Was sind Kampfhunde?

Die Polizeiverordnung enthält eine widerlegliche Vermutung des Vorliegens der Eigenschaft als Kampfhund für Hunde der genannten drei Rassen sowie deren Kreuzungen. Übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten zeigt sich besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der 

  • American-Staffordshire-Terrier
  • Bullterrier
  • Pit-Bullterrier

Die Widerlegung der Vermutung, dass ein Hund der genannten Rassen und der Kreuzungen eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist, hat in einer Verhaltensprüfung beim Landratsamt Konstanz – Veterinäramt - auf Kosten des Tierhalters zu erfolgen.

Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vorliegen, wenn zusätzliche Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen: 

  • Bullmastiff
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Bordeaux Dogge
  • Fila Brasileiro
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Mastiff
  • Tosa Inu 

Was sind gefährliche Hunde? Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die - ohne Kampfhunde zu sein - aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die 

  • bissig sind,
  • in aggressiver oder gefahrendrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen,
    zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen

Auch für die Halter von gefährlichen Hunden gelten die Besonderen Halterpflichten aus der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde.

Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden und „Besondere Halterpflichten“

Das Halten eines Kampfhundes, der älter als 6 Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde Stadt Konstanz – Bürgeramt – Untere Laube 24, Zimmer: 1.03, 1.05 Telefon: 07531/900-751 und –752.

Hunde der in der Verordnung genannten Rassen und deren Kreuzungen sind regelmäßig dann keine Kampfhunde, wenn sie die Verhaltensprüfung beim Landratsamt - Veterinäramt erfolgreich abgelegt haben. Eine Erlaubnis ist auch nicht erforderlich für Halter, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Baden-Württemberg haben oder sich in Baden-Württemberg nicht länger als 3 Monate aufhalten. Halter ist jede Person, die nicht nur vorübergehend einen Hund hält oder beaufsichtigt. Hundehalter ist somit die Person, bei welcher der Hund untergebracht ist und die die tatsächliche Sachherrschaft über ihn besitzt. Trifft dies auf mehrere Personen zu, ist jede dieser Personen Hundehalter.

Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung von Kampfhunden sind folgende Unterlagen beizufügen: 

  • Detaillierter Nachweis des berechtigten Interesses an der Haltung,
  • Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung beim Landratsamt - Veterinäramt,
  • Nachweis der unveränderlichen Kennzeichnung des Hundes,
  • Polizeiliches Führungszeugnis

Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen grundsätzlich außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde, die älter als 6 Monate sind, sowie gefährliche Hunde sicher an der Leine (maximal 1 m) zu führen.

Kampfhunde, die älter als 6 Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.

Beim Führen von Kampfhunden muss der Halter oder der von diesem mit dem Führen Beauftragte eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis oder Anzeige mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Namen und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

Ebenso sind das Abhandenkommen eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes und der Ortswechsel des Halters der bisher und der nunmehr zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.


Häufig gestellte Fragen zur Polizeiverordnung gefährlicher Hunde

  • Fallen auch Blindenhunde und Rettungshunde unter die Polizeiverordnung gefährlicher Hunde?

    Alle Hunde, die den in der Polizeiverordnung gefährlicher Hunde genannten Rassen angehören oder die nach den dort genannten Voraussetzungen als gefährliche Hunde eingestuft werden müssen, werden unabhängig von ihrer konkreten Funktion von der Polizeiverordnung erfasst, also auch Blindenhunde und Rettungshunde.
  • Fallen Abkömmlinge von Hunden, deren Kampfhundeeigenschaften durch erfolgreiches Bestehen der Verhaltensprüfung widerlegt wurden, unter die Erlaubnispflicht der Polizeiverordnung?

    Nachkommen von Hunden, der in der Polizeiverordnung aufgeführten Rassen sind nach der widerleglichen Vermutung der Polizeiverordnung Kampfhunde. Sie unterliegen ab ihrer Geburt daher den Anforderungen der Polizeiverordnung gefährlicher Hunde. Die Erlaubnispflicht für die Haltung und die Leinen- und Maulkorbpflicht entstehen dagegen erst nach Ablauf von 6 Monaten. Dem Hundehalter steht anheim, die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft für diese Nachkommen zu widerlegen (Anmeldung zur Verhaltensprüfung).
  • Unter welchen Voraussetzungen werden Befreiungen vom Leinenzwang erteilt?

    Verlangt wird der Nachweis der bestandenen Begleithundeprüfung und der Nachweis für die besondere Zuverlässigkeit des Halters (keine Vorstrafen).

    Die Befreiung gilt nur für den Halter persönlich im Außenbereich und kann jederzeit widerrufen werden. Es entsteht eine Gebühr in Höhe von € 50,00.

Ansprechpartnerin:

Frau Annette Beirer
Untere Laube 24
78462 Konstanz
Zimmer: 3.23

Tel. 07531/900-802
Fax. 07531/900-709

BeirerA@stadt.konstanz.de 


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