Einreise und Aufenthalt zur Vorbereitung bzw. zur Durchführung eines Studiums
Definition
Unter dem Begriff "Studium" werden alle Aus- und Fortbildungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an vergleichbaren Ausbildungsstellen, an Berufsakademien sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs zusammen gefasst. Dabei muss das "Studium" Hauptzweck des Aufenthalts sein. Abend-, Wochenend- und Fernstudium erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Allgemeines
O.g. Personenkreis soll Einreise und Aufenthalt erleichtert werden. Um einen Mißbrauch auszuschließen, wurden aber strenge Regelungen angefügt. Der Aufenthalt ist streng zweckgebunden. Vorangesetzt werden kann aber - problemlos - ein Aufenthaltsrecht zur Teilnahme an einer Sprachausbildung (regelmäßig max. 12 Monate). Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks (z.B. der Studienfachrichtung) ist nur innerhalb des 1. Jahres nach der Einreise problemlos möglich. Danach ist ein Wechsel grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn es besteht ein öffentliches Interesse. Ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen ist - nach derzeitiger Rechtslage - ein anschließendes Daueraufenthaltsrecht. Die Genehmigung erlischt in der Regel kraft Gesetzes, wenn der genannte Aufenthaltszweck entfallen ist (z.B. durch Exmatrikulation). Das Studium soll in angemessener Zeit (durchschnittliche Studiendauer plus 3 Semester) abgeschlossen werden. Auf Grund der strengen Zweckgebundenheit wird eine Erwerbstätigkeit nur für bis zu 90 Tage bzw. 180 halbe Tage im Kalenderjahr eingeschränkt zugelassen.
Einreise und Aufenthalt
Da der beabsichtigte Aufenthalt immer länger als 3 Monate sein wird, ist grundsätzlich für die Einreise ein Visum erforderlich (Ausnahmen: Staatsangehörige eines EU-/EFTA-Mitgliedstaates und der USA). Bei Einreise ohne Visum ist regelmäßig die Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Das Visum ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland zu beantragen. Dem Antrag sind in jedem Falle der Zulassungsbescheid und ein Nachweis der Finanzierung beizufügen. Weitere Nachweise können von der zuständigen Auslandsvertretung gefordert werden; um genaue Informationen zu erhalten setzen Sie sich bitte mit dieser in Verbindung. Die Auslandsvertretung setzt sich dann mit der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung. Sofern dort keine Bedenken bestehen, entscheidet die Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit über die Erteilung eines Visums.
Nach erfolgter Einreise wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums z.B. an der Hochschule/Universität Konstanz in der Fachrichtung/Studiengang Bachelor ..... den vorgelegten Nachweisen (z.B nachgewiesene ausreichende Finanzierung) entsprechend befristet erteilt und verlängert. Die Maximalfrist beträgt jedoch kraft Gesetzes für alle Studenten 2 Jahre.
Kurze Informationen für ausländische Studierende in Konstanz zum Download:
Weitere Informationen zu Einreise und oder Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums finden Sie auf den folgenden Seiten:
Ausländische Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren möchten, benötigen meist eine Aufenthaltserlaubnis:
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich melden.
Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Gültigkeitsdauer und Auflagen der Aufenthaltserlaubnis hängen vom Zweck des Aufenthaltes ab:
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Sind Sie ohne Visum eingereist, haben Sie drei Monate Zeit.
Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Sie möchten das Studium teilweise in Deutschland absolvieren und haben eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten: In den meisten Fällen erhalten Sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis: In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis ein Studium in Deutschland aufnehmen.
Während des Studiums dürfen Sie
Ihr Studium darf sich dadurch nicht wesentlich verzögern.
Nach erfolgreichem Studienabschluss kann die Behörde Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen.
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