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Studierende

Einreise und Aufenthalt zur Vorbereitung bzw. zur Durchführung eines Studiums


Definition


Unter dem Begriff "Studium" werden alle Aus- und Fortbildungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an vergleichbaren Ausbildungsstellen, an Berufsakademien sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs zusammen gefasst. Dabei muss das "Studium" Hauptzweck des Aufenthalts sein. Abend-, Wochenend- und Fernstudium erfüllen diese Voraussetzungen nicht.


Allgemeines


O.g. Personenkreis soll Einreise und Aufenthalt erleichtert werden. Um einen Mißbrauch auszuschließen, wurden aber strenge Regelungen angefügt. Der Aufenthalt ist streng zweckgebunden. Vorangesetzt werden kann aber - problemlos - ein Aufenthaltsrecht zur Teilnahme an einer Sprachausbildung (regelmäßig max. 12 Monate). Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks (z.B. der Studienfachrichtung) ist nur innerhalb des 1. Jahres nach der Einreise problemlos möglich. Danach ist ein Wechsel grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn es besteht ein öffentliches Interesse. Ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen ist - nach derzeitiger Rechtslage - ein anschließendes Daueraufenthaltsrecht. Die Genehmigung erlischt in der Regel kraft Gesetzes, wenn der genannte Aufenthaltszweck entfallen ist (z.B. durch Exmatrikulation). Das Studium soll in angemessener Zeit (durchschnittliche Studiendauer plus 3 Semester) abgeschlossen werden. Auf Grund der strengen Zweckgebundenheit wird eine Erwerbstätigkeit nur für bis zu 90 Tage bzw. 180 halbe Tage im Kalenderjahr eingeschränkt zugelassen. 


Einreise und Aufenthalt


Da der beabsichtigte Aufenthalt immer länger als 3 Monate sein wird, ist grundsätzlich für die Einreise ein Visum erforderlich (Ausnahmen: Staatsangehörige eines EU-/EFTA-Mitgliedstaates und der USA). Bei Einreise ohne Visum ist regelmäßig die Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Das Visum ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland zu beantragen. Dem Antrag sind in jedem Falle der Zulassungsbescheid und ein Nachweis der Finanzierung beizufügen. Weitere Nachweise können von der zuständigen Auslandsvertretung gefordert werden; um genaue Informationen zu erhalten setzen Sie sich bitte mit dieser in Verbindung. Die Auslandsvertretung setzt sich dann mit der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung. Sofern dort keine Bedenken bestehen, entscheidet die Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit über die Erteilung eines Visums.


Nach erfolgter Einreise wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums z.B. an der Hochschule/Universität Konstanz in der Fachrichtung/Studiengang Bachelor ..... den vorgelegten Nachweisen (z.B nachgewiesene ausreichende Finanzierung) entsprechend befristet erteilt und verlängert. Die Maximalfrist beträgt jedoch kraft Gesetzes für alle Studenten 2 Jahre.

 

Aktueller Hinweis:

Seit dem 01.01.2011 beträgt der monatliche Betrag zur Lebensunterhaltssicherung nicht mehr € 648, sondern € 659.

 

 

Kurze Informationen für ausländische Studierende in Konstanz zum Download:



Weitere Informationen zu Einreise und oder Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums finden Sie auf den folgenden Seiten: 

 


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