Die Duldung ist kraft Gesetzes auf das Bundesland beschränkt, in dem sich die zuständige Ausländerbehörde befindet.
Die Duldung dient ausschließlich dazu dem Ausländer zu bescheinigen, dass von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den genannten Zeitraum abgesehen wird. Der Aufenthalt eines geduldeten Ausländers bleibt weiterhin unerlaubt, jedoch bleibt dieser straffrei.
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